Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164318/2/Ki/Ps

Linz, 14.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, W, T, vom 14. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2. Juli 2009, Zl. VerkR96-1545-1-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als verletzte Rechtsvorschrift "§ 103 Abs.2 KFG 1967" festgestellt wird.

 

II.  Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 44 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. VerkR96-1545-1-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. März 2009, nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung am 12. März 2009 (Beginn der Abholfrist), nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am
25. Dezember 2008 um 14.33 Uhr in Wartberg an der Krems, Pyhrnautobahn A9, Strkm. 10,600, Richtung Liezen, gelenkt bzw. verwendet habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 22 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14. Juli 2009 Berufung erhoben und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

Im Wesentlichen führt der Berufungswerber aus, dass die Behörde mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit wisse, dass er der Lenker gewesen sei. Ohne dieses Wissen wäre nämlich die Behörde vor Ausstellung der Strafverfügung verpflichtet gewesen, von ihm Auskunft über die Person des Lenkers einzuholen. Die Vorgangsweise der Behörde erscheine in sich selbst widersprüchlich.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 5. Februar 2009 wurde dem Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, zur Last gelegt, er habe am
25. Dezember 2008 um 14.33 Uhr in Wartberg an der Krems auf der A9 bei Strkm. 10,600 die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h überschritten.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber wegen der angezeigten Verwaltungs­übertretung ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 11. Februar 2009, Zl. VerkR96-1545-2009, wurde von diesem beeinsprucht und es erging in weiterer Folge an ihn mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 9. März 2009, Zl. VerkR96-1545-2009, die verfahrensgegenständliche Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Der Berufungswerber hat auf diese Aufforderung hin zwar mit Schreiben vom
23. März 2009 reagiert, die Auskunft, wer das Fahrzeug gelenkt hat, wurde jedoch nicht erteilt. Im Wesentlichen unterstellt der Rechtsmittelwerber in diesem Antwortschreiben, die Behörde versuche mittels "Lenkerauskunft" ihrer Beweislast zu entgehen. Die Strafverfügung, in der er beschuldigt werde, sei nach wie vor nicht außer Kraft und so sehe er sich im Falle auch nicht gezwungen, einen Lenker zu benennen, nach wie vor wisse die Behörde dem Wortlaut ihrer eigenen Strafverfügung gemäß, dass er selbst seinen Pkw zum Zeitpunkt gelenkt habe.

 

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber auf die Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nicht die dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt hat. Er begründet seine Vorgangsweise damit, dass einerseits noch eine Strafverfügung aufrecht sei und die Behörde dieser Strafverfügung gemäß wisse, dass er der Lenker gewesen sei. Aus dieser Formulierung kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Rechtsmittelwerber willentlich sich selbst als Lenker bezeichnet hätte.

 

Dem ist zunächst zu erwidern, dass gemäß § 47 Abs.1 VStG unter den dort festgelegten Voraussetzungen die Behörde ohne weiteres Verfahren eine Strafverfügung erlassen kann. Durch den erhobenen Einspruch gegen diese Strafverfügung ist sie jedoch ex lege außer Kraft getreten (§ 49 Abs.2 VStG). Dadurch war nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verpflichtet, das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten und zunächst zu eruieren, wer tatsächlich der Fahrzeuglenker war. Ein Instrumentarium hiefür stellt die gegenständliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dar.

 

Die Auskunft ist, wie bereits dargelegt wurde, klar und deutlich zu verfassen. Im vorliegenden Falle hat der Berufungswerber nicht ausdrücklich bekanntgegeben, dass er selbst der Lenker gewesen sei und er hat auch keine weitere Person bekanntgegeben. Der Hinweis, die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems "wisse" in Anbetracht der Strafverfügung, dass er der Lenker gewesen sei, entspricht nicht der vom Gesetz vorgeschriebenen Vollständigkeit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch im Bereich der subjektiven Tatseite keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt. Die Ergänzung hinsichtlich der verletzten Rechtsvorschrift war zur Konkretisierung im Sinne des § 44a VStG geboten.

 

3.2. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung schützt. Es ist daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn der Strafbemessung ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, zu Grunde gelegt wird (VwGH Zl. 99/03/0434 vom 22.03.2000).

 

Ausdrücklich wird festgestellt, dass bei der Straffestsetzung sowohl generalpräventive als auch spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen sind. Durch die Bestrafung soll die Allgemeinheit zur Einhaltung der entsprechenden Normen sensibilisiert werden und es soll auch der Betroffene durch eine entsprechende Bestrafung vor der Begehung weiterer Verwaltungs­übertretungen abgehalten werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt in Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens demnach die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems bei der Straffestsetzung – insbesondere auch unter Berücksichtigung der oben dargelegten mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient – vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann auch unter Annahme ungünstiger sozialer Verhältnisse bzw. des Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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