Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164344/2/Kof/Jo VwSen-164345/2/Kei/Jo

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über
die Berufung des Herrn J W, geb. , K, L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.06.2009, VerkR96-7645-2008  durch sein Mitglied

-         Mag. Josef Kofler:  betreffend die Punkte 1), 2), 3), 4) und 7)  und

-         Dr. Michael Keinberger:  betreffend die Punkte 5) und 6),

zu Recht erkannt:

 

I.          

Betreffend die Punkte 1), 2), 3) und 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses  –  Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs.1 KFG iVm Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85 – wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben  und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

                              § 66 Abs.1 VStG

 

II.      

Betreffend die Punkte 5), 6) und 7) ist das erstinstanzliche Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (150 + 110 + 80 =) ......................................... 340 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 34 Euro

                                                                                                          374 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(72 + 48 + 48 =) ...............................................................  168 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für 11.12.2007 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben das Schaublatt für 10.12.2007 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 11.12.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden
15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben, es fehlten die Schaublätter der 49. Kalenderwoche.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit. a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Am 11.12.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben, es fehlten die Schaublätter der 48. Kalenderwoche.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so
verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass auf der Ladefläche Eisenplatten, Staplergabeln und Holzpfosten völlig ungesichert lagen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 101 Abs. 1 lit. e KFG

 

6) Sie haben das KFZ, Type LKW Steyr, welches mit dem angeführten Probefahrtkennzeichen versehen war, zum Tatzeitpunkt am Tatort verwendet, obwohl Probefahrtkennzeichen nur bei Probefahrten iSd § 45 Abs. 1 KFG verwendet werden dürfen.

Im gegenständlichen Fall hat es sich um keine Probefahrt gehandelt, da mit dem LKW Transport von Schrottfahrzeugen durchgeführt worden war.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 45 Abs. 4  2. Satz KFG

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, weiches zur Güterbeförderung im
innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 to  übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden  von 12.11.
2007, nicht mehr feststellbar Uhr  bis  11.12.2007, 11.35 Uhr verwendet haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 2 EG-VO 3821/85

 

Tatort: Gemeinde/Ortsgebiet A., auf Höhe Haus B.straße ....,

Tatzeit: 11.12.2007, 11:35 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen WL-......,  LKW, STEYR

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe

von  Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

 

100,00

48 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

100,00

48 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

365,00

144 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

365,00

144 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

150,00

72 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

110,00

48 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

80,00

48 Stunden

§ 134 Abs.1

KFG

Gesamt: 1270,00

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

127,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1397,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 07.07.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglieder (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat am 13.08.2009 folgende Stellungnahme abgegeben:

 

1.        Betreffend die Punkte 5), 6) und 7) wird die Berufung zurückgezogen.

2.        Betreffend die Punkte 1) bis 4) erkläre ich, dass ich Pensionist bin und
im Zeitraum von einem Monat vor dem 11.12.2007 nie mit diesem LKW gefahren bin.

 

 

Zu Punkte 1) bis 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat anlässlich seiner Vorsprache vom 13.08.2009 einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen;

sein Vorbringen, er sei Pensionist und mit dem LKW im Zeitraum von einem Monat vor dem 11.12.2007 nicht gefahren, ist glaubwürdig und nicht widerlegbar.

Der Bw war somit nicht verpflichtet, Schaublätter für einen Zeitraum vorzulegen, in welchem er gar nicht gefahren ist;

VwGH vom 15.04.2005, 2005/02/0015  und  vom 30.01.2004, 2003/02/0269.

 

Betreffend diese Punkte war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-         das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen  und

-         auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

                            noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat.

 

 

Zu Punkte 5) bis 7) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Diese sind – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler                                                            Dr. Michael Keinberger

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

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