Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110931/2/Wim/Ps

Linz, 21.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über das Ersuchen des Herrn W S, L, L, auf Aufhebung des Bescheides Zl. VwSen-110824/8/Wim/Ps vom 30. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Dem Ersuchen wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 52a Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 30. Juli 2008, Zl. VwSen-110824/8/Wim/Ps, wurde der Berufung des nunmehrigen Gesuchstellers keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Dezember 2007, Zl. VerkGe96-113-2007/Ew, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, indem eine Geldstrafe von 60 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt wurden, bestätigt. Der Antragsteller wurde zusätzlich verpflichtet, 12 Euro als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 

2. Mit Eingabe vom 16. April 2009 an den Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erfolgte vom Bestraften ein Antrag auf Aufhebung des angeführten Bescheides im Sinne des § 52a VStG mit der Begründung, dass ihm im angefochtenen Bescheid der Alternativvorwurf gemacht wurde, er hätte einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister oder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde nicht mitgeführt und auf Verlangen der Aufsichtsorgane nicht ausgehändigt. Dabei handle es sich um zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände. Weiters sei vorgeworfen worden, dass der Antragsteller einen Auszug aus dem Gewerberegister oder eine Abschrift der Konzessionsurkunde aushändigen hätte müssen, also beide Urkunden. Es sei ihm somit innerhalb der Verjährungsfrist kein eindeutig bestimmter Tatvorwurf gemacht worden, weshalb das Verfahren gegen ihn einzustellen gewesen wäre.

 

Nach abschlägiger formloser Mitteilung durch den Herrn Präsidenten wurde vom nunmehrigen Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. Mai 2009 nochmals um die Aufhebung des Bescheides ersucht und das Vorbringen durch ein näher beschriebenes Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, in dem es um Vorlage eines Zulassungsscheines geht, bekräftigt.

 

Da der Betroffene offensichtlich auf seinem Gesuch beharrt, war über diesen durch das zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich formell zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 52a Abs.1 VStG besteht ein Rechtsanspruch auf eine Aufhebung oder Abänderung nicht. Von Amts wegen kommt eine solche auch nur bei einer offenkundigen Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften in Betracht.

 

Die zitierte VwGH-Entscheidung bezieht sich auf Führerschein und Zulassungsschein und ist für das Güterbeförderungsgesetz nicht einschlägig, wie es generell diesbezüglich keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und auch des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu den angesprochenen Fragen gibt. Auch das angeführte Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich behandelt keine Angelegenheit des Güterbeförderungsgesetzes.

 

Eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften ist somit nicht zu erkennen, weshalb eine amtswegige Aufhebung nicht in Betracht kommt. Aufgrund des weitgefassten Tatvorwurfes ist in jedem Fall die Strafbarkeit des Berufungswerbers abgedeckt, die auch von der objektiven Tatseite von ihm nicht bestritten wird. Es werden nur formelle Mängel behauptet. Selbst im Falle einer Aufhebung oder Abänderung, für die, wie bereits ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, könnte mangels Strafbarkeitsverjährung der entsprechende Tatvorwurf allenfalls eingeschränkt werden, was lediglich zu einer näheren Konkretisierung, aber keinesfalls zu einem anderen Strafvorwurf führen würde.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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