Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-163688/11/Zo/Sta

Linz, 24.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W F, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. K Z, S, H, vom 9.10.2008, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 22.9.2008, Zl. VerkR96-29379-2007, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.7.2009, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Die verletzte Rechtsvorschrift des § 101 Abs.1 lit. e KFG wird in der Fassung BGBl I Nr. 6/2008 angewendet.

 

II.              Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt.

 

III.          Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich auf 7 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu III.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 30.6.2007 um 12.26 Uhr in Piberbach auf der L1372 bei km 2,581 als Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile  dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzgitter, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es sei festgestellt worden, dass der transportierte Kunststofftank mit einem Gewicht von 1.115 kg gänzlich ungesichert verladen gewesen sei.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit. e KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er damals einen gefüllten Kunststofftank mit einem Eigengewicht von 1.115 kg im Laderaum des geschlossenen Klein-Lkw transportiert habe. Ein derart schwerer Tank könne bei einem normalen Fahrbetrieb auf Grund seines Eigengewichtes weder kippen noch verrutschen. Im vorderen Bereich und teilweise unter dem Tank hätte sich darüber hinaus eine Rutschmatte befunden und der Tank sei seitlich durch die Radkästen gesichert gewesen, sodass – wenn er überhaupt verrutscht wäre - dies nur geringfügig möglich gewesen wäre.

 

Es sei nie ein Gutachten zu der Frage eingeholt worden, ob ein Verrutschen oder Kippen des beinahe 1.115 kg schweren Tankes möglich gewesen sei. Bezüglich der Tatzeit wurde darauf hingewiesen, dass dem Berufungswerber die Übertretung um 12.26 Uhr vorgeworfen wurde, während auf den im Akt befindlichen Fotos als Uhrzeit 8.48 Uhr bzw. 8.49 aufscheint. Die Übertretung müsse daher bereits wesentlich früher begangen worden sein.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.7.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurde ein Gutachten eines Sachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik erörtert. Der Meldungsleger Rev. Insp. E wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 30.6.2007 um 12.26 Uhr den Klein-Lkw mit dem Kennzeichen . Er hatte einen Kunststofftank mit einem Gewicht von 1.115 kg geladen, wobei dieser auf einer Palette transportiert wurde. Der Tank befand sich im hinteren Bereich der Ladefläche, nach rechts und nach vorne befanden sich Ladelücken.

 

Zum Zeitpunkt der gegenständliche Kontrolle ist anzuführen, dass auf den im Akt befindlichen Fotos die Uhrzeit mit 8.48 Uhr und 8.49 Uhr eingeblendet ist, während entsprechend der Anzeige die Kontrolle um 12.26 Uhr stattgefunden habe. Dazu führte der Zeuge bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus, dass er beim Wechsel der Batterien bei seiner Digitalkamera vergessen habe, die Uhrzeit neu einzustellen. Der Vorfall habe sich tatsächlich – so wie in der Anzeige angeführt – um 12.26 Uhr abgespielt. Dazu legte er im Rahmen der Berufungsverhandlung noch seine handschriftlichen Aufzeichnungen vor, auf welchen ebenfalls die Uhrzeit mit 12.26 Uhr angeführt ist. Der Berufungswerber hat dazu erstmals in der Berufung angegeben, dass die Uhrzeit falsch sei und führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er sich an die Uhrzeit nicht mehr genau erinnern könne, der Vorfall habe sich aber eher vormittags ereignet.

 

Dazu ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass die Erklärung des Polizeibeamten für die unterschiedlichen Uhrzeitangaben einerseits in der Anzeige, andererseits auf den Fotos gut nachvollziehbar und lebensnah ist. Auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Polizeibeamten ergibt sich die Tatzeit mit 12.26 Uhr. Der Berufungswerber selbst konnte dazu auch keine konkreten Zeitangaben machen, sodass unter Abwägung aller dieser Umstände objektiv erwiesen ist, dass sich der Vorfall tatsächlich um 12.26 Uhr ereignet hat.

 

Zur Frage, ob beim gegenständlichen Transport eine Antirutschmatte verwendet wurde, ist darauf hinzuweisen, dass auf den Fotos jedenfalls im hinteren Bereich der Palette eine solche Matte nicht ersichtlich ist. Der Polizeibeamte hat dazu bereits in der Anzeige darauf hingewiesen, dass die Ladung gänzlich ungesichert war und in seiner Zeugenaussage vom 3. Dezember 2007 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land noch ergänzt, dass keine Rutschmatte verwendet worden war. In der mündlichen Verhandlung führte er weiters aus, dass auch die seitliche Schiebetür geöffnet wurde, sodass auch eine Antirutschmatte, welche sich im vorderen Teil bzw. teilweise unter der Palette  befunden hätte, dem Polizeibeamten sicher aufgefallen wäre. Letztlich darf auch nicht übersehen werden, dass die Ladung am Ort der Amtshandlung umgeladen wurde und auch dabei wäre eine Antirutschmatte mit Sicherheit aufgefallen. Der Berufungswerber selbst beantwortete die Frage nach einer Antirutschmatte nur ausweichend und zögerlich, wobei er letztlich nur angab, dass er sich daran nicht mehr genau erinnern könne. Im Gegensatz dazu machte er mit Ausnahme dieser Frage in der restlichen Verhandlung einen ausgesprochen wahrheitsliebenden und ehrlichen Eindruck. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass beim gegenständlichen Transport keine Antirutschmatte verwendet wurde.

 

Zur Frage der Ladungssicherung führte der Sachverständige in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.5.2009, welche in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und ergänzt wurde, aus, dass entsprechend dem Stand der Technik die Ladung gegen ein Verrutschen nach vorne mit 0,8 x g (das entspricht ca. 80 % des Ladungsgewichtes) gegen seitliches Verrutschen und nach hinten mit 0,5 x g (das entspricht ca. 50 % des Ladungsgewichtes) zu sichern ist. Dies  deshalb, damit die Ladung den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten kann, wobei zum normalen Fahrbetrieb auch Vollbremsungen, starke Ausweichmanöver und schlechte Wegstrecken gezählt werden.

 

Der gegenständliche Behälter wurde ohne Formschluss und ohne zusätzliche Ladungssicherungsmaßnahmen transportiert und es wären zusätzliche Sicherungsmaßnahmen notwendig gewesen. Zur Berechnung der notwendigen Sicherung ist der Gleitreibbeiwert von wesentlicher Bedeutung. Dieser ergibt sich aus der Materialpaarung zwischen Ladung und Ladefläche. Im gegenständlichen Fall war der Kunststoffbehälter auf einer Holzpalette abgestellt, die Ladefläche des Klein-Lkw war als Siebdruckplatte ausgeführt. Aus dieser Materialpaarung ergibt sich ein Gleitreibbeiwert von 0,25 bis 0,35. Es wäre daher nach vorne eine Ladungssicherung mit 45 % des Ladungsgewichtes, seitlich und nach hinten mit 15 % des Ladungsgewichtes notwendig gewesen. Dies hätte durch 4 Zurrgurte mit einer entsprechenden Vorspannkraft erreicht werden können, beim Einsatz einer rutschhemmenden Unterlage hätte sich die Anzahl der Zurrgurte halbiert. Auch bei Verwendung einer Rutschmatte wäre eine Sicherung gegen ein Verrutschen nach vorne noch notwendig gewesen, weil der Reibbeiwert in diesem Fall max. 0,6 betragen hätte.

 

Der Sachverständige erläuterte weiters, dass das Eigengewicht der beförderten Ladung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Notwendigkeit der Ladungssicherung hat. Eine ausreichende Sicherung der Ladung liegt nur dann vor, wenn die Massenkraft (Masse x Beschleunigung) kleiner oder gleich ist wie die Summe der Reibungskraft (Reibbeiwert x Gewicht) und der Sicherungskraft (welche zusätzlich anzubringen ist).

 

Der Sachverständige führte weiters aus, dass bei einer Notbremsung die Ladung nach vorne gerutscht und durch den Lastwechsel beim Anstoßen an die Stirnwand die Fahrstabilität beeinflusst worden wäre.

 

Die Ausführungen des Sachverständigen wurden in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert, sind insgesamt nachvollziehbar und verständlich und wurden vom Berufungswerber und seinem Vertreter auch nicht mehr in Zweifel gezogen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 101 Abs.1 lit. e KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 117/2005 lautete wie folgt:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so  gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nicht geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkisten, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Diese Bestimmung wurde durch BGBl. I Nr. 6/2008, welches am 1.1.2008 in Kraft getreten ist, dahingehend geändert, dass eine bloße Änderung der Lage der Ladungsteile zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges dann nicht verhindert werden muss, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.

 

5.2. Die konkret anzuwendenden Bestimmungen betreffend die Ladungssicherung haben sich daher zwischen Tatzeitpunkt und Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses geändert. Während zum Tatzeitpunkt jede mehr als geringfügige Veränderung der Ladung im Verhältnis zu den Fahrzeugwänden verhindert werden musste, müssen seit 1.1.2008 nur noch solche Veränderungen der Ladung durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen verhindert werden, welche den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigen. Dadurch können im Einzelfall weniger strenge Sicherungsmaßnahmen notwendig sein, als vor Inkrafttreten dieser Novelle, sodass diese Rechtslage günstiger ist und daher auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden ist. Allerdings hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass es bei einem Verrutschen dieser Ladung nach vorne, welche bei einer Vollbremsung eingetreten wäre, zu einem erheblichen Lastwechsel gekommen wäre. Dieser hätte einen Einfluss auf die Fahrstabilität des Fahrzeuges gehabt und damit den sicheren Betrieb des Fahrzeuges beeinträchtigt. Es wäre daher eine Sicherung der gegenständlichen Ladung notwendig gewesen.

 

Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG bis zu 5.000 Euro. Die von der Erstinstanz verhängte Strafe erscheint daher grundsätzlich nicht überhöht. Es ist allerdings zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er zum Tatzeitpunkt absolut unbescholten war. Auch die relativ kurze Fahrtstrecke und der Umstand, dass der Berufungswerber durch eine relativ niedrige Geschwindigkeit bemüht war, die Gefahren der fehlenden Ladungssicherung niedrig zu halten, können zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der gegenständliche Vorfall bereits mehr als 2 Jahre zurückliegt, wobei der Berufungswerber diese doch relativ lange Verfahrensdauer nicht selbst verursacht hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände konnte die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe herabgesetzt werden, wobei auch die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe ausreichend erscheint, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die entspricht auch seinen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.250 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin).

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum