Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164239/5/Zo/Jo

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau G E, geb. , T, vom 16.06.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 06.05.2009, Zl. VerkR96-7270-2009, wegen zwei verkehrsrechtlicher Übertretungen zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG sowie § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis zwei verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen.

 

2. Die Berufungswerberin hat dagegen am 16.06.2009 per E-Mail eine Berufung eingebracht und dabei zu den ihr vorgeworfenen Übertretungen inhaltlich Stellung genommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der vermutlichen Verspätung der Berufung. Daraus ergibt sich, dass die Berufung zurückzuweisen ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.05.2009 mittels Hinterlegung zugestellt. Als erster Tag der Abholfrist wurde der 14.05.2009 festgelegt, die Berufungswerberin holte das Schriftstück aber erst am 02.06.2009 beim Postamt ab, wobei dieser Tag als letzter Tag der Abholfrist vom Postamt vorgegeben war. Sie hat ihre Berufung am 16.06.2009 eingebracht.

 

Aufgrund ihrer eigenen Angaben ist davon auszugehen, dass sie im Hinterlegungszeitraum grundsätzlich zu Hause war, jedoch unter Tags gearbeitet hat. Auch an den verlängerten Wochenenden (Christi Himmelfahrt bzw. Pfingsten) war sie jeweils mehrere Tage abwesend.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 17 Abs.3 Zustellgesetz lautet wie folgt: Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Die Berufungsfrist beträgt gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, zwei Wochen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung zu laufen, wobei bei hinterlegten Sendungen das Dokument mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt. Nachdem die Berufungswerberin während des Hinterlegungszeitraumes an den Wochentagen zu Hause war, hätte sie auch die Möglichkeit gehabt, das Schriftstück täglich bei der Post abzuholen. Der Irrtum der Berufungswerberin, dass die Zustellung erst mit jenem Zeitpunkt gelte, an dem sie das Schriftstück tatsächlich bei der Post abgeholt hat, ist zwar nachvollziehbar, aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist ihre Berufung jedoch verspätet.

 

Bei den Regelungen betreffend die Hinterlegung eines RSa-Briefes bzw. der Rechtsmittelfrist und den Beginn des Fristenlaufes handelt es sich um gesetzliche Regelungen, welche der UVS nicht abändern kann. Die am 16.06.2009 eingebrachte Berufung ist deshalb verspätet, weshalb sie zurückzuweisen war. Wegen dieser Verspätung ist es auch nicht möglich, inhaltlich zu den Verwaltungsübertretungen Stellung zu nehmen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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