Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164305/2/Zo/Jo

Linz, 17.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J L A, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G / Mag. D, vom 13.07.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 15.06.2009, Zl. VerkR96-1491-2009, wegen mehrerer Übertretungen des GGBG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Bezüglich Punkt 1) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Von der Verhängung einer Strafe wird gemäß § 21 Abs.1 VStG abgesehen.

 

II.        Hinsichtlich Punkt 2) wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatvorwurf wie folgt lautet:

      Sie haben als Lenker des Gefahrguttransportes sich nicht davon überzeugt, obwohl es zumutbar war, dass die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung eingehalten werden, weil die Versandstücke, die gefährliche Güter enthielten, nicht durch geeignete Mittel gesichert waren, die in der Lage gewesen wären, eine Bewegung der Versandstücke während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, zu verhindern (die Packungen der beförderten Gefahrgüter UN 1814 sowie UN 1897 wurden lose auf der Ladefläche befördert).

Die verletzte Rechtsvorschrift des GGBG wird auf § 13 Abs.2 Z3 GGBG konkretisiert.

 

 

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt. Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG geändert.

 

III.     Bezüglich Punkt 3) wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatvorwurf wie folgt lautet:

      Sie haben als Lenker des Gefahrguttransportes sich nicht davon überzeugt, obwohl es zumutbar war, dass die Ladung den Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung entsprechen, weil die Versandstücke nicht in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet waren (die Packungen der Gefahrgüter mit den UN-Nummern 1814 und 1897 waren schräg entgegen der Pfeilrichtung gelagert).

 

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 110 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt.

Die Strafnorm wird auf § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG richtig gestellt.

 

IV.     Bezüglich Punkt 4) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

      Die verletzte Rechtsvorschrift des GGBG wird auf § 13 Abs.3 GGBG richtig gestellt.

 

V.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 33 Euro, für das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 22 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der zu Punkt 4) bestätigten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu II., III. und IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu V.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis IV.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Sie lenkten

am 25.2.2009      um (von – bis) 10.26 Uhr

das Sattelkraftfahrzeug mit dem ungarischen Kennzeichen des Zugfahrzeuges  (Sattelanhänger, Kennzeichen ) zuletzt auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 75,600, wobei folgendes festgestellt wurde:

1) Sie haben als Lenker eines Gefahrguttransportes (befördert wurden gefährliche Güter mit der UN-Nr. 1814 Kaliumhydroxidlösung 8, UN-Nr. 1897 Tetrachlorethylen und UN-Nr. 2821 Phenol) kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier mitgeführt, weil darin die Anzahl der Versandstücke für keinen der beförderten gefährlichen Stoffe angeführt war (somit haben Sie sich, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, dass diese Beförderungseinheit den ADR Vorschriften entsprach).

2) Sie haben als Lenker des Gefahrguttransportes sich nicht davon überzeugt, obwohl es zumutbar war, dass die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung eingehalten werden, weil die Versandstücke, die gefährliche Güter enthielten, nicht durch geeignete Mittel gesichert waren, die in der Lage gewesen wären, eine Bewegung der Versandstücke während der Beförderung im Fahrzeug oder eine Beschädigung der Versandstücke zu verhindern (die Packungen des beförderten wurden lose auf der Ladefläche befördert).

3) Sie haben als Lenker des Gefahrguttransportes sich nicht davon überzeugt, obwohl es zumutbar war, dass die Ladung den Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung entsprechen, weil die Versandstücke nicht in Übereinstimmung mit den als Kennzeichnungen vorgeschriebenen Ausrichtungspfeilen ausgerichtet waren (die Packungen des Gefahrgutes mit UN-Nr. 1897 waren schräg entgegen der Pfeilrichtung gelagert).

4) Sie haben es als Lenker des Gefahrguttransportes unterlassen, einen Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) mitzuführen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad 1) Abs.5.4.1.1.1 lit.e ADR iVm Unterabschnitt 8.1.2.1 lit.a ADR und § 13 Abs.3 GGBG

ad 2) Unterabschnitt 7.5.7.1, zweiter Satz ADR iVm § 13 Abs.2 GGBG

ad 3) Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR iVm § 13 Abs.2 Ziff.3 GGBG

ad 4) Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR iVm § 13 Abs.7 GGBG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich           Gemäß

                                  ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

ad 1) 110,00 Euro      1 Tag                                     § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG

ad 2) 150,00 Euro      36 Stunden                            § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG

ad 3) 150,00 Euro      36 Stunden                            § 27 Abs.2 Z9 lit.a GGBG

ad 4) 110,00 Euro      1 Tag                                     § 27 Abs.2 Z9 lit.b GGBG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

52,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

            Euro als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

            572,00 Euro."

            ========

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zu den Punkten 1) bis 3) geltend, dass er sich entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs.2 Z3 GGBG auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten verlassen habe. Sowohl der Auftraggeber des Gefahrguttransportes als auch der Absender seien langjährig einschlägig tätige renommierte Firmen, auf deren rechtskonformes Handeln bei Gefahrguttransporten der Berufungswerber vertrauen durfte. Er habe keinerlei Grund gehabt, an der Ordnungsgemäßheit des Handelns dieser Personen zu zweifeln. Entsprechend diesem Vertrauensgrundsatz, welcher zum Teil ausdrücklich, zum Teil in Analogie anzuwenden sei, habe er diese Übertretungen nicht begangen. Dieser Vertrauensgrundsatz sei ein unabdingbares Element bei arbeitsteiligen Prozessen und daher auch im Bereich des Transportgewerbes. Die Behörde hätte entsprechende Feststellungen zur Zuverlässigkeit und zum Verhalten dieser Personen treffen müssen, um überhaupt beurteilen zu können, ob er sich zu Recht auf deren Handeln habe verlassen können.

 

Die Behörde hätte gemäß § 20 VStG die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte unterschreiten müssen. Es würden keinerlei Erschwerungsgründe vorliegen, während als wesentliche Strafmilderungsgründe die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und bezüglich Punkt 4) (Feuerlöscher) sein Geständnis zu berücksichtigen seien. Weiters habe er sich um die Aufklärung des Sachverhaltes bemüht und es habe auch seither keine weiteren Beanstandungen gegeben. Von besonderer Bedeutung seien auch die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers, welcher lediglich ca. 260 Euro im Monat verdiene sowie für seine Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig ist. Weiters habe er Schulden in Höhe von 33.400 Euro. Die Mindeststrafe belaste den u Berufungswerber daher wesentlich stärker, als dies bei einem österreichischen Lenker mit einem in Österreich üblichen Einkommen der Fall wäre. Es hätte daher § 20 VStG angewendet und die Strafen auf die Hälfte reduziert werden müssen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 25.02.2009 um 10.26 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen  sowie . Bei einer Kontrolle auf der A8 bei km 75,600 (in unmittelbarer Nähe des Autobahngrenzüberganges Suben) in Fahrtrichtung Wels wurde festgestellt, dass er die im Straferkenntnis angeführten Gefahrgüter transportierte. Der Berufungswerber konnte kein ausdrücklich als Beförderungspapier bezeichnetes Dokument vorweisen, allerdings sind die Gefahrgüter sowohl im Frachtbrief, in einer Gefahrgutliste sowie in einer "Auftragsnummer" angeführt. In allen Dokumenten fehlt jedoch die Anzahl der Versandstücke, in der Gefahrgutliste sind die Versandstücke aber insoweit beschrieben, als für das Gefahrgut mit der Nummer 1814 als Versandstück "Kiste A und B" angeführt ist, für das Gefahrgut mit der UN-Nr. 1897 als Versandstück "Kiste C" und für das Gefahrgut mit der UN-Nr. 2821 als Versandstück "Kiste D". Entsprechend den im Akt befindlichen Lichtbildern sind diese Kisten neben den vorgeschriebenen Gefahrzetteln und UN-Nummern auch mit den angeführten Buchstaben deutlich gekennzeichnet.

 

Die Kisten A, B und C, welche die Gefahrgüter mit den UN-Nummern 1814 sowie 1897 enthielten, waren entsprechend der im Akt befindlichen Fotos schräg auf zwei Rollen aufgelegt, wobei sie in keiner Weise gesichert waren. Es befand sich zu beiden Seiten der Kisten ein deutlicher Abstand zur Begrenzung des Laderaumes und auch nach vorne waren diese Kisten lediglich durch eine weitere Rolle geschützt. Diese Kisten waren mit Ausrichtungspfeilen versehen, wonach diese aufrecht stehend hätten transportiert werden müssen. Sie waren jedoch schräg zwischen zwei Rollen gelagert.

 

Weiters wurde festgestellt, dass der Berufungswerber keinen Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver mitführte.

 

Die gegenständlichen Gefahrgüter wurden entsprechend dem Frachtbrief bei der P E T GmbH in  T geladen und sollten nach Budapest transportiert werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass das ADR im Jahr 2009 zur Gänze neu erlassen wurde und (völkerrechtlich) das ADR 2007 ersetzt hat. Das ADR wurde mit BGBl III Nr. 15/2009 in das österreichische Recht transformiert und ist seither für internationale Beförderungen unmittelbar wirksam. Entsprechend der Übergangsbestimmungen in Abschnitt 1.6.1 durften internationale Beförderungen bis 30.06.2009 sowohl nach den Bestimmungen des ADR 2007 als auch nach den Bestimmungen des ADR 2009 durchgeführt werden. Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des ADR lauten sowohl in der Fassung 2007 als auch in der Fassung 2009 gleich, sodass es für die rechtliche Beurteilung letztlich nicht von Belang ist, ob der gegenständliche Transport bereits unter die Bestimmungen des ADR 2009 oder noch unter jene des ADR 2007 gefallen ist.

 

Gemäß § 13 Abs.2 Z3 GGBG darf der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.

Der Lenker kann jedoch auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 GGBG hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z1 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Z9 GGBG begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker entgegen § 13 Abs.2 bis 4, § 15 Abs.5 und 6 oder § 17 Abs.1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs.1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs.4 mitführt  oder  diesen nicht auf Verlangen aushändigt und ist

a)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6.000 Euro,  oder

b)    wenn gemäß § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4.000 Euro oder

c)     wenn gemäß § 15 a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,

im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.

 

Gemäß Abs.5.4.1.1.1 ADR muss das oder die Beförderungspapiere für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

a)    die UN-Nummer; der die Buchstaben (UN) vorangestellt werden;

b)    die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Abs.3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Abs.3.1.2.8.1.1);

c)     ....

d)    gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben (VG) oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck (Verpackungsgruppe) in den gemäß Abs.5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;

e)    soweit anwendbar die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden;

f)      die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse);

g)    den Namen und die Anschrift des Absenders;

h)    den Namen und die Anschrift des Empfängers (der Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden, die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung berührten Staaten stattdessen der Ausdruck "Verkauf bei Lieferung" angegeben werden;

i)       eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung.

 

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; a), b), c) und d) müssen in der Reihenfolge wie oben angegeben ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen angeben werden.

Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

 

Gemäß Absatz 8.1.1.2.1 ADR müssen außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren folgende Papiere in der Beförderungseinheit mitgeführt werden:

a)    die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Stoffe und gegebenenfalls das Container-Packzertifikat nach Abschnitt 5.4.2;

b)    die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen für alle beförderten gefährlichen Güter;

c)     (bleibt offen);

d)    ein Lichtbildausweis gemäß Unterabschnitt 1.10.1.4 für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung.

 

Gemäß Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten, dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (zB schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.

 

Unterabschnitt 7.5.1.5 ADR lautet:

Wenn Ausrichtungspfeile vorgeschrieben sind, müssen die Versandstücke in Übereinstimmung mit diesen Kennzeichnungen ausgerichtet werden.

 

Gemäß Unterabschnitt 8.1.4.2 müssen Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein.

 

5.2. Bezüglich der fehlenden Anzahl der Versandstücke ist darauf hinzuweisen, dass § 13 Abs.3 GGBG den Lenker verpflichtet, die im ADR vorgeschriebenen Begleitpapiere mitzuführen. Diesbezüglich kann er auch nicht auf Informationen und Daten anderer Personen vertrauen, weil dieser "Vertrauenstatbestand" nur für § 13 Abs.2 GGBG anzuwenden ist. Der Lenker ist also verpflichtet, ein Beförderungspapier mitzuführen, welches dem ADR entspricht. Dabei hätte ihm auffallen müssen, dass die Anzahl der Versandstücke tatsächlich nicht angeführt ist. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass in der "Gefahrgutliste" für die jeweiligen Gefahrgüter entsprechende Versandstücke, nämlich jeweils Kisten, die mit den Buchstaben A, B, C und D gekennzeichnet waren, angeführt sind. Eine dem ADR vollständig entsprechende Bezeichnung hätte also zB statt "Kiste A und B" richtig lauten müssen "2 Kisten". Die Anzahl der Versandstücke fehlte also in dieser Gefahrgutliste, weshalb der Tatbestand bei strenger Auslegung objektiv erfüllt ist, allerdings ist durch die genaue Bezeichnung der Kisten durch unterschiedliche Buchstaben auch eindeutig klargestellt, um wie viele Kisten es sich jeweils gehandelt hat, nämlich beim Gefahrgut mit der UN 1814 um zwei Kisten und bei den anderen beiden Gefahrgütern jeweils um eine Kiste (nämlich Kiste C bzw. Kiste D). Dieser Übertretung hat daher keinerlei nachteiligen Folgen nach sich gezogen und es ist in diesem Fall auch nur von einem minimalen Verschulden auszugehen, weshalb gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen war.

 

Die Kisten A, B und C mit den darin beförderten Gefahrgütern waren zwischen zwei Rollen schräg gelagert, wobei keinerlei Sicherungen angebracht waren. Bei einem starken Ausweichmanöver hätten diese seitlich verrutschen, bei einer starken Beschleunigung wohl auch nach hinten kippen und bei einem starken Bremsmanöver nach vorne geschleudert werden können. Dabei wäre jedenfalls die Ausrichtung der Versandstücke verändert worden und es hätte auch zu einer Beschädigung der Versandstücke kommen können, weshalb eine Sicherung dieser Versandstücke notwendig gewesen wäre. Diese Versandstücke waren zwischen den Rollen auch so schräg gelagert, dass zwar die Verschlüsse noch nach oben gerichtet waren, allerdings aufgrund der Schräge nicht mehr auszuschließen war, dass die in den Innenverpackungen beförderte Flüssigkeit die Verschlüsse dieser Innenverpackungen erreicht. Genau das soll aber durch die entsprechenden Ausrichtungspfeile verhindert werden. Der Berufungswerber hat daher diese beiden Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Es handelte sich um einen Gefahrguttransport im Rahmen der sogenannten "freigestellten Menge" im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.3.6 ADR. Für diese freigestellte Menge wäre ein 2 kg Feuerlöscher notwendig gewesen, der Berufungswerber führte jedoch keinen solchen mit sich. Er hat damit auch die ihm in Punkt 4) vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu dem vom Berufungswerber bezüglich der Punkte 2) und 3) geltend gemachten "Vertrauenstatbestand" des § 13 Abs.2 Z3 GGBG ist darauf hinzuweisen, dass die ungesicherte und entgegen den Ausrichtungspfeilen durchgeführte Lagerung der Gefahrgüter auf den ersten Blick für Jedermann erkennbar ist. Diese hätte daher dem Berufungswerber selbst bei einer oberflächlichen Sichtprüfung der Ladung sofort auffallen müssen, weshalb er keinesfalls auf eine ordnungsgemäße Verladung vertrauen konnte. Dieser Vertrauenstatbestand ist im Übrigen grundsätzlich dahingehend zu verstehen, dass sich der Lenker auf die vom Absender zur Verfügung gestellten Informationen betreffend die Beschaffenheit des Gefahrgutes und die notwendigen Kennzeichnungen und Sicherungsmaßnahmen verlassen darf.

 

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs.1 VStG. Das Verfahren hat keine Hinweise darauf ergeben, dass dem Berufungswerber diese nicht vorwerfbar seien, weshalb von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Ganz im Gegenteil musste der Berufungswerber aufgrund der Frachtpapiere wissen, dass er Gefahrgut beförderte und hätte selbst bei einer oberflächlichen Überprüfung der Ladung die völlig fehlende Sicherung sofort erkennen müssen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Wie sich aus dem bereits oben angeführten § 27 Abs.2 Z9 GGBG ergibt, sind die für die jeweilige Übertretung anzuwendende Strafbestimmung und der entsprechende Strafrahmen jeweils davon abhängig, in welche Gefahrenkategorie der jeweilige Verstoß einzureihen ist.

 

Gemäß § 15a Abs.2 GGBG ist in Gefahrenkategorie I einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.

 

Gemäß § 15a Abs.3 GGBG ist in Gefahrenkategorie II einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie I einzustufen ist.

 

Gemäß § 15a Abs.4 GGBG ist in Gefahrenkategorie III einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie I oder II einzustufen ist.

 

Die mangelhafte Sicherung der Ladung bzw. auch die Verwahrung der Ladung entgegen den Ausrichtungspfeilen sind je nach der Menge des Gefahrgutes und dessen Gefährlichkeit entweder in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen. Im Hinblick auf die relativ geringe Menge von Gefahrgütern und den Umstand, dass diese in die Verpackungsgruppen 2 bzw. 3 fallen, erscheinen diese Mängel nicht so schwer, dass eine Einordnung in die Gefahrenkategorie I gerechtfertigt ist. Mit einer erheblichen Schädigung der Umwelt iSd Gefahrenkategorie II wäre jedoch durchaus zu rechnen gewesen, weshalb diese beiden Mängel in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind. Dementsprechend war die verletzte Rechtsvorschrift auf § 27 Abs.2 Z9 lit.b richtig zu stellen und es beträgt die gesetzliche Mindeststrafe jeweils 110 Euro.

 

Diese Überlegungen gelten auch für den fehlenden Feuerlöscher, weil dieser eben dazu dient, einen entstehenden Fahrzeugbrand noch verhindern zu können. Diesen Mangel hat die Erstinstanz zu Recht in die Gefahrenkategorie II eingeordnet.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zu Gute. Der Umstand, dass er das offensichtliche Fehlen des Feuerlöschers eingeräumt hat, stellt keinen besonderen Milderungsgrund dar, weil diese Übertretung aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung mehrerer Exekutivorgane objektiv bewiesen war. Dass der Berufungswerber an der Behebung der Mängel mitgewirkt hat, bildet ebenfalls keinen Milderungsgrund, weil diese Behebung der Mängel wohl die Voraussetzung dafür war, dass ihm die Weiterfahrt gestattet wurde.

 

Die ausgesprochen ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers bilden keinen Milderungsgrund iSd § 19 VStG sondern diese sind erst nach Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe bei der Bemessung der Geldstrafe zusätzlich zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Milderungsgründe überwiegen daher nicht in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung des § 20 VStG gerechtfertigt wäre. Es kann mit den jeweiligen gesetzlichen Mindeststrafen das Auslangen gefunden werden, Gründe für ein Unterschreiten liegen hingegen nicht vor. Sollte der Berufungswerber tatsächlich nicht in der Lage sein, die verhängte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, so hat er noch die Möglichkeit, bei der Erstinstanz um Ratenzahlung anzusuchen.

 

 

Zu V.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

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