Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164323/2/Zo/Sta

Linz, 25.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, geb. , vertreten durch Dipl. Psychologin H R, L, vom 24.7.2009, gegen den Ladungsbescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 1.7.2009, Zl. VerkR96-16150-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs.1 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 sowie 40 Abs.2 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Ladungsbescheid den Berufungswerber aufgefordert, wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung binnen 2 Wochen ab Zustellung persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu erscheinen. Sofern er dieser Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, würde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchgeführt werden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Sachwalterin des Berufungswerbers geltend, dass sie unter anderem auch zur Vertretung des Berufungswerbers in behördlichen Angelegenheiten bestellt sei. Der Berufungswerber sei zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig gewesen, weil es ihm auf Grund einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit sowohl an der Dispositions- als auch an der Diskretionsfähigkeit gefehlt habe.  

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde von der Polizeiinspektion Traun zur Anzeige gebracht, weil er verdächtig ist, am 26.5.2009 um 21.47 Uhr den Alkotest verweigert zu haben, nachdem er vorher mit einem Fahrrad an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen war. Frau Dipl. Psychologin H R wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Traun vom 8.3.2006 zur Sachwalterin des Berufungswerbers bestellt, wobei diese Bestellung insbesondere auch die Vertretung gegenüber Behörden umfasst. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber wegen dieses Vorfalles mit dem nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid eingeleitet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. In Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenaten sind auch Ladungen von Personen, die ihren Aufenthalt außerhalb des Amtsbereiches des UVS haben, zulässig.

 

Gemäß § 40 Abs.2 VStG kann die Behörde den Beschuldigten zum Zweck der Rechtfertigung zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, der Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.

 

5.2. Gemäß § 40 Abs.2 VStG steht es der Behörde daher grundsätzlich frei, zur Wahrung des Parteiengehörs im Verwaltungsstrafverfahren den Beschuldigten entweder zu laden oder ihn zu einer schriftlichen Rechtfertigung aufzufordern. Im Fall einer Ladung ist jedoch auch die gesetzliche Anordnung des § 19 Abs.1 AVG zu beachten, weil diese gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet. Dementsprechend ist die Ladung nur bei jenen Personen zulässig, deren persönliches Erscheinen zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens notwendig ist. Verwaltungsstrafverfahren können im Allgemeinen auch ohne persönlichen Kontakt des Beschuldigten mit der Verwaltungsstrafbehörde durchgeführt werden. Der Beschuldigte kann sich schriftlich rechtfertigen und es können ihm auch sämtliche Beweisergebnisse auf schriftlichem Weg zur Kenntnis gebracht werden. Es ist daher das persönliche Erscheinen des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen nicht notwendig, weshalb ein Ladungsbescheid der Bestimmung des § 19 Abs.1 AVG widerspricht.

 

Das zuständige Mitglied des UVS übersieht nicht, dass Verwaltungsstrafen in vielen Fällen einfacher und rascher erledigt werden können, wenn die Betroffenen mit der Behörde direkt Kontakt aufnehmen und der Vorfall im persönlichen Gespräch behandelt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass Verwaltungsstrafverfahren im Allgemeinen auch im schriftlichen Weg erledigt werden können, weshalb ein Ladungsbescheid – sofern nicht außergewöhnliche Umstände dafür sprechen – in der Regel nicht zulässig ist.

 

Im konkreten Fall wäre es zwar sicherlich zweckmäßig, wenn die Sachwalterin mit der zuständigen Behörde unmittelbar Kontakt aufnehmen und das Krankheitsbild des Berufungswerbers möglichst umfassend beschreiben würde. Aus der Sachwalterbestellung erfolgt nämlich noch nicht zwangsläufig, dass der Berufungswerber zur Vorfallszeit dispositions- oder diskretionsunfähig gewesen wäre. Diese Frage hat die Behörde zu beurteilen, wobei dazu unter Umständen auch eine Untersuchung des Berufungswerbers durch den amtsärztlichen Dienst der Behörde notwendig sein kann. Zu dieser wäre der Berufungswerber dann persönlich zu laden. Eine persönliche Vorsprache des Berufungswerbers bei der zuständigen Strafbearbeiterin erscheint jedoch zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht notwendig.

 

Es war daher der Ladungsbescheid aufzuheben, wobei die Behörde im weiteren Verfahren vermutlich in erster Linie die Schuldfähigkeit des Berufungswerbers zu beurteilen hat.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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