Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164366/2/Ki/Jo

Linz, 19.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Mag. R S, G, H, vom 12. August 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 3. August 2009, VerkR96-3417-2009-BS, wegen einer Übertretung der StVO 1960 (Kurzparkzonen-Überwachungs-VO) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 6 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom
3. August 2009, VerkR96-3417-2009-BS, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5. Mai 2009 14:15 Uhr in der Gemeinde G, Gemeindestraße Ortsgebiet, H Haus Nr. , ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen (Fahrzeug: Kennzeichen , PKW, Mercedes). Er habe dadurch § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 2. März 2009 Berufung erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Er habe am Vorfallstag sein Fahrzeug nur für die Dauer von zwei Minuten in der Kurzparkzone der H in G abgestellt gehabt, weshalb er schon alleine aus diesem Grund nicht tatbestandsmäßig gehandelt habe. Sollte man dennoch von einer Tatbestandsmäßigkeit ausgehen, wäre angesichts dieses Umstandes jedenfalls mit einer Abmahnung das Auslangen zu finden, zumal ihm nur ein geringes Verschulden anzulasten sei. Schließlich habe er dort nicht geparkt, sondern nur kurz gehalten. Bei einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone würde man fallweise diese Zeit benötigen, ein Gebührenticket zu lösen und im Fahrzeug anzubringen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG) bzw. der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage hervorgeht.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Gemeinde G vom 5. Mai 2009 zu Grunde. Der Meldungsleger führte darin aus, dass der Berufungswerber ein mehrspuriges Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt hat, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen, dies im Bereich H Haus Nr.  der Gemeinde G.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-3417-2009 vom 19. Juni 2009), welche von diesem beeinsprucht wurde. Auf eine Aufforderung zur Rechtfertigung hat er nicht reagiert und letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Berufungswerber hat die in der Anzeige festgestellten Fakten dem Grunde nach zugestanden. Es bestehen sohin im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Bedenken hinsichtlich des verfahrensrelevanten Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung hat der Lenker, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Dass der Berufungswerber sein Fahrzeug im Bereich dieser Kurzparkzone abgestellt hat, wird von diesem nicht bestritten. Er vermeint jedoch, dass ein Abstellen für bloß zwei Minuten in der Kurzparkzone nicht strafbar wäre. Dieser Auffassung ist jedoch der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Überwachungs-Verordnung entgegen zu halten, wonach das Fahrzeug "für die Dauer des Abstellens" zu kennzeichnen ist. Als "Abstellen" gilt – unabhängig von der Abstelldauer - die Zeit, während der das Fahrzeug auf der betreffenden Parkfläche situiert ist. Dies kann auch ein entsprechend kurzer Zeitraum sein. Anders als bei Gebührenparkplätzen, wo ein sogenanntes Parkticket zu lösen ist, ist das jeweilige Fahrzeug unmittelbar nach dem Abstellen der Verordnung gemäß zu kennzeichnen. Die war im vorliegenden Fall unbestritten nicht der Fall und der Berufungswerber hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Umstände, welche ihm Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, sind nicht hervorgekommen, insbesondere würde auch ein allfälliger Rechtsirrtum den Berufungswerber, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen befugte Person, nicht entlasten.

 

Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

3.2. Was die Straffestsetzung anbelangt, so wurde unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet. In Anbetracht der geringfügig festgelegten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe kann eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hinsichtlich der Strafbemessung fest, dass die verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, generalpräventiven Überlegungen standhält und den Berufungswerber im eigenen Interesse vor der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten soll.

 

3.3. Zur Frage der Anwendung des § 21 VStG stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im konkreten Fall fest, dass der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte auf ein bloß geringfügiges Verhalten des Beschuldigten indiziert. Ein bloß geringfügiges Verschulden wäre aber unter anderem eine der kumulativen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtswohltat. Dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers kann daher nicht entsprochen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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