Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164370/2/Kof/Jo VWSen-522351/2/Kof/Jo

Linz, 26.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J W,
geb. , G, N gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.08.2009, VerkR96-25081-2009 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO  sowie  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.08.2009, VerkR21-615-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

I.          

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 05.08.2009, VerkR96-25081-2009, betreffend Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO, ist – durch Rechtsmittelverzicht bzw. mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.      

Betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land
vom 05.08.2009, VerkR21-615-2009, wird der Berufung insofern stattgegeben, als

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  sowie  Invalidenkraftfahrzeugen   und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen  Führerschein  in  Österreich  Gebrauch  zu  machen

auf vier Monate – vom 25.07.2009 bis einschließlich 25.11.2009 –
herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen (zu II.):

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat
durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG
bzw.  § 67a Abs.1 AVG)  erwogen:

 

Zu I.:

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 25.07.2009 um 20.32 Uhr den PKW, KZ: LL-..... im Gemeindegebiet von A. auf der ....-Straße bis auf Höhe ca. 100 m nach der Kreuzung mit der F.-Straße in FR A. gelenkt, wobei Sie sich bei dieser Fahrt
in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben

(Alkoholisierungsgrad: 0,49 mg/l).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie eine Geldstrafe von 1.400,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, ein Ersatzarrest von 18 Tagen verhängt.

Rechtsgrundlage:   § 99 Abs.1b StVO

 

Weiters haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 v.H. der verhängten Strafe, das sind 140,00 Euro zu ersetzen.

Rechtsgrundlage:    § 64 Abs.2 VStG

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1.540,00 Euro."

 

Der Bw hat anschließend folgende Erklärung abgegeben:

"Nach Rechtsbelehrung iSd § 13a AVG (§ 24 VStG) über die Rechtswirkungen dieser Erklärung verzichte ich ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung."

 

Der Bw hat innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.08.2009 gegen den Bescheid VerkR21-615-2009 vom 05.08.2009 erhoben und im ersten Satz ausgeführt:  "Mit diesem Schreiben erhebe ich Berufung gegen den obgenannten Bescheid bezüglich des Strafausmaßes."

 

Dazu hat der Bw am 24.08.2009 folgende Erklärung abgegeben:

"Die Berufung vom 14.08.2009 richtet sich nicht gegen das Straferkenntnis, sondern nur gegen den Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung."

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis ist somit – durch Rechtsmittelverzicht
bzw. mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zu II.:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
vom 05.08.2009, VerkR21-615-2009, dem Bw gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG  wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E, C und F für die Dauer
von 7 Monaten – gerechnet ab 25.07.2009 (= FS-Entnahme) – entzogen
und ausgesprochen, dass vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten,

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die  oa. begründete Berufung vom 14.08.2009 erhoben  und  beantragt

-         die Entziehungsdauer zu verkürzen  sowie

-         die Lenkberechtigung für die Klasse F für dringend erforderliche Arbeiten
zu belassen.

 

Hierüber hat der UVS erwogen:

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung für den Zeitraum 15.01.2005 bis 15.08.2005 entzogen.

 

Der Bw hat am 25.07.2009 das im oa Straferkenntnis angeführte "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen.

Dieses Straferkenntnis ist – wie dargelegt – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Straferkenntnis gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 leg. cit.) eine Entziehungsdauer von mindestens
drei Monaten festzusetzen. 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs. 1b StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Betreffend die Begehung von Alkoholdelikten ist der Bw als "Wiederholungstäter" zu bezeichnen.

 

Zwischen der Begehung des ersten Alkoholdeliktes (Jänner 2005) einerseits
und des nunmehrigen Alkoholdeliktes (Juli 2009) andererseits, ist ein Zeitraum von ca. 4,5 Jahren vergangen.

 

Hätte dieser Zeitraum nicht ca. 4,5 Jahre sondern mehr als 5 Jahre betragen,
so wäre gemäß § 26 Abs.1 FSG eine Entziehungsdauer von – "nur" – einem Monat festzusetzen.

 

Schließlich ist noch auf folgenden Umstand zu verweisen:

Der Gesetzgeber hat mit der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009 – welche auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist – bei Begehung von Alkoholdelikten die Entziehungsdauern erhöht.   Bei Anwendung des § 26 Abs.2 Z7 FSG idF
12. FSG-Novelle würde die Entziehungsdauer 6 Monate betragen.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf vier Monate – vom 25.07.2009 bis einschließlich 25.11.2009 – herab- bzw. festzusetzen.

 

Betreffend die Lenkberechtigung für die Klasse F ist auszuführen:

Die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt wegen  mangelnder Verkehrszuverlässigkeit des Bw.  Die Sinnesart iSd § 7 Abs.1 FSG bezieht sich nicht nur auf einzelne, sondern auf alle Klassen von Kraftfahrzeugen;

VwGH vom 11.07.2000, 2000/11/0011 mit Vorjudikatur.

Ein "Absehen" von der Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse F ist daher rechtlich nicht möglich.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war somit bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw war daher bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

 

 

Zu I. und II.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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