Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522330/2/Ki/Jo

Linz, 13.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, M, B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K M, A, W, vom 3. Juli 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23. Juni 2009, GZ VerkR21-130-2009, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (FSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a und 71 Abs.1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Bescheid vom 23. Juni 2009, GZ VerkR96-130-2009, den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Vorstellungsfrist zum Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Mai 2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der Nachschulung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, Zl. VerkR21-130-2009, rechtswirksam zugestellt am 15. Mai 2009, abgewiesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis erhobene nachstehende Berufung vom 3. Juli 2009:

"Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und beantragt, ihn dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben wird bzw. der eingebrachten Vorstellung Folge gegeben wird.

 

Begründend wird dazu ausgeführt wie folgt:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis geht mit abweisendem Bescheid vom 23.06.2009 davon aus, dass kein minderer Grad des Versehens vorliegt bzw. dem ausgewiesenen Vertreter mit den vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründen eine Glaubhaftmachung eines solchen minderen Grad des Versehens nicht gelungen sei.

Im Wiedereinsetzungsantrag vom 10.06.2009 ist dazu ausgeführt dass dem ausge­wiesenen Vertreter Telefonlisten über die geführten Telefonate im Sekretariat über­geben werden, wo unter anderem auch die Eckdaten der Gespräche mit den : .Mandanten angeführt sind. Bei der Telefonliste des 27.05.2009 schien aufgrund eines Irrtums von der Kanzleikraft Frau E die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn auf. Der Irrtum war der Kanzleikraft bei einer Telefonnotiz unterlaufen und wurde so dem Rechtsvertreter vorgelegt, sodass diesem der Irrtum über die Behördenzustän­digkeit nicht auffallen musste.

Die erstinstanzliche Behörde hält dem nun entgegen, dass im Schriftsatz selbst die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis erwähnt wird und dem Rechtsvertreter bereits beim Diktat die Adressierung an die falsche Behörde hätte auffallen müssen.

Diese Rechtsauffassung ist nicht richtig. Der Rechtsvertreter diktierte die gegenständ­liche Vorstellung der Kanzleikraft in Form eines Bildschirmdiktats und nicht über eine Tonbandaufnahme, dies im Hinblick auf die besondere Dringlichkeit in dieser Ange­legenheit. Der Rechtsvertreter diktierte dabei direkt im Sekretariat anhand der Daten in der Telefonliste die Vorstellung, adressiert an die Bezirkshauptmannschaft Braunau, wie sich dies aus der Telefonnotiz ergab, und las bei der Übertragung dieses Diktats zur Kontrolle mit.

Im Anschluss an das Bildschirmdiktat suchte die Kanzleikraft die Adresse von Herrn S heraus.

Die Schriftsätze werden in der Kanzlei in der Regel anhand von Masken erstellt, die im Word abgespeichert und jeweils überschrieben werden. Offensichtlich hat die Kanzleikraft Frau E in der gegenständlichen Angelegenheit eine alte Maske verwendet, in der sich die dortige Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis richtete. Obwohl das Diktat richtig übertragen wurde, sohin auch im Text der Vorstellung die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn aufschien, kam es offensichtlich aufgrund eines Speicherfehlers dazu, dass die diktierte und zur Kontrolle mitgelesene Fassung der gegenständlichen Vorstellung nicht in der Form wie diktiert auch ausgedruckt wurde. Dies muss letztlich dazu geführt haben, dass auf dem Schriftsatz in Papierform auf Seite 2 wiederum die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis aufschien, wie dies in der Maske ursprünglich abgespeichert war.

Es würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten des ausgewiesenen Vertreters bedeuten, eine in Form eines Bildschirmdiktates diktierte Eingabe an eine Behörde, deren Textierung während des Diktats vom Rechtsvertreter mitgelesen wird und richtig entsprechend dem Diktat von der Kanzleikraft übertragen wurde, in Papierform nochmals kontrollieren zu müssen, da eventuell Speicherfehler auftreten könnten, und zeigt sich sohin, dass ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

Die Erstbehörde geht darüber hinaus fehl in der Annahme, dass dem Einschreiter bereits anlässlich des Besprechungstermins vom 26.05.2009 die Zuständigkeit der Bezirks­hauptmannschaft Ried/Innkreis zur Kenntnis gelangt ist. Der Wohnort bzw. die Anschrift von Herrn S waren anlässlich dieser Besprechung nicht Thema, zumal ohnedies vereinbart wurde, dass Herr S diese Daten telefonisch durchgeben würde.

Im übrigen wird vollinhaltlich auf die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.06.2009 verwiesen, die vollinhaltlich aufrecht bleiben.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass eine entschuldbare Fehlleistung des Rechtsvertreters bzw. der Kanzleikraft vorliegt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Versäumung der Vorstellungsfrist zu bewilligen ist."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Juli 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Mit Mandatsbescheid vom 14. Mai 2009, VerkR21-130-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dem nunmehrigen Berufungswerber dessen Lenkberechtigung für die Klasse B und F für die Dauer von 8 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen. Dieser Bescheid wurde ihm laut Postrückschein am 15. Mai 2009 eigenhändig zugestellt.

 

Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2009 (Telefax vom 28. Mai 2009) erfolgte durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers eine Vollmachtsbekanntgabe bzw. eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Der Schriftsatz wurde allerdings bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht, welche diesen mit Schreiben vom 2. Juni 2009 an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zur weiteren Veranlassung übermittelte. Laut Eingangsstempel ist dieses Schreiben samt Schriftsatz des Rechtsvertreters am 5. Juni 2009 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingelangt. Bereits am 3. Juni 2009 hat der Rechtsvertreter den Schriftsatz per Telefax unmittelbar an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gesandt.

 

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 10. Juni 2009 wurde neben einer nochmaligen Erhebung der Vorstellung der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

Zu den Wiedereinsetzungsgründen wurde ausgeführt, dass der Einschreiter (Berufungswerber) am 26. Mai 2009 mit der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters in der gegenständlichen Angelegenheit Kontakt aufgenommen habe. Noch am selben Tag habe ein Besprechungstermin stattgefunden, wo der Einschreiter zwar erschienen sei, jedoch den Bezug habenden Bescheid daheim vergessen hatte. Auch an das Zustelldatum habe er sich nicht mehr genau erinnern können, sondern er habe nur mehr gewusst, dass dies schon länger als 1 Woche her gewesen sei. Der Einschreiter sei vom Vertreter aufgefordert worden, telefonisch die Bescheiddaten jedenfalls durchzugeben. Am Tag darauf habe der Einschreiter in der Kanzlei angerufen und als ausstellende Behörde die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, das Aktenzeichen des Bescheides sowie das Bescheiddatum einer Kanzleikraft durchgegeben. Diese habe sich die Daten auf einem Zettel, der ihr zum Mitschreiben bei Telefondaten dient, notiert. Auf diesem Zettel seien auch die Daten im Zusammenhang mit einem anderen Akt, wo unter anderem die Bezirkshauptmannschaft Braunau als Behörde aufschien, notiert gewesen.  Offensichtlich auf Grund eines Irrtums habe die Kanzleikraft die Behörden verwechselt und im gegenständlichen Fall dem Einschreiter als zuständige Behörde die Bezirkshauptmannschaft Braunau und nicht richtigerweise die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zugeordnet.

 

Dem ausgewiesenen Vertreter würden täglich Telefonlisten, wo neben der Uhrzeit des Anrufs, der anrufenden Person und der Causa auch die Eckdaten des Gesprächs angeführt sind, übergeben werden. Bei der Telefonliste des 27. Mai 2009 sei bezüglich des Telefonats mit Herrn S als zuständige Bezirkshauptmannschaft auf Grund des Irrtums der Kanzleikraft die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn aufgeschienen.

 

Der Vertreter habe auf Grund dieser Daten, nämlich dem Geschäftszeichen und der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Vorstellung diktiert und diese unterfertigt. Die Adresse des Einschreiters sei dem Vertreter beim Diktat noch nicht bekannt gewesen, diese sei von der Kanzleikraft im Rahmen der Übertragung des Diktates herausgesucht worden.

 

Da der Kanzleikraft bereits bei der Telefonnotiz ein Fehler unterlaufen und diese Telefonnotiz so dem Vertreter vorgelegt worden sei, habe diesem der Irrtum über die Behördenzuständigkeit nicht auffallen müssen. Dies habe sich im Nachhinein als die einzige Möglichkeit herausgestellt, wie es zur Einbringung der Vorstellung bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau und dem Fristversäumnis kommen konnte.

 

Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht, müsste der ausgewiesene Vertreter die persönlichen Aufzeichnungen der Kanzleikräfte über die geführten Telefonate einer zusätzlichen Kontrolle unterziehen, ganz unabhängig davon, dass faktisch eine Kontrolle mangels Kenntnis der geführten Telefonate gar nicht möglich sei.

 

Die zuständige Kanzleikraft sei seit Jahren in der Kanzlei des ausgewiesenen Vertreters beschäftigt und habe sich stets durch ihre Genauigkeit und Verlässlichkeit ausgezeichnet. Ein derartiger Fehler sei ihr bislang noch nie passiert.

 

Es zeige sich sohin, dass ein unabwendbares bzw. unvorhersehbares der fristgerechten Einbringung der Berufung (gemeint wohl: Vorstellung) bei der zuständigen Behörde entgegenstanden sei. Weder der Kanzleikraft noch dem ausgewiesenen Vertreter sei eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen. Die konkreten Umstände würden erkennen lassen, dass eine entschuldbare Fehlleistung zum gegenständlichen Irrtum geführt habe und ein minderer Grad des Versehens vorliege.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 21. Jänner 1999, 98/18/0217). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

 

Dass im vorliegenden Fall das Tatbestandsmerkmal "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" erfüllt ist, wird nicht in Frage gestellt, allerdings lässt sich aus dem aktenkundigen Gesamtgeschehen, welches vom Rechtsvertreter des Einschreiters detailliert in seinem Antrag bzw. in der Berufung darlegt wurde, nicht ableiten, dass lediglich ein minderer Grad des Versehens zuträfe.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auch nach der Lehre ist ein allfälliges Verschulden des (Rechts-)Vertreters jedenfalls dem Wiedereinsetzungswerber zuzurechnen, wobei von der Judikatur an die Sorgfaltspflichten bei „beruflichen“ rechtskundigen Parteienvertretern ein strengerer Maßstab angelegt wird als bei anderen (rechtsunkundigen) Personen.

 

Der Vertreter ist – um sein Verschulden auszuschließen – verhalten, sich selbst unverzüglich von der vertretenen Partei alle erforderlichen Informationen zu verschaffen, um die Prozesshandlungen zeitgerecht zu setzen und damit die Fristen wahren zu können. Im vorliegenden Falle basieren, wie aus dem Vorbringen des Einschreiters hervorgeht, die für die Erhebung der Vorstellung maßgeblichen bzw. wesentlichen Daten auf telefonischen Angaben des Einschreiters und es wäre in einer solchen Situation jedenfalls in Wahrung der Sorgfaltspflicht geboten, genaue Recherchen durchzuführen. Es mag durchaus zutreffen, dass die Kanzleikraft bei der Erstellung der Telefonliste die Behörden verwechselt hat, in Anbetracht des Umstandes, dass offensichtlich der anzufechtende Bescheid dem Rechtsvertreter nicht zur Verfügung stand, hätte er sich bei gehöriger Sorgfalt nicht auf diese bloßen Angaben auf der von der Kanzleikraft erstellten Telefonliste verlassen dürfen, auch dann nicht, wenn es sich grundsätzlich um eine genaue und gewissenhafte Kanzleikraft handelt, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade derartige Fehler niemals ausgeschlossen werden können.

 

Bemerkenswert ist auch die Argumentation im Berufungsschriftsatz im Zusammenhang mit dem behaupteten Bildschirmdiktat. Letztlich kann aber hier dahin gestellt bleiben, inwieweit die Bildschirmmaske überschrieben worden sein könnte oder nicht, zumal vom Unterfertiger einer behördlichen Eingabe von wesentlicher Bedeutung jedenfalls als Sorgfaltsmaßstab gilt, dass er den Schriftsatz, welcher von ihm unterfertigt wird, liest. Dabei hätte dann dem Rechtsvertreter bei gehöriger Aufmerksamkeit jedenfalls der "Übertragungsfehler" bzw. "Irrtum" auffallen müssen.

 

Die vom Rechtsvertreter dargelegte Vorgangsweise lässt die gebotene Sorgfalt im konkreten Fall jedenfalls vermissen und stellt somit das Vorbringen des Berufungswerbers keinen Grund dar, die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Es trifft den Berufungswerber ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.

 

Es war daher der Berufung keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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