Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522350/2/Kof/La

Linz, 19.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D L,
geb. , A, P gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.07.2009, VerR21-92-2009 betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zulassen sowie eine verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen,  zu  Recht  erkannt.

 

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 und Abs.4 FSG,

    BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG sowie der FSG-GV aufgefordert,

-         sich innerhalb einer näher bezeichneten Frist vom Amtsarzt der belangten Behörde hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen   sowie

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme hinsichtlich seiner Bereitschaft  zur  Verkehranpassung  vorzulegen.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung von 09.08.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Grund für den erstinstanzlichen Aufforderungsbescheid war, dass der Bw - angeblich – am 07.04.2008 in der Zeit von 18.10  bis 18.20 Uhr auf der
A7 - Mühlkreisautobahn, Richtungsfahrbahn Linz von der Auffahrt Unterweitersdorf bis zur Abfahrt Dornach mehrere Übertretungen nach der StVO begangen hat;

siehe Niederschrift des SPK Linz, PI Nietzschestraße vom 07.04.2008.

 

Die belangte Behörde hat dem Bw

– zusätzlich zu der im Jahr 1963 ausgestellten Lenkberechtigung für die Klasse B – am 19.05.2009 die Lenkberechtigung für die Klassen A und B+E erteilt.

 

Die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung iSd § 24 Abs.1 FSG sowie ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG kann nur dann erfolgen, wenn sich nach der Erteilung der Lenkberechtigung die Umstände in
Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen entscheidend geändert haben.

VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0020  und  vom 17.12.2002, 2001/11/0051.

 

Die dem Bw zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nach der StVO (Tatzeitpunkt: 07.04.2008) wurden von ihm – wenn überhaupt – ca. 1 Jahr
vor der Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen A und B+E begangen.

 

Dem Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis zu entnehmen,
dass sich nach der am 19.05.2009 erfolgten Erteilung der Lenkberechtigung
für die Klassen A sowie B+E die Erteilungsvoraussetzungen entscheidend
geändert haben.

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

 

 

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