Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164350/5/Kof/Jo

Linz, 25.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G O,
geb. , K, N, vertreten durch die Dr. W S Rechtsanwalt GmbH, G, A
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
vom 23.07.2009, VerkR96-3983-2008, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafen wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

zu 1):        75 Euro   bzw.   15 Stunden

zu 2):      125 Euro   bzw.   25 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:    § 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

                               §§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (75 + 125 =) ................................................... 200 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 20 Euro

                                                                                                     220 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (15 + 25 =) ...... 40 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben,
obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 18.06.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 09:37 Uhr bis 18:53 Uhr, das sind 5 Stunden 51 Minuten tatsächliche Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 20.06.2008 wurde nach einer Lenkzeit von 04:28 Uhr bis 19:08 Uhr, das sind 6 Stunden 49 Minuten tatsächliche Lenkzeit, keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG   iVm  Art.7 EG-VO 561/2006

 

2)   Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Am 20.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 04:28 Uhr.

Ruhezeit von 20.06.2008, 19:08 Uhr bis 21.06.2008, 04:28 Uhr, das sind
9 Stunden 19 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 41 Minuten.

Am 26.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 06:17 Uhr.

Ruhezeit von 26.06.2008, 19:07 Uhr bis 26.06.2008, 05:26 Uhr, das sind
10 Stunden 20 Minuten, das ist eine Verkürzung von 40 Minuten.

Am 27.06.2008 Beginn des 24 Stundenzeitraumes um 05:27 Uhr,
Ruhezeit von 27.06.2008, 19:27 Uhr bis 28.06.2008, 05:27 Uhr, das sind
10 Stunden, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG   iVm  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

Tatort zu 1) und 2):      Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland,   

                                   Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 22,400.

 

Tatzeit zu 1) und 2):     09.07.2008, 08:30 Uhr.

 

Fahrzeuge:      Kennzeichen ME-......, Sattelzugfahrzeug

                      Kennzeichen SB-......, Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                     Falls diese uneinbringlich ist,        Gemäß

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.) 150 Euro               30 Stunden                      § 134 Abs.1 KFG

2.) 250 Euro               50 Stunden                      § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  440 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.07.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Stellungnahme vom 19.08.2009 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. – Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;   VwGH vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat zwar in der Berufung die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt, diesen Antrag jedoch
mit der oa. Stellungnahme vom 19.08.2009 ausdrücklich zurückgezogen.

 

Gemäß § 51e VStG ist somit die Durchführung einer mündlicher Verhandlung nicht erforderlich;  VwGH vom 20.04.2004, 2003/02/0270 mit Vorjudikatur.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Bei Übertretungen der Artikel 7 und 8 der EG-VO 561/2006 ist gemäß
§ 134 Abs.3 KFG die Verhängung von Organstrafverfügungen in der Höhe von jeweils 36 Euro möglich – wobei jedoch kein Rechtsanspruch auf die bloße Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung besteht;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,
E 5 zu § 50 VStG (Seite 930) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Behörde ist zwar in keiner Weise verpflichtet, im Verwaltungsstrafverfahren
die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im Vorhinein festgesetzt ist;   Walter-Thienel, aaO, E 24 zu § 50 VStG (Seite 933 f).

 

Auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw ist es jedoch gerechtfertigt und vertretbar, bei der Strafbemessung

-         zu 1)  pro Übertretung  und  pro Tag

-         zu 2)  pro "Stunde Übertretung"

sich an diesem Betrag von 36 Euro zu orientieren.

 

Die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen werden somit wie folgt

herab- bzw. festgesetzt:

-         zu 1.) – Übertretung an zwei Tagen:                  75 Euro /  15 Stunden

-         zu 1.) – Übertretung insgesamt 3 1/3 Std.:       125 Euro /  25 Stunden.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 %
der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

 

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