Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164377/2/Ki/Jo

Linz, 25.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E S, A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, M, S, vom 12. August 2009, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 1. Juli 2009, VerkR96-3661-2009, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 2009, VerkR96-3661-2009, der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges (Kennzeichen , PKW) nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Die Anschrift des Standortes des Fahrzeuges wurde am 01.01.2009 von  A Nr.  nach  A Nr.  geändert. Sie habe es zumindest bis zum 16.04.2009 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt (falsche Postleitzahl). Als Tatort wurden "Gemeinde Braunau am Inn, Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn" und als Tatzeit "16.04.2009" bezeichnet. Sie habe dadurch § 42 Abs.1 KFG verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurden eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 12. August 2009 Berufung erhoben und beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 13. August 2009 noch ergänzt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 17. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Recherche im Internet (http://www.a.ooe.gv.at). Eine mündliche Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Ab 1. Jänner 2009 wurde für das gesamte Gemeindegebiet A die einheitliche Postleitzahl  eingeführt, bisher war die Anschrift der Berufungswerberin der Postleitzahl "" zugeordnet. Unbestritten hat die Berufungswerberin eine entsprechende Meldung an die Zulassungsbehörde diesbezüglich unterlassen. Dies nahm die belangte Behörde zum Anlass, gegen die Berufungswerberin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zu erlassen.

 

In der oben angeführten Website der Gemeinde A findet sich datiert mit 25. Juni 2009 auch ein Hinweis, dass die Post bis Ende Juni zweigleisig fahren werde, woraus abzuleiten ist, dass auch Sendungen, welche mit der ursprünglichen Postleitzahl adressiert waren, noch als richtig adressiert und daher zustellbar galten.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der selben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Grundsätzlich wird der Argumentation der belangten Behörde, die gegenständliche Verpflichtung diene dazu, die Zulassungsbehörde in die Lage zu versetzen ohne erhebliche Schwierigkeiten den Zulassungsbesitzer rasch feststellen zu können, nicht entgegen getreten. Eine nicht korrekte Anschrift würde nämlich die Zustellung allfälliger Schriftstücke erheblich erschweren, da mit nicht aktueller Postleitzahl versehende Schriftstücke grundsätzlich retourniert werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen könnte daher auch die Änderung der Postleitzahl einen Umstand darstellen, welcher eine Meldepflicht iSd § 42 Abs.1 KFG 1967 auszulösen vermag.

 

Im konkreten Falle jedoch stand der Umstand der Änderung der Postleitzahl einer allfälligen problemlosen Zustellung an die Berufungswerberin noch nicht entgegen, zumal, wie die Gemeinde A darauf hinwies, bis Ende Juni (2009) auch noch eine Zustellung erfolgte, wenn die alte Postleitzahl angeführt war. Aufgrund dieses Umstandes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass zum als Tatzeit vorgeworfenen Zeitpunkt die bisherige Postleitzahl noch offiziell gültig war und somit die Verpflichtung der Berufungswerberin zur Meldung noch nicht bestand. Sie hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Nachdem wie oben dargelegt wurde, die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, konnte der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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