Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251904/27/Kü/Ba

Linz, 24.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn C D S, B, W, vom 3. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Juni 2008, BZ-Pol-76035-2008, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2009, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Juni 2008, BZ-Pol-76035-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit. a iVm § 3 Abs.1 AuslBG eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der G S KEG, W, M-T-S (Arbeitgeberin), zu verantworten hat, dass der serbische Asylwerber M B, geb., zumindest am 5.4.2008 in der weiteren Betriebsstätte "Cafe P – B", J- R-S, T , in der Zeit von 21.00 Uhr bis 21.40 Uhr beschäftigt wurde, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein oder Niederlassungsnachweis ausgestellt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers (Vollmachtsverhältnis wurde im laufenden Verfahren aufgekündigt) eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass B M zum Vorfallszeitpunkt dem Berufungswerber nicht bekannt gewesen sei und somit auch nicht in seinem Lokal beschäftigt worden sei. Es habe auch sonst kein wie immer geartetes vertragliches Verhältnis zu Herrn M bestanden. Die unrichtige Vermutung der erkennenden Behörde, wonach im Falle M schon deshalb eine nach dem AuslBG unberechtigte Beschäftigung vorliege, weil dieser in den Betriebsräumen etc. angetroffen worden sei, sei allein durch die schriftliche Stellungnahme M vom 28.4.2008 eindeutig widerlegt. Es treffe ihn kein wie immer geartetes Verschulden an der Tatsache, dass M anlässlich der Überprüfung in der Betriebsstätte angetroffen worden sei und er dort  gewisse Tätigkeiten verrichtet habe, da er diesen mit der Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht beauftragt habe und er überdies kein von ihm wie immer geartetes Entgelt erhalten habe. Die Begründung der erkennenden Behörde sei im Übrigen mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen, wonach ein von M ausgefülltes und unterfertigtes Personenblatt vorliegen würde, welches angeblich dessen Stellungnahme vom 28.4.2008 widersprechen würde. Tatsache sei, dass M kein Personenblatt ausgefüllt habe, geschweige denn ein solches von ihm unterfertigt worden sei, sodass im gegenständlichen Fall Aktenwidrigkeit vorliege. M sei der Deutschen Sprache nicht mächtig. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie M den erhebenden Beamten gegenüber eine entsprechende Stellungnahme abgegeben und ein Personalblatt ausgefüllt haben konnte, ohne den Gegenstand seiner Einvernahme zu kennen oder zu verstehen.

 

Im gegenständlichen Fall liege keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG vor, da die darin taxativ aufgezählten Voraussetzungen hier nicht vorliegen würden. Der Sachverhalt würde insofern richtig wiedergegeben, als M der im Lokal beschäftigten A D wegen deren Kreuzschmerzen aus reiner Gefälligkeit und unentgeltlich beim Hantieren mit Getränkekisten geholfen habe. Aus diesem Tatbestand einen Verstoß gegen das AuslBG abzuleiten, sei in keinster Weise nachvollziehbar. A D sei offenbar nicht befragt worden, jedenfalls liege kein von ihr unterfertigtes Einvernahmeprotokoll vor.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat mit Schreiben vom 18.8.2008 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 4. März 2009, in welcher die vier Kontrollorgane des Finanzamtes Linz, G W, R S-N, Herr R M und Frau L R als Zeugen einvernommen wurden. Der Berufungswerber wurde über seinen damals ausgewiesenen Rechtsvertreter zur mündlichen Verhandlung geladen. Vom Rechtsvertreter wurde mit Schreiben vom 9.2.2009 mitgeteilt, dass er keinen Kontakt mit seinem Mandanten mehr habe und diesen auch trotz intensiver Bemühungen nicht erreichen konnte. Aus diesem Grund wurde vom Rechtsvertreter das Vollmachtsverhältnis mit dem Berufungswerber mit sofortiger Wirkung aufgekündigt. In der Folge wurde dem Berufungswerber die Ladung zur mündlichen Verhandlung an die im Zentralen Melderegister ausgewiesene Adresse B, W, übersandt. Diese Ladung wurde allerdings mit dem Vermerk "verzogen" an den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgesandt. In der Folge wurde versucht, im Rechtshilfeweg dem Berufungswerber die Ladung zur mündlichen Verhandlung über die Bundespolizeidirektion Wels zuzustellen. In ihrem Bericht über den Zustellversuch wird angegeben, dass der Berufungswerber an der im ZMR aufscheinenden Adresse nicht wohnhaft ist und der Unterkunftgeber angewiesen wurde, die Abmeldung zu veranlassen. Außerdem wurde berichtet, dass der Berufungswerber telefonisch bis dato nicht erreicht werden konnte und somit auch keine neue Wohnadresse zu eruieren war.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Zustellgesetz, hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Gemäß § 8 Abs.2 Zustellgesetz ist, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

 

Da der Berufungswerber nachweislich durch die Berufungseinbringung vom Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis hatte, die Änderung der Abgabestelle allerdings nicht mitgeteilt hat und eine neue Abgabestelle nicht zu eruieren war, rechtfertigt dies die Vorgangsweise nach § 8 Abs.2 Zustellgesetz.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war am 5.4.2008 persönlich haftender Gesellschafter der G S KEG mit dem Sitz in M-T-S, W. Von dieser Gesellschaft wurde am weiteren Standort J-R-S, T, das Cafe P-B betrieben.

 

Am 5.4.2008 wurde dieses Lokal von Beamten des Finanzamtes Linz auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG kontrolliert. Bei der Kontrolle wurde der serbische Staatsangehörige B M in einem Lagerraum des Lokals angetroffen. In diesem Lagerraum war M damit beschäftigt, Getränke in einen Kühlschrank einzuschlichten. Bekleidet war der Ausländer mit einem schwarzen T-Shirt mit der Aufschrift "Cafe P-B". Des Weiteren hatte der Ausländer einen Gürtel mit einer Kellnerbrieftasche getragen. Die Kontrollorgane konnten bei Nachsicht feststellen, dass sich in dieser Kellnerbrieftasche kein Geld befunden hat.  Im Zuge der Kontrolle hat Herr M diese Kellnerbrieftasche weggegeben und auf eine Kiste gelegt.

 

Bei der Kontrolle war auch die Schwiegermutter des Berufungswerbers, Frau A D im Lokal  anwesend. Sie ist bei der Bar gesessen und hat keine Tätigkeit ausgeübt. Über Anfrage hat sie angegeben, dass sie nur stundenweise angemeldet ist und im Lokal aushilft.

 

Mit Herrn M wurde ein Personenblatt ausgefüllt und von diesem selbstständig unterschrieben. Herr M hat gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er im Lokal nur aushilft, als Grund für seine Aushilfe nannte er die Kreuzschmerzen der Schwiegermutter des Berufungswerbers.

 

Nach den Feststellungen der Kontrollorgane war Herr M der einzige Anwesende im Lokal, der ein schwarzes T-Shirt mit dem Aufdruck Cafe P-B getragen hat. Sonstige Personen im Lokal, es waren bei der Kontrolle ca. 15 Gäste anwesend, haben kein derartiges T-Shirt getragen.

 

Herr M hat gegenüber den Kontrollorganen angegeben, dass er im Lokal nicht arbeitet und daher auch kein Geld bekommt.

 

Während der Kontrolle wurde von den Kontrollorganen auch beobachtet, dass Musiker in einer Ecke des Lokals zwei Keybords aufgebaut hatten. Die Musiker hatten allerdings zum Kontrollzeitpunkt noch nicht zu spielen begonnen. Außerdem ist festzuhalten, dass zum Kontrollzeitpunkt keine Karaokeshow im Gang gewesen ist. Sämtliche Gäste waren normal gekleidet und hatten keine schwarzen T-Shirt mit der Aufschrift Cafe P-B an.

 

Arbeitsmarktrechtliche Papiere konnte Herr M im Zuge der Kontrolle nicht vorweisen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der in der Verhandlung einvernommenen Kontrollorgane. Alle geben übereinstimmend an, dass sie Herrn M dabei gesehen haben , wie er allein in einem Lagerraum des Lokals gewesen ist und dort Kisten geschlichtet hat. Außerdem stellen sämtliche Kontrollorgane übereinstimmend dar, dass Herr M der einzig Anwesende im Lokal gewesen ist, der ein schwarzes T-Shirt mit der Aufschrift Cafe P-B getragen hat und die übrigen Gäste normale Kleidung und jedenfalls kein derartiges T-Shirt getragen haben. Außerdem ist den Kontrollorganen nicht aufgefallen, dass bereits zum Kontrollzeitpunkt eine Karaokeshow im Gang gewesen ist. Außerdem können sich die Kontrollorgane noch daran erinnern, dass Herr M neben dem schwarzen T-Shirt einen Gürtel mit einer Kellnerbrieftasche umgeschnallt gehabt hat.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass von den Kontrollorganen der vorgefundene Sachverhalt widerspruchsfrei geschildert wurde, konnten diese Ausführungen den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt werden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d) nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungs­bewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet: Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirks­verwaltungs­behörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.2. Fest steht, dass der Ausländer M bei der Kontrolle in einem Lagerraum des Lokals angetroffen wurde, in dem er Kisten in einen Schrank geschlichtet hat. Er war als einzig Anwesender im Lokal mit einem schwarzen
T-Shirt mit Aufschrift Cafe P-B bekleidet und hatte eine Kellnerbrieftasche umgeschnallt. Dem äußeren Anschein nach war für die Kontrollorgane klar, dass Herr M auf Grund seiner Kleidung organisatorisch in den Lokalbetrieb eingegliedert ist. Zudem ist festzuhalten, dass zwar auch die Schwiegermutter des Berufungswerbers als Kellnerin im Lokal tätig ist, allerdings eine spezifische Bindung zwischen dem Ausländer und dem Berufungswerber im Verfahren nicht hervorgekommen ist, von der ein allfälliger Gefälligkeitsdienst des Ausländers abgeleitet werden könnte. Im vorliegenden Fall kann daher auf Grund der von den Kontrollorganen festgestellten Umstände von einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung des Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG ausgegangen werden. Zudem ist festzuhalten, dass im Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass zwischen dem Berufungswerber und dem Ausländer ausdrücklich die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit vereinbart worden ist. Festzuhalten ist, dass dem Berufungswerber durch sein schriftliches Vorbringen jedenfalls nicht gelungen ist, die durch § 28 Abs.7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung zu entkräften. Der Lagerraum eines Lokals stellt einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Der ausländische Staatsangehörige wurde von den Kontrollorganen unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung überlicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Berufungswerber ein dem Ausländer zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige  Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist (VwGH vom 21.1.2004, Zl. 2001/09/0228). Auf Grund dieser Rechtslage sowie dem Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung des serbischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Tatsache ist, dass der serbische Staatsangehörige im Lagerraum des Lokals bei Tätigkeiten angetroffen worden ist und seine Kleidung darauf schließen lässt, dass er im Lokal Arbeitsleistungen erbracht hat. Vom Berufungswerber wurde grundsätzlich kein Vorbringen erstattet, welches sich als stichhaltig darstellen würde, um damit eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschulden begründen zu können. Mithin ist davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten und vorwerfbar ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Vorliegend ist die Strafe nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen. Bereits von der Erstinstanz wurde in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG auf Grund der bisherigen Unbescholtenheit und der kurzen Beschäftigungsdauer sowie der schlechten finanziellen Situation des Berufungswerbers die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe um die Hälfte reduziert. Da somit bereits von der Erstinstanz die Strafe im größtmöglichen Ausmaß reduziert wurde, erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe entsprochen wurde und erweisen sich zusätzliche begründende Ausführungen zum verhängten Strafausmaß als entbehrlich.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, zumal der bei illegaler Ausländerbeschäftigung zu erwartende volkswirtschaftliche Schaden nicht unbedeutend ist sowie das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern jedenfalls hoch einzuschätzen ist und es daher an einer der kumulativen Vorraussetzungen (unbedeutende Tatfolgen sowie geringfügiges Verschulden) mangelt.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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