Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522308/4/Zo/Ps

Linz, 19.08.2009

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. T F, geb. , A, S, vom 22. Juni 2009 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 16. Juni 2009, Zl. VerkR20-894-1994, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 7 Abs.1, Abs.3 Z1 und Abs.4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.3, 26 Abs.2, 29 Abs.3, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Hinterlegung des Mandatsbescheides (2. Juni 2009), das ist bis einschließlich 2. Februar 2010, entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, seine psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen, sich vor Ablauf der Entziehungszeit einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen und eine Nachschulung bis zum Ablauf der Entziehungszeit zu absolvieren. Die Entzugsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allenfalls bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer des Führerscheinentzuges in Österreich Gebrauch zu machen und es wurde ihm das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für die Dauer des Führerscheinentzuges verboten. Der Berufungswerber wurde verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich entweder bei der Polizeiinspektion A im Mühlkreis oder bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach abzuliefern, einer Berufung gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Berufungswerber sein Fehlverhalten vom 23. Mai 2009 ein und erkannte den Bescheid mit den daraus folgenden Maßnahmen grundsätzlich an. Trotzdem ersuchte er um eine Milderung und Herabsetzung der Führerscheinentzugs­dauer. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass er seine Lenkberechtigung täglich aus beruflichen Gründen benötige und das Verwenden von öffentlichen Verkehrsmitteln bzw. Mitfahrgelegenheiten für ihn nur sehr eingeschränkt möglich sei, weil er einen unregelmäßigen Tagesablauf habe. Derzeit benötige er für die Hin- und Rückfahrt zu seiner Arbeitsstelle jeden Tag fünf Stunden. Er ersuchte weiters, seine bisherige Unbescholtenheit und seinen sozialen Einsatz für die Freiwillige Feuerwehr sowie für das Rote Kreuz zu berücksichtigen.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23. Mai 2009 seinen Pkw in Ulrichsberg auf der L589 in Richtung Aigen. Im Bereich von Strkm. 4,050 kam er dabei auf das rechte Bankett und stieß gegen die Leitschiene, wodurch es den Pkw auf den linken Fahrstreifen schleuderte. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt ohne anzuhalten in Richtung Aigen fort. Bei diesem Verkehrsunfall wurde die Leitschiene durch Lackabrieb beschädigt. Der Berufungswerber wurde in S beim Haus A in der Garage angetroffen und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen zum Alkotest aufgefordert. Diesen verweigerte er.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.     ausdrücklich zu verbieten,

2.     nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.     nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat den Alkotest gegenüber einem dazu ermächtigten Exekutivorgan verweigert, obwohl er sich bei der vorangehenden Fahrt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 und damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer bei einem erstmaligen derartigen Delikt vier Monate. Es ist jedoch weiters zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er bei der gegenständlichen Fahrt von der Fahrbahn abgekommen ist und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Auch sein Verhalten unmittelbar nach diesem Unfall, nämlich die Fahrerflucht, wirkt sich für den Berufungswerber nachteilig aus. Offenbar war er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, sein Fahrzeug an der Unfallstelle anzuhalten und die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen. Er hat damit auch in Kauf genommen, dass der Geschädigte seine Ersatzansprüche nicht geltend machen kann.

 

Das vom Berufungswerber geltend gemachte soziale Engagement (Mitgliedschaft bei der Feuerwehr sowie regelmäßiges Blutspenden) ist demgegenüber nicht geeignet, das Verhalten des Berufungswerbers anders zu beurteilen. Gerade durch seine Mitgliedschaft bei der Feuerwehr müsste ihm die Gefährlichkeit von Alkoholfahrten ausreichend bekannt sein, was ihn aber offenbar trotzdem nicht von der gegenständlichen Fahrt abhalten konnte.

 

Unter Abwägung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von acht Monaten wiedererlangen wird. Die vom Berufungswerber geltend gemachten beruflichen Schwierigkeiten, welche sich aus der Entziehung der Lenkberechtigung ergeben, rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist auf derartige wirtschaftliche Gründe beim Berufungswerber nicht Bedacht zu nehmen.

 

Die sonstigen Anordnungen sind in den von der Erstinstanz jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 


 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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