Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530856/10/Bm/Sta

Linz, 18.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der M P Z GmbH,  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8.9.2008, Ge20-40-66-2005, betreffend Untersagung einer nach § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 angezeigten Anlagenänderung, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben und die Anzeige der M P Z GmbH, A/D, vom 3.3.2006 über die Änderungen der Betriebsanlage im Standort  A/D., Z, durch Erhöhung des Rauchgasschlotes, Erneuerung des Rauchgasventilators und Installation einer Rauchgasumwälzeinrichtung nach Maßgabe des technischen Berichtes vom 22.4.2009 zur Kenntnis genommen.

         

II.              Folgende, den Arbeitnehmerschutz betreffende Auflage ist einzuhalten:

-         Leitungen mit mehr als 50 Grad Oberflächentemperatur sind mit einem Berührungsschutz bzw. einer Isolierung zu versehen.

          

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 81 Abs.2 Z 9 iVm § 81 Abs.3 und § 345 Abs. 8 Z 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) idF BGBl. I Nr. 131/2004

Zu II.: § 93 Abs.3 ASchG idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 3.3.2006 hat die M P Z GmbH die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Erhöhung des Rauchgasschlotes, die Erneuerung des Rauchgasventilators  und die Installation einer Rauchgasumwälzeinrichtung gemäß § 81 Abs.3 GewO 1994 unter der Anführung angezeigt, dass die gegenständlichen Änderungen das Emissionsverhalten nicht nachteilig beeinflussen.

 

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 8.9.2008, Ge20-40-66-2005, wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass die in § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind und der M P Z GmbH untersagt, die angezeigten Änderungen zu betreiben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach den durch die Oö. Umweltanwaltschaft in Auftrag gegebenen Messungen über von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehende Geruchsemissionen davon auszugehen ist, dass durch die Änderungen der Betriebsanlage das Emissionsverhalten der Betriebsanlage nachteilig beeinflusst wird.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die M P Z GmbH durch ihren anwaltlichen Vertreter innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, der Einschreiter betreibe am Standort Z, A., konsensgemäß die industrielle Herstellung von Ziegeln. Der konsensgemäße Betrieb der Anlage habe bereits bisher einen Rauchgasschlot und einen Rauchgasventilator umfasst. Der konsensgemäße Rauchgasschlot sei aus Stahl und durch den Zeitraum seines Einsatzes und sonstigen Einwirkungen rostig und damit schadhaft geworden. Eine Erneuerung des Rauchgasschlotes und des als Bestandteil dieses Rauchgasschlotes zugehörigen Rauchgasventilators sei erforderlich.

Festzuhalten sei, dass die Einschreiterin einen konsensgemäß betriebenen Rauchgasschlot und Rauchgasventilator lediglich durch einen neuen Rauchgasschlot und zugehörigen Rauchgasventilator ersetzt habe. Im Zuge dieser Maßnahme sei eine Rauchgasumwälzung installiert worden. Bei dieser Rauchgas-Umwälzung würden die Ofengase aus dem Ofenraum abgezogen und in einem geschlossenen Kreislauf wieder in den Ofenraum aufgegeben werden. Diese Rauchgasumwälzung befinde sich in der Aufheizzone des Ofens. In der Aufheizzone diene die Heißgasumwälzung vor allem der Verbesserung der energetischen Ausnutzung der Ofenabgase sowie die Verringerung der Schadstoffbelastung.

Der angefochtene Bescheid leide schon deshalb an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, da im Spruch des Bescheides ausgeführt sei, dass das Immissionsverhalten der Anlage nachteilig bewusst beeinflusst werde. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut sei aber gemäß
§ 81 Abs.2 Z9 GewO die Genehmigungspflicht jedenfalls dann nicht gegeben, wenn Änderungen vorliegen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Ausgehend offensichtlich von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe also die Behörde gegebenenfalls das Emissionsverhalten untersucht, sich nicht aber auf das nach dem Gesetz erforderliche Emissionsverhalten konzentriert.

Im angefochtenen Bescheid fehle die Feststellung nachstehenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltes:

Die drei von der Oö. Umweltanwaltschaft in Auftrag gegebenen Überprüfungen, konkret die letzte Überprüfung vom 14.5.2008, datiert mit 2. Juli 2008, der N-U GmbH ergebe ausdrücklich keinen Hinweis darauf, dass der Rauchgasschlot, die Erneuerung des Rauchgasventilators und die Installation einer Rauchgasumwälzung das Emissionsverhalten der Anlage in irgend einer Form beeinflusse.

Konkret der Prüfbericht der N-U GmbH vom 2.7.2008 ergebe im Gegenteil Folgendes:

Bei der Heißgas-Umwälzung werden die Ofengase aus dem Ofenraum abgezogen und wieder in den Ofenraum aufgegeben. In der Aufheizzone (wo diese Rauchgas-Umwälzungsanlage platziert ist, dient die Umwälzung vor allem der Verbesserung der energetischen Ausnutzung der Ofengase sowie der Verringerung der Schadstoffbelastung. Beim Erhitzen des Brenngutes entstehen durch die Porosierungsstoffe in Scherben Schwelgase, die nach dem Austreten aus den Scherben in den heißen Ofengasen großteils verbrennen. Die wiederholte Durchführung durch den Ofenraum verbessert diesen Prozess und verringert dadurch den Schadstoffgehalt der Rauchgase.

 

Ebenfalls habe der beigezogene medizinische Amtssachverständige in seinem Bericht vom 31.7.2008 ausdrücklich keinen Konnex zwischen der Änderung der Betriebsanlage durch den neuen Rauchgasschlot, die Erneuerung des Rauchgasventilators oder die Installation einer Rauchgasumwälzung und den Geruchskomponenten festgestellt.

 

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 ist die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage jedenfalls dann nicht gegeben, wenn durch die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Der Begriff jedenfalls bedeutet, dass auf das Ausmaß der durch die bereits genehmigte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb verursachten Emissionen/Immissionen nicht Rücksicht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 24.6.1998, 98/04/0095).

Anders formuliert: Würden sich bereits jetzt (also ohne die Änderung der Betriebsanlage) Emissionen aus dem konsensgemäßen Betrieb der Anlage ergeben, die gewisse Belästigungen bei Nachbarn hervorrufen, sei auf das Ausmaß dieser Emissionen keine Rücksicht zu nehmen, solange durch die angezeigte Änderung der genehmigten Betriebsanlage keine Änderung des Emissionsverhaltens folgt.

Es bestehe kein Beweisergebnis und auch kein festgestellter Sachverhalt, aus dem ableitbar wäre, dass die Änderung des Rauchgasschlotes, des Rauchgasventilators und der Rauchgasumwälzung das Emissionsverhalten der Anlage nachteilig beeinflusst hätte. Es werde daher beantragt, die Oberbehörde möge in Stattgebung der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass im Sinne des § 81 Abs.2 Z9  GewO die Änderung der Betriebsanlage durch die Erhöhung des Rauchgasschlotes, die Erneuerung des Rauchgasventilators, sowie die Installation einer Rauchgasumwälzung gemäß der Anzeige des Konsenswerbers vom 3.3.2006 zur Kenntnis genommen werde, in eventu in Stattgabe der Berufung den angefochtenen Bescheid aufhebe und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in die von der Berufungswerberin vorgelegten Unterlagen sowie Einholung ergänzender luftreinhaltetechnischer Gutachten.

 

4.1. Von der luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen wird zu der Frage, ob durch die angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusst wird, nach Vorlage ergänzender Unterlagen durch die Berufungswerberin in der gutachterlichen Stellungnahme vom 14.7.2009 Folgendes ausgeführt:

 

"In gegenständlicher Angelegenheit habe ich in meinem Schreiben U-UT-800796/48-2009-An vom 22. Jänner 2009 im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die angezeigten Änderungen der Fa. M P Z GmbH eine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens jedenfalls nicht auszuschließen ist. Das war hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass der mit  Schreiben vom 3.3.2006 an die BH Eferding vorgelegte technische Bericht zu verschiedenen wesentlichen Parametern keine Angaben enthalten hat.

 

Aus diesem Grund hat die Fa. M P Z GmbH nun einen ergänzenden technischen Bericht, datiert mit 22.4.2009 vorgelegt, aus dem Folgendes hervorgeht:

 

Das bedeutet, nach Änderung der Betriebsanlage durch die Erhöhung des Rauchgasschlotes, die Erneuerung des RG-Ventilators und die Installation einer Rauchgasumwälzeinrichtung sind alle die Emissionen und das Emissionsverhalten bestimmenden Parameter unverändert geblieben – mit Ausnahme der Abgasausblashöhe, die um 6 m erhöht wurde.

 

Daraus ergibt sich die neue Beweisfrage, ob mit den durchgeführten Änderungen unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen tatsächlich keine nachteilige Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Anlage verbunden ist.

 

Da alle anderen Parameter nicht verändert wurden, reduziert sich die Frage auf den möglichen Einfluss der veränderten Kaminhöhe. Ganz prinzipiell bewirkt natürlich eine Erhöhung der Abluftausblasöffnung immer einen besseren Abtransport in die freie Luftströmung und damit eine bessere Verdünnung und Verteilung der schadstoffbehafteten Abluft. Um eine Aussage über die Auswirkungen an bestimmten zum Teil hangaufwärts liegenden Aufpunkten machen zu können, wurde eine Immissionsschätzung gemäß ÖNORM M  9440 durchgeführt. Dabei wurde das mögliche Immissionsmaximum einmal für 15 m und einmal für 21 m Kaminhöhe abgeschätzt und gegenübergestellt. Das Ergebnis zeigt für alle betrachteten Aufpunkte in den Bereichen V S, R, K und S keine Verschlechterung der Geruchsimmissionssituation.

 

Damit kann unter Berücksichtigung der nunmehr vorgelegten Unterlagen (technischer Bericht vom 22.4.09 und Schriftsatz des Rechtsanwaltes Dr. J H vom 11.5.09) zusammenfassend festgestellt werden, dass die angezeigte Änderung der Betriebsanlage durch die Erhöhung des Rauchgasschlotes, die Erneuerung des RG-Ventilators und die Installation einer Rauchgasumwälzeinrichtung mit keiner nachteiligen Beeinflussung des Emissionsverhaltens der Anlage verbunden ist."

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 379 Gewo 1994 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008 anhängige Verfahren betreffend Betriebsanlagen nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

 

Im Grunde dieser Übergangsbestimmung sind für das gegenständliche mit der Anzeige der Berufungswerberin vom 3.3.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Eferding anhängig  gemachte Verfahren folgende Bestimmungen anzuwenden:

 

Gemäß § 81 Abs.1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

...

9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

Nach § 81 Abs.3 GewO 1994 sind Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

 

Gemäß § 345 Abs.8 Z 6 hat die Behörde, wenn die jeweils geforderten Voraussetzungen gegeben sind, die Anzeigen gemäß § 81 Abs.3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

 

Gemäß § 345 Abs.9 hat die Behörde, wenn durch dieses Bundesgesetz vorgeschriebene Anzeigen erstattet werden, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, dies mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

 

5.2. Die oben genannte Bestimmung des § 81 Abs.2 GewO 1994 nennt sohin Ausnahmen von der allgemeinen Regel des § 81 Abs.1 GewO 1994, und zwar Tatbestände, bei deren Vorliegen eine Genehmigungspflicht der Änderung eben entfällt.

Die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 81 Abs.2 GewO 1994 – als auch der Ziffer 9 – hängt nicht davon ab, ob eine Beeinträchtigung der "sonstigen gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Schutzbereiche ... ausgeschlossen werden" könnte. Eine solche Sicht würde nämlich darauf hinauslaufen, dass die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes des § 81 Abs.2 bei einer Genehmigungspflicht nach
§ 81 Abs.1 GewO 1994 auszuschließen sei (vgl. VwGH vom 14.9.2005, 2001/04/0047).

 

Prüfungsmaßstab im Falle einer Anzeige nach § 81 Abs.3 GewO 1994 ist demnach die Frage, ob durch die angezeigten Änderungen das Emissionsverhalten nachteilig beeinflusst wird.

 

Im vorliegenden Fall wurde eine solche nachteilige Beeinflussung durch die angezeigten Änderungen der gegenständlichen Anlage durch das ergänzend eingeholte luftreinhaltetechnische Gutachten unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen verneint, weshalb die angezeigten Änderungen im Sinne der Bestimmung des § 345 Abs.8 GewO 1994 bescheidmäßig zur Kenntnis zu nehmen sind.

 

Zu Recht verweist die Berufungswerberin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigte Betriebsanlage "jedenfalls", also auch ohne Rücksicht auf das Ausmaß der durch die bereits genehmigte Betriebsanlage bei konsensgemäßem Betrieb bei den Nachbarn verursachten Immissionen (u.a.) dann nicht gegeben ist, wenn durch die Änderung das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber gleichzeitig in dem von der Berufungswerberin zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die Verpflichtung der Behörde besteht, von Amts wegen oder über Antrag, in einem Verfahren nach § 79 leg.cit. für die Wahrung der im § 74 Abs.2 leg.cit. umschriebenen Interessen zu sorgen.

Im Lichte dieser Judikatur wird das nach dem Akteninhalt von der Erstbehörde offenbar bereits eingeleitete Verfahren fortzuführen sein.

 

Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Zurkenntnisnahme ausschließlich unter Zugrundelegung des technischen Berichtes vom 22.4.2009 und der darin enthaltenen Aussage, dass alle Emissionen und das Emissionsverhalten bestimmenden Parameter unverändert geblieben sind, erfolgt. Bei Veränderung des Emissionsverhaltens bestimmter Parameter würde ein konsensloser Betrieb vorliegen.

 

Die im Spruch vorgeschriebene Auflage ergibt sich aus der Stellungnahme des dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels vom 20.3.2006.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.            Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2.            Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro für die Einbringung der Berufung sowie 35 Euro für die Einbringung des Antrages samt Beilagen angefallen.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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