Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590218/3/Sr/FS

Linz, 25.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 12. Kammer (Vorsitzender: Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichter: Mag. Christian Stierschneider, Beisitzer: Dr. Bernhard Pree) über die Berufung des J L, vertreten durch Mag. M R, H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. Mai 2009, SanRB-121348/10-2009-Hau, betreffend Parteistellung und Akteneinsicht in einem Verfahren nach § 39 LMSVG, mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 8, § 17 und § 66 Abs. 4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG.

 

 


 

 

Entscheidungsgründe:

I.

1.1. Mit Bescheid vom 19. Mai 2009 wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf „Parteistellung“ und Akteneinsicht „betreffend das mit den Bescheiden vom 19. Oktober 2006, SanRB – 121348/1-2006-Hau und
21. Februar 2008, SanRB – 121348/4-2008-Hau abgeschlossene Verfahren betreffend Vorschreibung von Maßnahmen und Vorkehrungen gemäß § 39 LMSVG an die W O“ als unbegründet ab.

In ihrem Bescheid führt die Behörde erster Instanz zunächst aus, dass der Berufungswerber seinen Antrag im Wesentlichen damit begründe, dass er nicht nur Mitglied der W O sei, sondern insbesondere auch grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft, auf welchem sich die Quellfassung befinde. In dem Verfahren, für welches nunmehr Parteienstellung und Akteneinsicht beantragt werde, sei der W O die Errichtung einer Ersatzwasserversorgung unter anderem durch Errichtung eines neuen Wasserspenders aufgetragen worden. Da er als Grundeigentümer von allfälligen Arbeiten auf seinem Grundstück betroffen wäre, habe er versucht, Akteneinsicht zu erhalten, die ihm bisher jedoch telefonisch verweigert worden sei. In rechtlicher Hinsicht führt die Behörde erster Instanz begründend weiter aus, dass Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte seien, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Partei danach jeder, der einen Rechtsanspruch, dh einen Anspruch auf eine bestimmte behördliche Tätigkeit, oder ein rechtliches Interesse, dh einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahren, habe. Wer keinerlei materiell- oder formalrechtlichen Anspruch, sondern nur ein tatsächliches Interesse habe, sei Beteiligter, nicht aber Partei. Beteiligter sei der weitere Begriff, der auch die Partei in sich schließe, sodass jede Partei auch Beteiligter sei. Im gegenständlichen Verfahren nach dem LMSVG seien für das Inverkehrbringen von Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der W O Maßnahmen und Vorkehrungen vorgeschrieben worden. Adressat eines Maßnahmenbescheides nach der Bestimmung des § 39 LMSVG könne nur eine natürliche oder juristische Person sein, die ein Lebensmittel im Sinne der Begriffsbestimmung des § 3 Z 9 LMSVG in Verkehr bringe, im gegenständlichen Fall also die W O. Eine Einsichtnahme in die Satzungen der W O habe ergeben, dass diese gemäß § 14 Z 1 vom Obmann oder bei dessen zeitweisen Verhinderung von seinem Stellvertreter nach außen vertreten werde. Eine Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung habe weiters ergeben, dass der Antragsteller ein einfaches Mitglied der W sei und ihm daher keine Befugnis zur Vertretung nach außen zukomme. Bemerkt werde, dass der W O die Errichtung einer Ersatzwasserversorgung durch die Errichtung eines neuen Wasserspenders alternativ vorgeschrieben worden sei. Bei einer Entscheidung der W O für eine diesbezügliche Errichtung sei unabhängig von der Vorschreibung nach dem LMSVG selbstverständlich ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen. In einem diesbezüglichen Bewilligungsverfahren habe der Grundeigentümer selbstverständlich die Möglichkeit seine Interessen einzubringen. Dem Antragsteller komme demnach in einem Maßnahmenbescheid gemäß § 39 LMSVG, dessen Adressat die W O sei, keine Parteienstellung zu. Das Recht auf Akteneinsicht stehe gemäß § 17 Abs. 1 AVG ausschließlich den Parteien eines Verwaltungsverfahrens zu. Das damit geschaffene subjektive prozessuale Recht der Partei stehe bloß Beteiligten folglich nicht zu; gleiches gelte für Dritte. Eine weitere Erörterung des Rechtes auf Akteneinsicht nach § 17 AVG könne mangels Parteienstellung des Antragstellers unterbleiben.

1.2. Gegen diesen, dem Berufungswerber am 26. Mai 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die am 9. Juni 2009 via Telefax bei der Behörde erster Instanz eingelangte – und damit rechtzeitige – Berufung.

 

Darin führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er niemals behauptet habe, selbst das Wasser der W O in Verkehr zu bringen. Darauf komme es aber beim gegenständlichen Verfahren nicht an. Das LMSVG selbst enthalte keine speziellen Bestimmungen über die Parteistellung in diesem Verfahren, sodass die Parteistellung nach der allgemeinen Verfahrensnorm des § 8 AVG zu beurteilen sei. Danach seien Parteien jene Personen, auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, sowie diejenigen Personen, die an einer Sache aufgrund eines rechtlichen Interesses beteiligt seien. Es werde auch von der Behörde erster Instanz nicht bestritten, dass der Berufungswerber Grundeigentümer jener Grundstücke sei, auf denen sich die von der W O betriebenen Anlagen befänden. Wenn daher die belangte Behörde der W O bescheidmäßíg die Errichtung einer Ersatzwasserversorgung unter anderem durch Errichtung eines neuen Wasserspenders auftrage, bedeute dies zwangsläufig die Notwendigkeit der Durchführung von Baumaßnahmen auf den Grundstücken des Berufungswerbers, von denen er natürlich unmittelbar betroffen wäre – er habe daher selbstverständlich ein rechtliches Interesse am gegenständlichen Verfahren. Dementsprechend seien auch in einem Wasserrechtsverfahren Parteien nicht nur die Antragsteller, sondern selbstverständlich auch diejenigen Grundeigentümer, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollten (§ 102 WRG). Nichts anderes könne auch im vorliegenden Fall gelten, da das LMSVG keinen gegenteiligen Parteibegriff definiere. Der vorliegende Bescheid leide insoweit auch an einem Begründungsmangel, als er sich mit diesen Fragen überhaupt nicht auseinandersetze und unter Zitat von Rechtsvorschriften, die mit der gegenständlichen Rechtsfrage nichts zu tun hätten, zu einem unrichtigen rechtlichen Ergebnis gelange. Überdies liege auch insofern ein Begründungsmangel vor, als der Bescheid zum Grundeigentum des Berufungswerbers keinerlei Feststellungen treffe. Es sei daher auch das Verfahren mangelhaft geblieben.

2.1. Die mit 8. Juni 2009 datierte Berufung, die am 9. Juni 2009 bei der Behörde erster Instanz einlangte, wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

II. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, (§ 17 idF BGBl. I Nr. 5/2008) lauten wie folgt:

 

Beteiligte; Parteien

 

         § 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

 

Akteneinsicht

 

         § 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

         (2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

         (3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

         (4) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist kein Rechtsmittel zulässig.“.

 

Der § 3 Z 10 und Z 11 sowie der § 39 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 idF GBl. I Nr. 52/2009, lauten wie folgt:

 

Begriffsbestimmungen

 

         § 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

         ...

         10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

 

         Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.

 

         11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.

 

         Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.

...

Maßnahmen

 

         § 39. (1) Bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften hat der Landeshauptmann mit Bescheid, gegebenenfalls unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist und unter Ausspruch der notwendigen Bedingungen oder Auflagen, die nach Art des Verstoßes und unter Berücksichtigung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung anzuordnen, wie insbesondere:

         1. die Einschränkung oder das Verbot des Inverkehrbringens oder der Verwendung;

         2. die teilweise oder gänzliche Schließung von Betrieben;

         3. die Untersagung oder Einschränkung der Benützung von Räumen und Betriebsmitteln;

         4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung von Betrieben;

         5. eine geeignete Behandlung, wobei eine Vermischung bei Überschreitung der Grenzwerte von Kontaminanten und Rückständen, ausgenommen bei Wasser für den menschlichen Gebrauch, jedenfalls unzulässig ist;

         6. die Verwendung zu anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zwecken;

         7. die unschädliche Beseitigung;

         8. die Rücksendung an den Ursprungsort im Falle des grenzüber­schreitenden Verbringens;

         9. die Rücknahme vom Markt oder den Rückruf vom Verbraucher;

         10. die Information der Abnehmer und Verbraucher;

         11. die Anpassung der Kennzeichnung;

         12. die Durchführung betrieblicher Verbesserungen, insbesondere bei der Herstellung, Lagerung, Verwendung, Dokumentation und Eigenkontrolle, einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen;

         13. die Durchführung baulicher, anlagentechnischer und ausstattungs­mäßiger Verbesserungen;

         14. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der angeordneten Maßnahmen.

Der Unternehmer hat die Kosten der Maßnahmen zu tragen.

         (2) Das Aufsichtsorgan kann vor der allfälligen Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1, ausgenommen in den Fällen der Z 1, 2, 3, 4 und 8, den Betrieb schriftlich, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zur Abstellung der wahrgenommenen Verstöße auffordern, sofern der Mangel nicht sofort an Ort und Stelle behoben wird. Diese Aufforderung kann im Fall einer Betriebsrevision der bei der Kontrolle anwesenden betriebsangehörigen Person ausgehändigt werden. Kommt der Unternehmer der Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist ein Bescheid gemäß Abs. 1 zu erlassen.

         (3) Bei Gefahr im Verzug kann das Aufsichtsorgan mit Bescheid zu erlassende Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Unternehmers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle anordnen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.

         (4) Im Falle von lebensmittelbedingten Krankheitsausbrüchen hat der Landeshauptmann bei Mitteilung eines begründeten Verdachts hinsichtlich des möglichen Verursachers durch den Amtsarzt gemäß dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 anzuordnen.

         (5) Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1, 3 und 4 entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern.“.

 

2. Der Berufungswerber versucht, als Grundeigentümer aus der allgemeinen Bestimmung des § 8 AVG in einem Verfahren nach § 39 LMSVG seine Parteistellung abzuleiten.

 

Der vom Adressaten der in Rede stehenden Anordnung von Maßnahmen nach    § 39 LMSVG (hier: die W O) verschiedene Berufungswerber bringt dazu vor, dass – wenn die Behörde erster Instanz der W O die Errichtung einer Ersatzwasserversorgung u.a. durch Errichtung eines neuen Wasserspenders bescheidmäßíg auftrage – dies zwangsläufig die Notwendigkeit der Durchführung von Baumaßnahmen auf seinen Grundstücken bedeute, von denen er natürlich unmittelbar betroffen wäre. Der Berufungswerber meint daher, „selbstverständlich“ ein rechtliches Interesse „am gegenständlichen Verfahren“ zu haben.

 

Damit übersieht der Berufungswerber, dass er als Grundeigentümer selbst nie Adressat eines auf § 39 LMSVG gestützten Bescheides sein kann, außer er wäre zugleich Unternehmer iSd § 3 Z 11 LMSVG. In einem Verfahren nach § 39 LMSVG ist eine Parteistellung des Eigentümers des von einer solchen Maßnahme betroffenen Grundstückes nämlich nicht normiert. Auch aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergibt sich – unbeschadet seiner allfälligen Parteistellung in einem Verfahren nach dem WRG – keine Parteistellung des Berufungswerbers.

 

Das vom Berufungswerber skizzierte, tatsächliche Interesse ist also keines, das vom LMSVG als rechtliches Interesse iSd § 8 AVG anerkannt wird. Auch wird der Berufungswerber durch einen Bescheid nach § 39 LMSVG zu keiner Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet (VwGH 24.05.2005, 2005/05/0014). Somit kommt ihm als Grundeigentümer – weder als Haupt- noch als Nebenpartei –ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vorschreibung bzw. auf Nichtvorschreibung einer Maßnahme nach § 39 LMSVG zu.

 

Dadurch wird allerdings die Möglichkeit zivilrechtlicher Gegenwehr des Berufungswerbers gegen die W O kraft seines Eigentumsrechtes in keiner Weise berührt oder gar ausgeschlossen. Ob nämlich die Umsetzung der von der Behörde erster Instanz mit Bescheid aufgetragenen Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt bestehender privatrechtlicher Rechtsverhältnisse zulässig ist, ist vielmehr eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes, die aber nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 39 LMSVG ist. Ein die Parteistellung begründendes Recht kann zwar auch ein Privatrecht sein, jedoch nur dann wenn dessen Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird, was jedoch – wie oben dargelegt – vorliegend nicht der Fall ist (VwGH 24.11.2005, 2005/07/0078).

 

Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber tatsächlich Eigentümer der betreffenden Grundstücke ist und ob bzw. auf welche Weise diese von den vorgeschriebenen Maßnahmen nach § 39 LMSVG tatsächlich betroffen sind. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers liegt somit auch kein „Begründungsmangel“ vor, weil die Behörde erster Instanz zum Grundeigentum des Berufungswerbers „keinerlei Feststellungen“ getroffen habe.

 

Letztlich bleibt darauf hinzuweisen, dass § 17 Abs. 1 AVG nur der Partei des Verwaltungsverfahrens ein subjektives prozessuales Recht auf Akteneinsicht gewährt. Ein Recht Dritter auf Akteneinsicht gewährt das Gesetz nicht (VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140).

 

Aus dem Gesagten wies die Behörde erster Instanz den Antrag des Berufungswerbers auf „Parteistellung“ und Akteneinsicht zu Recht als unbegründet ab.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

 

 

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