Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522246/18/Kof/La

Linz, 20.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L,
geb. , S, T vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R F, S, V gegen den Bescheid
der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17.03.2009, VerR21-251-2008 betreffend Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

Herrn A L die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F bis einschließlich 07. Juli 2014 befristet wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG und § 2 Abs.3 FSG-GV die dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F
bis einschließlich 02.07.2011 befristet.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.03.2009 erhoben und die Aufhebung dieser Befristung beantragt.

 

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Einer gemäß § 24 Abs.1 Z2 verfügten Befristung der  Lenkberechtigung liegt die Annahme zugrunde, dass der Besitzer der Lenkberechtigung zwar zum Lenken von Kraftfahrzeugen der betreffenden Klassen geeignet ist, diese Eignung jedoch nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann;

dies ist dann gegeben, wenn eine Krankheit festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

VwGH vom 16.9.2008, 2008/11/0091; vom 18.3.2003, 2002/11/0254;

          vom 29.9.2005, 2005/11/0120 mit Vorjudikatur uva.

 

Gemäß dem vom Bw selbst vorgelegten Gutachten des Herrn Univ. Prof.
Dr. E D, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie
vom 15.06.2009 besteht beim Bw seit einigen Jahren ein Morbus Parkinson
vom Arkinese-Typ.   

Es handelt sich dabei grundsätzlich um eine fortschreitende Erkrankung und sollte deshalb zumindest in fünf Jahren eine Kontrolluntersuchung durchgeführt werden.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W, Amt der
Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Gesundheit hat betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen das vollständige, schlüssige und widerspruchsfreie Gutachten vom 07.07.2009, San-236135/5-2009, erstellt  und  dabei das oa. Gutachten des Herrn Univ. Prof. Dr. D verwertet.

 

Gemäß diesem amtsärztlichen Gutachten kann beim Bw die Befristung auf einen Zeitraum von fünf Jahren ausgedehnt werden.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat – Stellungnahme (E-Mail) vom 19.08.2009 –
sich mit der Erteilung einer befristeten Lenkberechtigung auf einen Zeitraum
von fünf Jahren iSd Gutachtens der Frau  Dr. W einverstanden erklärt.

 

Es war daher die dem Bw erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F
auf die Dauer von fünf Jahren – gerechnet ab Datum des amtsärztlichen Gutachtens (= 07.07.2009), somit bis einschließlich 07. Juli 2014 – zu befristen und  spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

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