Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530891/9/Re/La VwSen-530892/7/Re/La

Linz, 26.08.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen der H & K O, I, sowie des Herrn J und der Frau M D, K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25. Februar 2009, Ge20-176-2008, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung nach § 359b Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung der H & K O, I, vom
10. März 2009 wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Die Berufung des Herrn J und der Frau M D, Kirchdorf, vom 13. März 2009 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 359b  Gewerbeordnung 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat mit dem Bescheid vom 25. Februar 2009, Ge20-176-2008, über Antrag der H & K O, I, die gewerbebehördliche Betriebanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für Fliesen, Natursteine und Hilfsmaterialien im bestehenden Objekt – T H-S – auf den Grundstücken bzw., der KG K K unter Vorschreibung von Aufträgen erteilt. Dies im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs.1 GewO 1994 mit der Feststellung, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 100 kW nicht übersteigt
(§ 359b Abs.1 Z2 GewO 1994).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die konsenswerbende H & K O mit Schriftsatz vom 10. März 2009, am selben Tag per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf und somit innerhalb offener Frist mit der Forderung Berufung eingebracht, beantragt werde die Abänderung des Auflagepunktes 4. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich in der Halle ständig Fahrzeuge befänden von denen ein Brand ausgehen könne. Das Risiko würde in Kauf genommen. Die Lagermöglichkeit sei eine Voraussetzung, in Zukunft Fachkräfte und Lehrlinge für den Baustellenbereich einzustellen.

 

Herr und Frau J und M D, T H-S, Kirchdorf, haben mit Schriftsatz vom 13. März 2009, bei der Behörde eingebracht am 16. März 2009 innerhalb offener Frist Berufung eingebracht. Die Berufung richtet sich ebenfalls gegen Auflagepunkt 4. betreffend die Errichtung einer Brandmauer bis zur Dacheindeckung. Die Maßnahme wäre mit erheblichen Kosten verbunden. Es sei möglich, die Halle von Herrn J D als Besitzer später für andere Zwecke zu nutzen sodass die Trennwand wieder entfernt werden müsste. Alle anderen Aufträge würden eingehalten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten bezughabenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu  Ge20-176-2008 sowie durch Einholung eines ergänzenden Gutachtens des bau- und gewerbetechnischen Amtssachverständigen  der Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung vom 1. Juli 2009 unter Wahrung des Parteiengehörs.  Darin stellt dieser zur Notwendigkeit der Brandschutzmauer fest:

 

„Die gegenständliche Halle weist ein Ausmaß von ca. 20,40 x 17,10 m, also eine Nutzfläche von ca. 325 auf. Diese wurde ursprünglich als LKW- Einstellhalle genehmigt. Diese Halle erfüllt daher die Funktion einer Garage und der Lokalaugenschein hat gezeigt, dass diese auch nach wie vor in der Form verwendet wird, wobei hier zusätzlich beim Lokalaugenschein ein Bus, ein Wohnmobil sowie mehrere PKW eingestellt waren. Nunmehr ist beabsichtigt ein Binderfeld mit einer Größe von ca. 5 x 17,10 m, also ca. 85 einer anderen Nutzung als einer Garagennutzung zuzuführen. Aus brandschutztechnischer Sicht ist es zwingend erforderlich brandgefährdete Räume wie Garagen von anderwärtigen genutzten Räumen brandbeständig abzutrennen. Diese Abtrennung ist auch dann erforderlich, wenn sich alle diese beschriebenen Räumlichkeiten innerhalb eines Firmenverbandes befinden. Durch die Nutzung des Lageberichtes durch eine zweite Firma entsteht hier eine Nachbarsituation zweier Firmen, wobei hier aus technischer Sicht nicht erkennbar ist, warum dadurch vom Erfordernis einer brandbeständigen Abtrennung zwischen einem brandgefährdeten Garagenraum und einem anders genutzten Lagerraum Abstand genommen werden könnte.

 

Nachdem dieser Umstand bereits im Zuge der Verhandlung besprochen wurde und vom Gebäudeeigentümer bzw. Fremdnutzer des Lagerbereiches aus Kostengründen bereits eine Ausnahmeregelung angestrebt wurde, wurde dieser Punkt telefonisch mit dem Vertreter der Brandverhütungsstelle Ing. A M besprochen und von diesem wurde aus brandschutzfachlicher Sicht ebenfalls keine Ausnahmemöglichkeiten gesehen, worauf der Pkt. 4 in das Gutachten aufgenommen wurde.

 

Da in der Zwischenzeit eine Berufung eingelangte und hier eine ergänzende gutächtliche Stellungnahme zum bekämpfen Auflagepunkt gefordert wurde, wurde mit dem Vertreter der Brandverhütungsstelle am 29. Juni 2009 eine Projektsbesprechung mit den gegenständlichen Einreichunterlagen durchgeführt, wobei von Ing. M auch weiterhin das Erfordernis dieser brandschutztechnischen Abtrennung gesehen wurde, da es sich beim größeren verbleibenden Hallenbereich von ca. 240 weiterhin um eine Garage handelt und diese als brandgefährdeter Raum daher von allen anderen anderwärtig genutzten Räumlichkeiten brandbeständig anzutrennen ist und dieses Erfordernis der Abtrennung sowohl für betriebzugehörige Räumlichkeiten als auch für fremd genutzte Räumlichkeiten gilt.

Aus technischer Sicht wird daher seitens des ASV und des Vertreters der Brandverhütungsstelle der bekämpften Auflagepunkt 4 nach wie vor als zwingend erforderlich erachtet.“

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.     jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.     das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden.

 

 

Das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser

Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Derartige Nachbarvorbringen bzw. Einwendungen liegen jedoch nicht vor.

 

Der bekämpfte Auflagenpunkt 4. des Feststellungsbescheides der belangten Behörde vom 25. Februar 2009 lautet: „Der Lagerbereich ist von der betriebsfremden LKW-Einstellhalle in brandbeständiger Bauweise abzutrennen, wobei diese Brandmauer bis zur Dacheindeckung hoch zu führen ist.“

 

Das erstinstanzliche Verfahren hat diesbezüglich ergeben, dass der restliche Teil der Halle als LKW-Einstellhalle genutzt wird uns aus diesem Grund auf die erforderliche brandbeständige Trennung zwischen den beiden betriebsfremden  Bereichen zu verweisen sei.

 

Aus zumindest nachvollziehbaren Gründen haben sowohl die Konsenswerberin als auch die Besitzer der bestehenden Halle gegen diese Notwendigkeit der Errichtung der brandbeständigen Trennwand Berufung erhoben. Zur Notwendigkeit dieser Abteilung wurde daher vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein ergänzendes technisches Gutachten eingeholt. Die – oben zitierten – wesentlichen Aussagen dieses Gutachtens sprechen ausdrücklich davon, dass es sich beim größeren verbleibenden Hallenbereich von ca. 240 m² weiterhin um eine Garage handle und diese als brandgefährdeter Raum von allen anderen anderwärtig genutzten Räumlichkeiten brandbeständig abzutrennen ist. Dieses Erfordernis der Abtrennung gelte sowohl für betriebszugehörige Räumlichkeiten als auch für fremdgenutzte Räumlichkeiten. Dieser Punkt sei bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens besprochen und keine Möglichkeit einer Ausnahme gesehen worden.

 

Der technische Amtssachverständige weist darauf hin, dass der bekämpfte Auflagenpunkt 4. – dies auch nach zusätzlicher und ergänzender Projektsbesprechung mit einem Vertreter der Brandverhütungsstelle – nach wie vor als zwingend erforderlich erachtet wird.

 

Dieses Gutachten wurde der berufungswerbenden Konsenswerberin im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und hat diese hiezu eine weitere Äußerung innerhalb offener Frist nicht mehr abgegeben.

 

Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates folgt diesen vorliegenden fachlichen gutachtlichen Äußerungen des beigezogenen technischen Sachverständigendienstes, welchem in keiner Art und Weise ergänzend entgegen getreten wurde. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel, dieses der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Berufung der Konsenswerberin konnte somit aus diesen Gründen keine Folge gegeben werden.

 

Die Berufung des Herrn J und Frau M D, K, vom
13. März 2009, welche sich gegen die selbe Auflage richtet, war als unzulässig zurückzuweisen, da im Sinne der dem Verfahren zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen Nachbarn in Bezug auf die Notwendigkeit der Vorschreibung der bekämpften Auflage jedenfalls keine Parteistellung zukommt. Als Besitzer der Lagerhalle verfügt er lediglich über eine Nachbarstellung, da er darüber hinaus durch den Bescheidinhalt direkt  nicht beschwert wird, in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht über eine Parteienstellung.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. In diesem Verfahren sind für die eingebrachte Berufung der Konsenswerberin Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Reichenberger

 

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