Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100296/11/Weg/Ri

Linz, 13.02.1992

VwSen - 100296/11/Weg/Ri Linz, am 13. Februar 1992 DVR.0690392 F S, S; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer und den Berichter Dr. Kurt Wegschaider sowie den Beisitzer Dr. Robert Konrath über die Berufung des F S gegen das Faktum 2. (Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 9. Oktober 1991, VerkR-96/3277/1991, nach der am 13. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 10.000 S (im Nichteinbringungsfall Ersatzarrestrafe von 10 Tagen) bemessen wird.

III. Die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigen sich auf 1.000 S (statt vorher 1.500 S). Kosten für das Berufungsverfahren fallen nicht an.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51i, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 Strassenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl.Nr. 159 i.d.F. BGBl.Nr. 207/1991.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber u.a. wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 15.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen verhängt, weil dieser am 13. Juli 1991 um 21.32 Uhr das Motorfahrrad in S zwischen dem Neutor und dem Haus G gelenkt hat, wobei er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurden (auf das bekämpfte Delikt bezogen) Verfahrenskosten und Barauslagen in der Höhe von 1.510 S vorgeschrieben.

I.2. In der rechtzeitig gegen das Faktum 2. dieses Straferkenntnisses eingebrachten Berufung (die Fakten 1., 3a und 3b blieben unbekämpft) bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, daß er, nachdem er dem deutlich gegebenen Zeichen eines Straßenaufsichtsorganes, anzuhalten, nicht nachgekommen ist, in ein Gasthaus am Stadtplatz gegangen sei um sich für die kommende Selbstanzeige Mut anzutrinken. Diesen Mut habe er deshalb benötigt, weil er dem Sicherheitswachebeamten habe sagen wollen, warum er nicht angehalten hat. Während dieses Gasthausbesuches habe er 4 oder 5 Cola mit Rum getruken, worauf die letztlich festgestellte Alkoholisierung zurückzuführen sei. Zum Zeitpunkt des Lenkens des Motorfahrrades habe er keinen Alkohol getrunken gehabt.

I.3. Da von den Parteien des Verfahrens ein Verzicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht abgegeben wurde, war eine solche anzuberaumen. Zu dieser schließlich am 13. Februar 1992 stattgefundenen mündlichen Verhandlung wurden neben den Parteien (Beschuldigter und belangte Behörde) als Zeuge Herr Insp. K G geladen. Die Parteien des Verfahrens sind zu dieser Verhandlung nicht erschienen, der Berufungswerber unentschuldigt, die belangte Behörde entschuldigt. Da die Parteien ordnungsgemäß geladen wurden, war gemäß § 51f Abs.2 VStG ein Hindernisgrund für die Durchführung der Verhandlung nicht gegeben und wurde diese auch ohne Beschuldigten durchgeführt.

I.4. Auf Grund des Ergebnisses dieser mündlichen Verhandlung, bei der auch in den Akt und insbesondere in das Berufungsvorbringen Einsicht genommen wurde, wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Der Berufungswerber lenkte am 13. Juli 1991 um 21.32 Uhr das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen in S zwischen dem Neutor und dem Haus G stadteinwärts. Dabei versuchte der als Zeuge bei der mündlichen Verhandlung vernommene Insp. K G, den Lenker des Motorfahrrades, der keinen Helm trug, anzuhalten. Dabei identifizierte der Zeuge den Lenker als den schon von früheren Amtshandlungen her bekannten Franz Simayr. Der Zeuge begab sich ins Wachzimmer zurück, wo er um 22 Uhr ankam. Um 22.10 Uhr ist dann der Beschuldigte am Wachzimmer erschienen und versuchte zu erklären, warum er nicht angehalten hat. Bei diesem Gespräch sind die Alkoholisierungssymptome schon deutlich aufgefallen. Noch bevor auf die Alkoholisierungssymptome hingewiesen wurde, ist der Beschuldigte befragt worden, was er in der Zeit zwischen versuchter Anhaltung und dem Erscheinen im Wachzimmer gemacht habe. Der Beschuldigte erwähnte daraufhin, er sei im Bereiche des Stadtplatzes und des Ennserkais spazieren gegangen. Er wurde darüber befragt, ob er in der Zwischenzeit in einem Gasthaus alkoholische Getränke zu sich genommen habe, was der Berufungswerber verneinte. Der Beschuldigte ist damals zu Fuß am Wachzimmer erschienen. Das Motorfahrrad war von diesem Wachzimmer ungefähr 10 Gehminuten entfernt abgestellt. Daraufhin wurde der Berufungswerber vom Zeugen zur Durchführung eines Alkotestes mittels Alkomaten aufgefordert. Diese Amtshandlung trug sich im Wachzimmer R zu. Die Durchführung des Alkomatentestes erfolgte im Wachzimmer T. Bei den um 22.27 Uhr und 22.29 Uhr durchgeführten Messungen wurde ein Alkohogehalt der Atemluft im Ausmaß von jeweils 1,34 mg/l festgestellt.

Der oben dargestellte Sachverhalt wird insbesondere deshalb als erwiesen angenommen, weil am Wahrheitsgehalt der zeugenschaftlichen Aussage des Insp. G nicht zu zweifeln war. Der Zeuge hat glaubwürdig darlegen können, daß es dem Berufungswerber einerseits auf Grund des Zeitablaufes (21.32 Uhr bis 22.10 Uhr) nicht möglich gewesen sein konnte, 4 bis 5 Cola-Rum zu bestellen, zu trinken und zu bezahlen und dann noch einen zehnminütigen Fußmarsch zum Wachzimmer zu machen. Andererseits wurde der Beschuldigte auch auf dem Wachzimmer ausdrücklich danach befragt, ob er nach dem Lenken des Motorfahrrades alkoholische Getränke zu sich genommen habe, was dieser verneinte.

Die Behauptung des Berufungswerbers, er habe in der Zeit zwischen 21.32 Uhr und 22 Uhr (10 Minuten Gehmarsch wurden abgerechnet) 4 bis 5 Cola Rum getrunken, worauf alleine seine Alkoholisierung (1,34 mg/l) zurückzuführen sei, ist unglaubwürdig und stellt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates eine Schutzbehauptung dar.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder Lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person als von Alkohol beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 1 bis 6 Wochen zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Der unter I.4. dargestellte und als erwiesen angenommene Sachverhalt läßt sich unschwer unter die eben zitierten Gesetzesstellen subsumieren, weshalb sowohl die objektive als auch subjektive Erfüllung des durch § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beschriebenen Tatbildes gegeben ist. Hinsichtlich des Schuldspruches haftet somit der Entscheidung der Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit an.

Die Erstbehörde hat als Erschwerungsgrund mehrere einschlägige Vormerkungen sowie keine Sorgepflichten angenommen. Durch Zeitablauf ist jedoch zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vom Vorliegen mehrerer einschlägiger Vormerkungen auszugehen, sondern nur mehr von einer. Außerdem wird dem Hinweis des Berufungswerbers in der Berufungsschrift Glauben geschenkt, daß er zu einer monatlichen Alimentationsleistung in der Höhe von 1.500 S verpflichtet ist und sohin doch Sorgepflichten vorliegen.

Die vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte andere Bewertung der Strafbemessungsgründe im Sinne des § 19 Abs.2 VStG mußte zu der im Spruch angeführten Reduzierung der verhängten Geldstrafe führen. Zu der von der Erstbehörde verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird noch bemerkt, daß diese weit außerhalb der Verhältnismäßigkeit angesiedelt ist und einer besonderen Begründung bedurft hätte, um einer rechtlichen Überprüfung standzuhalten.

III. Der Kostenausspruch ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. Wegschaider Dr. Konrath

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