Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560115/2/Gf/Mu/Bu

Linz, 24.08.2009

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung der xx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2009, GZ 301-12-4/5, wegen Abweisung eines Antrages auf Kostenersatz für geleistete Hilfe bei Krankheit (mitbeteiligte Partei: M D, H. , 4... L) zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2009, GZ 301-12-4/5, wurde der Antrag der Rechtsmittelwerberin auf Ersatz der für die mitbeteiligte Partei für deren stationären Aufenthalt am 25. Jänner 2007, am 8. Februar 2007 und am 15. März 2007 im Wagner-Jauregg-Krankenhaus in Linz entstandenen Kosten für Hilfe bei Krankheit in Höhe von insgesamt 454,06 Euro abgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Einweisungsdiagnose bezüglich des stationären Aufenthalts der mitbeteiligten Partei auf Schizophrenie gelautet habe. Nach dem erfolglosen Versuch der Hereinbringung der dafür aufgelaufenen Kosten seien die entsprechenden Anträge an den Sozialhilfeträger jedoch verspätet gestellt worden. Außerdem sei zuvor bloß eine Rechnungslegung ohne vorangehende Mahnung erfolgt. Schließlich habe für die mitbeteiligte Partei von vornherein kein Anspruch auf soziale Hilfe bestanden, weshalb in der Folge schon aus diesem Grund auch kein Kostenersatzanspruch zu Gunsten der Sozialhilfeeinrichtung gegeben sein könne.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 31. Juli 2009 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. August 2009 – und damit offensichtlich rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin vor, dass die Ersatzanträge innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden seien.

 

Daher wird die Zuerkennung des Kostenersatzes beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 301-12-4/5; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG), kann soziale Hilfe nur jenen Personen geleistet werden, die sich tatsächlich und rechtmäßig im Land Oberösterreich aufhalten, sich in einer besonderen sozialen Notlage – wozu auch eine behandlungsbedürftige Krankheit zählt (vgl. § 7 Abs. 3 Z. 2 OöSHG) – befinden und sich um die Abwendung, Bewältigung und Überwindung dieser sozialen Notlage bemühen.

Nach § 18 Abs. 1 OöSHG umfasst die Hilfe bei Krankheit die Übernahme der Kosten für alle erforderlichen Leistungen, wie sie Versicherte nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz beanspruchen können.

Musste Hilfe bei Krankheit so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, so sind nach § 61 OöSHG jener Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, vom Sozialhilfeträger die Kosten auf deren Antrag hin zu ersetzen; ein solcher Anspruch besteht jedoch gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG u.a. nur dann, wenn die hilfeleistende Einrichtung den Ersatz der aufgewendeten Kosten trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält.

Nach § 66 Abs. 7 OöSHG ist für die Erlassung von Bescheiden über den Kostenersatz gemäß § 61 OöSHG jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Hilfeempfänger seinen Aufenthalt hat.

3.1. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die mitbeteiligte Partei am 25. Jänner 2007 wegen Schizophrenie in der Oö. Landesklinik Wagner-Jauregg ambulant aufgenommen und diesbezüglich seitens der Krankenanstalt zu AZ: P05002396 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein mit „29.01.07“ datierter, auf § 61 Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes gegründeter Erstattungsantrag in Höhe von 123,84 Euro übermittelt wurde; in gleicher Weise wurde hinsichtlich der ambulanten Behandlungen am 8. Februar 2007 und am 15. März 2007 ein mit „01.06.07“ datierter Erstattungsantrag in Höhe von 330,20 Euro gestellt.

Nach dem erfolglosen Versuch, die entstandenen Kosten über die Oö. Gebietskrankenkasse ersetzt zu bekommen, wurden diese Anträge in der Folge per Telefax an den Magistrat der Stadt Linz übersandt, wo diese erst am 30. Juni 2009 eingelangt sind.

Weiters steht unbestritten fest, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der sozialen Hilfe ihren Wohnsitz jeweils in L (H. , 4... L) hatte.

3.3. Aus all dem geht hervor, dass die Anträge auf Rückerstattung daher gemäß § 66 Abs. 7 OöSHG von Anfang an unmittelbar an den Magistrat der Stadt Linz gestellt hätten werden müssen. Zudem betrug die Antragsfrist nach § 61 Abs. 4 OöSHG höchstens ein Jahr, gerechnet ab dem Tag des jeweiligen Krankenhausaufenthalts; diese Fristen endeten hier somit jedenfalls mit dem 25. Jänner 2008, dem 8. Februar 2008 und dem 15. März 2008.

Die erst am 30. Juni 2009 – und somit erst etwa 2½ Jahre nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung sozialer Hilfe – an die belangte Behörde übermittelten Ersatzanträge erweisen sich sohin jedenfalls als verspätet.

Die Zurückweisung der Anträge erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtmäßig; davon ausgehend war es der belangten Behörde aber schon von vornherein verwehrt, zu prüfen, ob die Erstattungsanträge darüber hinaus auch inhaltlich begründet gewesen wären.

3.4. Die gegenständliche Berufung war somit gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

Rechtssatz:

 

VwSen-560115/2/Gf/Mu/Bu vom 24. August 2009

 

§ 61 SHG; § 66 Abs. 7 OöSHG

Erstattungsanspruch des Krankenanstaltenträgers verspätet, wenn dieser den Antrag erst nach mehr als 2½ Jahren nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Leistung sozialer Hilfe an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt.

 

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