Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-110936/10/Kl/Pe

Linz, 26.08.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn L R, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.6.2009, Verk, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 12.8.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Einleitung des Straferkenntnisses das Wort „handelsrechtlicher“ vor dem Wort „Geschäftsführer“ einzufügen ist.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 8.6.2009, Verk, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.2 Z2 iVm § 23 Abs.1 Z11 und § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG 1995 verhängt, weil er als Geschäftsführer der L R GmbH & Co. S KG mit Sitz in D, als Güterkraftverkehrsunternehmerin nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des GütbefG 1995 eingehalten wurden. Anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen (D) und des mitgeführten Anhängers mit dem Kennzeichen (D) am 4.3.2009 um 14.05 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von S bei km 243,700, Fahrtrichtung S wurde Folgendes festgestellt:

Das Kraftfahrzeug wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Ö verwendet (Kabotage), obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Ö liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland verboten ist. Sie ist nur gestattet,

1.           wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2.           soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2992, S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens 30 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendergebiet zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.

Sie haben als Unternehmer nicht dafür gesorgt, dass in dem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes (Verordnung BGBl. I Nr. 132/2007), ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurde. Das Kraftfahrzeug wurde zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort von J K gelenkt und wurden 41 Paletten Folien von W nach N transportiert.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Verhängung einer Ermahnung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ladung kurzfristig aus G angenommen worden sei und auf dem Rückweg von Ö das Fahrzeug nach D ausreisen und über M und L nach Ö nach V wieder einreisen musste. Es sei dem Bw dabei nicht bewusst gewesen, dass dies eine Kabotage darstelle. Aus diesem Grunde wurde der Fahrzeuglenker nicht ordnungsgemäß angewiesen und hätte dieser auch kein Kontrollblatt dabeigehabt. Der Rücktransport sei so nicht geplant gewesen. Es liege ein vertretbarer (entschuldbarer) Irrtum vor und sei das Verschulden des Bw so gering, dass es zu vernachlässigen sei. Der Bw sei bemüht keine Verwaltungsübertretungen zu begehen. Es liege kein Verschulden vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.8.2009, zu welcher der Bw und seine Rechtsvertreterin sowie die belangte Behörde geladen wurden. Der Bw und die belangte Behörde haben sich für die Verhandlung entschuldigt; eine Rechtsvertretung hat an der Verhandlung teilgenommen. Der weiters als Zeuge geladene Meldungsleger GI J K hat sich wegen Krankheit entschuldigt. Dieser hat aber die anlässlich der Kontrolle vorgelegten Beförderungsdokumente im Faxwege übermittelt, nämlich eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/..., gültig bis 20.12.2009, Ausfertigung Nr. 11 der Erlaubnisurkunde für den gewerblichen Güterkraftverkehr, Zulassungsscheine vom Zugfahrzeug und Anhänger, Lieferschein für die R F GmbH & Co, sowie C F mit dem Absender in W und Empfänger in N. In diese Dokumente wurde der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung Einsicht gewährt. Da der Sachverhalt im Grunde der Berufungsausführungen nicht bestritten ist und keine Beweisanträge gestellt wurden, konnte von der Einvernahme des Meldungslegers abgesehen werden.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der L R G & Co. S KG mit Sitz in S, ist und der verwendete Lkw und Anhänger auf dieses Unternehmen zugelassen ist. Am 4.3.2009 gegen 14.05 Uhr wurde auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung S ein gewerblicher Gütertransport mit diesem Kraftfahrzeug durchgeführt, nämlich der Transport von 41 Paletten Folien mit Beladeort in W und Entladeort in N. Der Lenker dieses Transportes, Herr J K, konnte anlässlich der Kontrolle kein ausgefülltes Kontrollblatt vorlegen und hat er ein solches Kontrollblatt nicht mitgeführt. Er gab auch an, dass er nicht gewusst hätte, dass er für einen derartigen Transport ein Kabotagekontrollblatt benötige.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt befindlichen Dokumente bzw. Beförderungspapiere sowie die Angaben in der Anzeige und auch die Angaben bzw. Äußerungen des Bw. Eine Be- oder Entladung außerhalb Ö wurde nicht vorgebracht und auch nicht unter Beweis gestellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, ist Kabotage nur gestattet,

1.     wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, oder

2.     soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedsstaates, in dem sie ansässig sind, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche, ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z11 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 zweiter Satz GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Bw als Unternehmer eines Güterkraftverkehrsunternehmens mit Sitz in D, die im Tatvorwurf näher umschriebene Verwaltungsübertretung am 4.3.2009 begangen. Be- und Entladeort des Gütertransportes waren in Ö. Dies ergab sich aus dem mitgeführten Lieferschein und C. Andere Be- oder Entladeorte wurden nicht angegeben. Das Fahrzeug war in D zugelassen und hat ein deutsches Kennzeichen. Es lag daher eindeutig eine Kabotage vor. Dass hingegen mit dem Fahrzeug auch eine Grenzüberschreitung nach D stattgefunden hat, ist für die Beurteilung als Kabotage nicht relevant, da es einzig und allein auf die Be- und Entladung ankommt. Es hätte daher nach der gesetzlichen Verpflichtung des § 7 Abs.2 GütbefG der Bw als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher eindeutig erfüllt.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Ein die Unschuld ausschließender Rechtirrtum liegt nur dann vor, wenn die Rechtsunkenntnis erwiesenermaßen unverschuldet ist. Kann der Mangel des Verschuldens nicht erwiesen werden, geht dies zu Lasten des Täters.

 

Der Bw sich hat im Hinblick auf sein Verschulden auf den Rechtsirrtum gestützt, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es sich bei dieser unvorhersehbaren Fahrt um eine Kabotage handle. Er habe daher versehentlich dem Lenker keine entsprechenden Anweisungen gegeben.

Diese Verantwortung kann den Bw nicht entlasten. Vielmehr ist ihm im Sinn der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anzulasten, dass ihm als Gewerbetreibenden die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften bekannt sein müssten bzw. dass er sich bei Unkenntnis der Verwaltungsvorschriften eine entsprechende Kenntnis verschafft. Dies könnte durch Einholung von Erkundigungen bei der zuständigen Behörde geschehen. Dass der Bw sich aber über diese Fahrt erkundigt hätte bzw. Erkundigungen bei der Behörde angestellt hätte, hat der Bw nicht einmal behauptet und daher auch nicht unter Beweis gestellt. Auch hat er sonst nichts vorgebracht, dass er Maßnahmen getroffen hätte, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist. So ist daher davon auszugehen, dass er als Gewerbetreibender bzw. als Gütertransportunternehmer auch die entsprechenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften betreffend den grenzüberschreitenden Verkehr bzw. die Vorschriften über die Güterbeförderung im Ausland mit einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug kennt. Es liegt daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum bzw. entschuldbarer Rechtsirrtum vor. Es ist ihm daher im Sinn des § 5 Abs.2 VStG der Irrtum anzulasten. Einen sonstigen Entlastungsnachweis hat der Bw nicht erbracht. Es war daher auch vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis strafmildernd die Unbescholtenheit des Bw gewertet und lagen straferschwerende Umstände nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden mangels Angaben geschätzt mit einem Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro, kein Vermögen und keinen Sorgepflichten. Diesen Ausführungen wurde in der Berufung nichts entgegengesetzt und konnte daher von diesen Angaben ausgegangen werden. Es kann daher der Oö. Verwaltungssenat nicht finden, dass die belangte Behörde bei dem ihr zustehenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen ist. Weiters ist der Bw darauf hinzuweisen, dass er durch sein Verhalten den Schutzzweck der Norm massiv verletzt hat, weil die Bestimmung dem geordneten Wettbewerb sowie auch der Ermöglichung einer Kontrolle dient. Weitere strafmildernde Umstände kamen nicht hervor. Es war daher angemessen, den Bw in Anbetracht seiner Unbescholtenheit mit der Mindeststrafe zu versehen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war hingegen nicht gerechtfertigt, weil kein Überwiegen von Milderungsgründen vorliegt, sondern vielmehr nur ein Milderungsgrund festzustellen war. Es war daher die Voraussetzung gemäß § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung nicht gegeben. Schließlich war auch nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen, weil das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG bzw. einer Ermahnung vorzugehen.

 

Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe war daher zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kabotage, Grenzübertritt unerheblich

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum