Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163360/16/Kei/Th

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des R W, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. Juli 2008, Zl. VerkR96-737-2008-Hof, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 08.02.2008 um 14.04 Uhr in Linz, Untere Donaulände stadteinwärts, zwischen Kreuzung Kaisergasse und Nibelungenbrücke,

1)      als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen  (A) den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

2)      Sie haben sich am 08.02.2008 um 14:04 Uhr in Linz, Untere Donaulände stadteinwärts, zwischen Kreuzung K und N als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen  (A) nicht entsprechend der auf der Fahrbahn für das Einordnen bestimmter Fahrzeugarten angebrachten Bodenmarkierung eingeordnet, da Sie links blinkten und einfach auf den zweiten Fahrstreifen ausscherten.

3)      Sie haben sich am 08.02.2008 um 14:04 Uhr in Linz, Untere Donaulände zwischen Kreuzung Kaisergasse und Nibelungenbrücke als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen  (A) nicht entsprechend der auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt angebrachten Richtungspfeile eingeordnet, da Sie unmittelbar vor der Kreuzung mit der rechten Donaustraße, trotz Sperrlinie auf den rechten Fahrstreifen wechselten.

4)      Sie haben am 08.02.2008 um 14:04 Uhr in Linz, Untere Donaulände zwischen Kreuzung K und N als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen  (A) die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

5)      Sie haben am 08.02.2008 um 14:04 Uhr in Linz, Untere Donaulände zwischen Kreuzung K und N als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen  (A) diesen nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sache möglich gewesen wäre, da Sie den Bus so einordneten, dass Sie beide Fahrstreifen benützten. Ein nebeneinander Fahren mit anderen Fahrzeugen war auf Grund dieser Fahrweise nicht möglich.

6)      Sie haben am 08.02.2008 um 14:04 Uhr in Linz, Untere Donaulände zwischen Kreuzung Untere Donaulände – N als Lenker des Omnibusses behördliches Kennzeichen  (A) trotz Rotlicht der Verkehrsignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren. Dadurch wurden Lenker von Fahrzeugen, für die Gem. § 38 Abs. 4 StVO auf Grund grünen Lichts freie Fahrt galt, zu unvermittelten Bremsen genötigt und ist es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1)      § 11 Abs. 1 StVO 1960

2)      § 9 Abs. 5 StVO 1960

3)      § 9 Abs. 6 StVO 1960

4)      § 9 Abs. 1 StVO 1960

5)      § 7 Abs. 1 StVO 1960

6)      § 38 Abs. 5 StVO i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1) 90,00 Euro       36 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

2) 50,00 Euro       30 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

3) 50,00 Euro       30 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

4) 90,00 Euro       36 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

5) 80,00 Euro       36 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

6) 80,00 Euro       36 Stunden                              § 99 Abs.2 lit.c Ziffer 6 StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

44,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 484,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretungen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Juli 2008, Zl. VerkR96-737-2008-Hof, Einsicht genommen und am 30. April 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurden der Bw befragt und die Zeugen E A, W K, B S und RI P H einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der Bw lenkte am 8. Februar 2008 um 14.04 Uhr den Omnibus mit dem Kennzeichen  (A) in Linz von der V über die Untere Donaulände weiter über die N. Mit diesem Omnibus fuhren Arbeitnehmer der V mit, auch die Zeugen W K und B S. Zu dieser angeführten Zeit fuhr auch der Zeuge E A als Lenker eines KFZ von der Unteren Donaulände über die Nibelungenbrücke.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Den Ausführungen der Zeugen W K und B S ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ihrer Wahrnehmung nach der Bw die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen hätte. Den Ausführungen des Zeugen E A ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Bw die ihm vorgeworfenen Übertretungen begangen hätte.

Der Zeuge RI P H hat im gegenständlichen Zusammenhang keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht – er hat lediglich die Anzeige des E A entgegengenommen.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war im Zweifel für den Bw zu entscheiden (Spruchpunkt I.).

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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