Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164391/2/Sch/Ps

Linz, 02.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn H J H, geb. am, B, A, gegen das Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. Juli 2009, Zl. S-48670/08-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (richtig: der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Punkt 2) mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretene Verwaltungsvorschrift auf § 4 Abs.3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 591/1993 idgF, und die Strafbestimmung auf § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 idgF, abgeändert wird.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren bezüglich Punkt 2) des Straferkenntnisses den Betrag von 4 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli 2009, Zl. S-48670/08-4, über Herrn H J H u.a. wegen der Verwaltungs­übertretung gemäß § 102 Abs.5 lit.g KFG 1967 (richtig: § 4 Abs.3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr) eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 9 Stunden verhängt, weil er am 6. Dezember 2008 um 01.11 Uhr in L, Nibelungenbrücke, Fahrtrichtung Nord, als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen den Taxilenkerausweis einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht auf Verlangen zur Überprüfung ausgehändigt habe [Faktum 2)]. Als Strafbestimmung wurde § 134 Abs.1 KFG 1967 angeführt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem abgeführten Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige eines Polizeiorganes des Stadtpolizeikommandos Linz zugrunde, wonach der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt als Lenker eines Taxifahrzeuges mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe, eine davon stellt die unter oben angeführte dar. Der Berufungswerber war aufgrund eines hier nicht näher zu erörternden Vorfalles einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle unterzogen worden. Dabei hat der einschreitende Polizeibeamte auch die Aushändigung des Taxilenkerausweises verlangt. In der Anzeige findet sich als Reaktion des Berufungswerbers hierauf folgende wiedergegebene Äußerung:

"Der Taxiausweis geht Sie nichts an!".

 

Wenn der Berufungswerber nun behauptet, er habe den Taxilenkerausweis sehr wohl ausgehändigt, so ist ihm das Ergebnis des von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens entgegenzuhalten. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2009 verweist der Meldungsleger diesbezüglich zum einen schon auf die in der Anzeige enthaltene Aussage des Berufungswerbers, wonach ihn der Taxiausweis nichts angehe. Es sei ihm zwar vom Berufungswerber ein Dokumentenetui ausgehändigt worden, hierin befanden sich allerdings nur der Zulassungsschein und der Führerschein.

 

Auch in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstbehörde vom 12. Mai 2009 finden sich diese Angaben des Meldungslegers.

 

Wie auch immer die Amtshandlung im Detail abgelaufen ist und das Verhalten der beteiligten Personen hiebei gewesen sein mag, nach der Beweislage muss auch die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass der Berufungswerber eben dem Begehren des Meldungslegers nach Aushändigung des Taxilenkerausweises nicht nachgekommen ist. Damit hat er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten.

 

Die Richtigstellungen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses waren erforderlich, da die von der Erstbehörde zitierten Bestimmungen für den Tatvorwurf unzutreffend waren.

 

Hinsichtlich Strafbemessung ist zu bemerken, dass § 15 Abs.5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 für von einem Lenker eines Taxifahrzeuges begangene Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen bis zu 726 Euro vorsieht. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von bloß 20 Euro bewegt sich daher im absolut untersten Bereich des Strafrahmens und kann daher schon von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Es besteht ein nicht unbeträchtliches öffentliches Interesse daran, dass von den Organen der Straßenaufsicht jederzeit überprüft werden kann, ob der Lenker eines Taxifahrzeuges hiezu berechtigt ist. Zu diesem Zweck ist es eben erforderlich, dass auf Verlangen der Taxilenkerausweis ausgehändigt wird.

 

Milderungsgründe, insbesondere jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, kamen dem Berufungswerber nicht zugute.

 

Auf die persönlichen Verhältnisse des Genannten war nicht weiter einzugehen, da von jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden kann, dass er in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungs­strafen zu begleichen.

 

Hinsichtlich Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Entscheidung.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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