Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240691/2/BP/Wb/Se

Linz, 24.08.2009

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des K N, D, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 22. Juli 2009, GZ.: SanRB96-22-10-2008, wegen einer Übertretung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Perg vom 22. Juli 2009, GZ.: SanRB96-22-10-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 90 Ans. 1 Z. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe gesamt 36 Stunden), weil er als verantwortlicher Beauftragter für den Bereich Lebensmittelrecht bei der G Fleisch-, Wurst- und Selchwarenerzeugung GmbH, M, zu verantworten habe, dass von diesem Betrieb

 

a) am 4. Juni 2008 eine Fleischzubereitung mit der Bezeichnung "Naturklar, CEVAPCICI frisch", mindestens haltbar bis 12. Juni 2008, verpackt in Kunststofftassen, verschweißt, 0,450 kg, durch Lieferung an die M Warenvertriebs GmbH, V, geliefert und dadurch in Verkehr gebracht worden sei, welche die Zutat "Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsmittel: Natriumnitrit) enthalten habe und es sich daher um ein gepökeltes Produkt gehandelt habe obwohl laut Österr. Lebensmittelbuch IV. Auflage Codexkapitel B14 "Fleisch und Fleischerzeugnisse" Abschnitt A.6.3 Cevapici nicht gepökelt würden und daher die Fleischzubereitung durch die Bezeichnung "Cevapici" eine zur Täuschung der Verbrauchserwartung der Konsumenten über die Art und Beschaffenheit des Lebensmittel aufgewiesen habe und folglich dem Verbot des Inverkehrbringens unterlegen habe.

 

b) am 28. Mai 2008 eine Fleischzubereitung mit der Bezeichnung "Frische Cevapici brat- & grillfertig", mindestens haltbar bis 5. Juni 2008, Chargen-Nr. 221, verpackt in Kunststofftassen, verschweißt, 450 g, durch Lieferung an die H KG Zentrale, R, geliefert und dadurch in Verkehr gebracht worden sei, welche die Zutat "Nitritpökelsalz (Kochsalz, Konservierungsmittel: Natriumnitrit) enthalten habe und es sich daher um ein gepökeltes Produkt gehandelt habe obwohl laut Österr. Lebensmittelbuch IV. Auflage Codexkapitel B14 "Fleisch und Fleischerzeugnisse" Abschnitt A.6.3 Cevapici nicht gepökelt würden und daher die Fleischzubereitung durch die Bezeichnung "Cevapici" eine zur Täuschung der Verbrauchserwartung der Konsumenten über die Art und Beschaffenheit des Lebensmittel aufgewiesen habe und folglich dem Verbot des Inverkehrbringens unterlegen habe.

 

Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 24. Juli 2009 bei zuständigen Postamt hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist ist auf der Übernahmebestätigung mit 24. Juli 2009 angegeben.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw mit Schreiben vom 7. August 2009, zu Post gegeben am 10. August 2009 (Datum des Poststempels), eingelangt bei der belangten Behörde am 11. August (Datum des Eingangsstempels) das Rechtsmittel der Berufung.

 

2. Mit Schreiben vom 18. August 2009 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.2 Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von den unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem – laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 63 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

Gemäß dem – ebenfalls laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist klar und auch nicht vom Bw in Abrede gestellt, dass der in Rede stehenden Bescheid am 24. Juli 2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde.

 

Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.3. Aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wird deutlich, dass eine Zustellung im Fall der Hinterlegung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist bewirkt wird. In der vorliegenden Berufung weist der Bw selbst darauf hin, dass ihm der Bescheid der belangten Behörde am 24. Juli 2009 zugestellt wurde.

 

In diesem Sinn kann somit der Beginn der Berufungsfrist auch gemäß den Angaben des Bw mit 24. Juli 2009 angesetzt werden.

 

Gemäß § 63 Abs. 5 iVm. § 32 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass die Berufungsfrist mit Ablauf des 7. August 2009 endete. Die Berufung weist zwar das Datum 7. August 2009 auf, wurde jedoch erst am 10. August 2009 zur Post gegeben, was sich zweifelsfrei aus dem für die Beurteilung dieser Frage relevanten Datum des Poststempels ergibt.

 

Etwaige Gründe für die verspätete Einbringung wurden vom Bw nicht vorgebracht.

 

Abgesehen davon war er allein schon durch die Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides über die zweiwöchige Berufungsfrist in Kenntnis, weshalb von Seiten des Oö. Verwaltungssenates auch kein Grund ausgemacht werden kann, der eine andere Beurteilung des Falles rechtfertigen würde.

 

3.4. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

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