Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260411/14/Wim/Sta

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn K G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K, Dr. J M, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.1.2009, Wa96-28/12-2008/Ka, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.5.2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt. Der erstinstanzliche Spruch bis zur Tatzeit wird abgeändert und lautet wie folgt:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G GmbH in  S und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. verantwortliche Organ der Fa. G GmbH zu verantworten, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens durchgeführt wird. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den Reinhalteverband A als Kanalisationsunternehmer ist ein geeignetes 'Indirekteinleiterprojekt' der Fa. G GmbH,  S, zur Erteilung der Zustimmung der Indirekteinleitung nicht vorgelegt worden."

 

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 200 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 137 Abs.1 Z24 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfenen:

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. G GmbH in  S und somit als das gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF. verantwortliche Organ der Fa. G GmbH zu verantworten, dass eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage ohne der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens durchgeführt wird, da trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung durch den Reinhalteverband A als Kanalisationsunternehmer ein geeignetes 'Indirekteinleiterprojekt' der Fa. G GmbH,  S, zur Erteilung der Zustimmung der Indirekteinleitung nicht vorgelegt worden ist.

Tatzeit: 3. Juni 2008 bis 17. September 2008."

 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig mit Schriftsatz vom 21.1.2009  Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbehörde keine Feststellungen dahingehend getroffen habe, ob die erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht eingehalten worden seien oder die Einleitung ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vorgenommen worden sei. Es handle sich um Einleitungen im Rahmen eines Verbandsverhältnisses, sodass diesbezüglich nicht von einer Indirekteinleitung auszugehen sei und damit auch für den Beschuldigten nicht im Sinne des § 5 Abs.1 Indirekteinleiterverordnung die Verpflichtung bestehe, vor der Indirekteinleitung diese dem Kanalisationsunternehmen unaufgefordert und schriftlich mitzuteilen. Es würden die Einleitungen schon längere Zeit durchgeführt werden, sodass davon auszugehen sei, dass eine konkludente Zustimmung seitens des Kanalisationsunternehmens vorliege. Der Berufungswerber habe bereits Anfang 2008 damit begonnen, alles in die Wege zu leiten, dass die bereits vorher erteilte konkludente Zustimmung seitens des Kanalisationsunternehmens auch schriftlich gerechtfertigt werde. Diesbezüglich seien noch Unterlagen erforderlich und sei die Frist zu deren Übermittlung bis Ende Jänner 2009 erstreckt worden. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Beschuldigte die ihm angelasteten Tatbestände objektiv verwirklicht habe, könne diesbezüglich keine über die Strafverfügung aus dem Verfahren Wa96-20/3-2007/Ka, der Bezirkshauptmannschaft Schärding hinausgehende Strafe verhängt werden, weil von einem Dauerdelikt auszugehen wäre.

 

Mit Schriftsatz vom 4.5.2009 wurde noch ergänzend vorgebracht, dass die Firma D GmbH vom Berufungswerber bereits vor dem dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zu Grunde gelegten Tatzeitraum beauftragt worden sei, eigenverantwortlich ein geeignetes Indirekteinleiterprojekt zur Erteilung der Zustimmung zu erstellen, wobei der Berufungswerber bis zur neuerlichen Beanstandung durch die Behörde im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens berechtigter Weise davon ausgegangen sei, dass das Projekt erstellt sei und die allenfalls erforderliche Zustimmung zur Indirekteinleitung vorliege, da dem Berufungswerber vom Auftragnehmer nichts Gegenteiliges bis dahin bekannt gegeben worden sei. Den Berufungswerber treffe daher kein Verschulden. Da das Kanalisationsunternehmen während des inkriminierten Tatzeitraumes die Einleitung nicht untersagt habe, sei von einer konkludenten Zustimmung zur Einleitung auszugehen. Weiters sei der Tatvorwurf in dem der Berufung zu Grunde liegenden Straferkenntnis "ein geeignetes Indirekteinleiterprojekt der Fa. G GmbH zur Erteilung der Zustimmung zur Indirekteinleitung nicht vorgelegt zu haben" an sich nicht Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs.1 Z24 WRG, weil die genannte Bestimmung nicht auf die Vorlage eines geeigneten Indirekteinleiterprojektes abstelle, sondern vielmehr auf eine Einleitung in eine Kanalisationsanlage gemäß § 32b ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens. Eine Korrektur des Spruches scheide wegen rechtzeitig eingetretener Verjährung aus.

 

Es wurde beantragt der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.5.2009, an welcher als Zeugen der Geschäftsführer des Reinhaltungsverbandes A sowie der zuständige Mitarbeiter des Zivilingenieurbüros H und P einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die Gemeinde S ist mit Beginn des Jahres 2006 dem Reinhaltungsverband A beigetreten und mit Dezember 2006 wurden schließlich auch die Abwässer der Gemeinde in die Verbandskläranlage eingeleitet. Die Firma G GmbH ist nicht Mitglied des Reinhaltungsverbandes.

 

Bereits zuvor bestand seitens der Gemeinde S eine Indirekteinleiterzustimmung für die Einleitung der Abwässer des Unternehmens in die Gemeindekanalisation und die damalige Gemeindekläranlage. Diese Zustimmung hat sich im Wesentlichen bezogen auf Abwässer vom Waschplatz und der Betankungsfläche über einen Ölabscheider. Betriebliche Abwässer aus der Produktion waren nicht umfasst.

 

Der Reinhaltungsverband A hat die Firma G erstmalig mit Schreiben vom 13.4.2007 schriftlich aufgefordert, vor Übernahme der Indirekteinleiterzustimmung durch den Reinhaltungsverband als nunmehr zuständigen Kläranlagenbetreiber ein Indirekteinleiterprojekt nach der Bestimmung des § 32b WRG 1959 bzw. der Indirekteinleiterverordnung einzureichen. Dafür wurde eine Frist bis 30.6.2007 gesetzt.

Mit Schreiben vom 9.7.2007 wurde urgiert, weil keine Unterlagen vorgelegt wurden und wurde eine letztmalige Fristerstreckung bis 31.8.2007 gewährt. Mit Schreiben vom 28.8.2007 wurden von der Firma G Unterlagen hinsichtlich der Indirekteinleitung vorgelegt, die allerdings nach einer Überprüfung durch einen vom Reinhaltungsverband beauftragten Zivilingenieur als nicht ausreichend und ergänzungswürdig angesehen wurden. Dies wurde der Firma  auch mit Schreiben vom 11.9.2007 mitgeteilt und als Frist für die Überarbeitung des Antragsformulars ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen.

Mit Schreiben vom 29.10.2007 wurde die Erstbehörde von der Säumigkeit informiert und diese Information mit E-Mail vom 28.5.2008 nochmals ergänzt, dass bis dato kein Projekt vorgelegt worden sei.

Mit Fax vom 22.9.2008 wurde von der Firma G mitgeteilt, dass bereits mit Schreiben vom 23.1.2008 das Büro H und P mit der Erstellung eines Indirekteinleiterprojekts beauftragt worden sei und dieses anscheinend aus Verschulden dieses Büros nicht zügig bearbeitet worden sei.

 

Am 25.9.2008 wurde schließlich das Projekt von H und P vorgelegt. Nach einer weiteren Überprüfung seitens des Reinhaltungsverbandes durch den beauftragten Zivilingenieur wurden wesentliche Punkte des Projekts in Frage gestellt bzw. Ergänzungen gefordert und diese mit Schreiben vom 23.10.2008 an die Firma G übersendet. Nachdem in diesen Ergänzungen auch die Durchführung einer Abwasserfrachtenerhebung vorgeschrieben wurde, hat die Firma G nach neuerlicher Fristverlängerung bis insgesamt Ende Jänner 2009 eine Abwassererhebung mit Schreiben vom 11.12.2008 vorgelegt. Nach neuerlicher Überprüfung durch den beauftragten Zivilingenieur wurde mit Schreiben vom 11.2.2009 zu einer Besprechung für den 9.3.2009 eingeladen. An dieser Besprechung hat Herr G mit seinem neuen Planer und Architekten DI B teilgenommen.

In der Besprechung vom 9.3.2009 kam man überein, dass unter anderem bis spätestens 31.8.2009 ein vollständiges Indirekteinleiterprojekt vorgelegt wird.

 

Das Zivilingenieurbüro H und P hat vom Unternehmen einen Regieauftrag zur Erstellung eines Indirekteinleiterprojektes bekommen, wobei einzelne Schritte immer wieder gesondert nach Rückfrage in Auftrag gegeben wurden. Die Abwasseruntersuchungen wurden von der Firma G direkt an das betreffende Labor vergeben. Der Auftrag wurde nach Stunden abgerechnet und nicht irgendwie in einer Pauschale.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie aus den widerspruchsfreien Angaben der einvernommenen Zeugen und den in der Verhandlung vorgelegten und der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossenen Unterlagen. Er wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch nicht bestritten.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 137 Abs.1 Z24 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3.630 Euro zu bestrafen, wer Einleitungen in eine Kanalisationsanlage (§ 32b) vornimmt und dabei die gemäß § 33b Abs.3 erlassenen Emissionsbegrenzungen oder die vom Kanalisationsunternehmen zugelassenen Abweichungen nicht einhält oder die Einleitungen ohne Zustimmung des Kanalisationsunternehmens vornimmt.

 

4.2. Von der Firma G wurde niemals bestritten, dass Produktionsabwässer schon seit längerer Zeit in die Ortskanalisation eingeleitet wurden. Mit Einleitung der Abwässer in die Kläranlage des Reinhaltungsverbandes A ab Dezember 2006 ist dieser als zuständiges Kanalisationsunternehmen anzusehen, sodass eine allfällige vorherige Zustimmung seitens der Gemeinde S für eine Einleitung nicht maßgeblich ist.

Bereits mit Schreiben vom 13.4.2007, somit nicht einmal dreieinhalb Monate nach Durchführung der Einleitung, erfolgte die Aufforderung zur Vorlage eines Projektes zur Indirekteinleiterzustimmung. Es kann somit keinesfalls von einer konkludenten Zustimmung des Verbandes ausgegangen werden. Noch dazu, wo auch, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dokumentiert, laufend urgiert und auf eine Projektsvorlage gedrängt wurde. Auch in der mehrmalig erfolgten Fristverlängerung für eine derartige Projektvorlage kann nicht eine konkludente Zustimmung erblickt werden. In sämtlichem Schriftverkehr und auch aus den Aussagen des einvernommenen Geschäftsführers des Reinhaltungsverbandes ist keinesfalls herauszulesen, dass hierin eine Zustimmung zur Indirekteinleitung erteilt worden sei. Es ist allgemein üblich und auch zweckmäßig für Projektsvorlagen auch konkrete Fristen zu setzen, dies bedeutet aber keinesfalls, dass der bisherige Zustand damit geduldet oder ihm gar zugestimmt wird. Auch aus der Mitteilung an die Wasserrechtsbehörde I. Instanz, dass ohne Zustimmung eingeleitet werde, ist abzuleiten, dass hier keine konkludente Zustimmung erfolgt ist.

 

Da der vorgeworfene Tatbestand nur die letzte Alternative des § 137 Abs.1 Z24 umfasst, nämlich die Einleitung ohne Zustimmung, ist die Frage, ob hier Emissionsbegrenzungen nicht eingehalten wurden, keinesfalls relevant. Ein diesbezüglicher Feststellungsmangel kann seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht erkannt werden.

 

Der Betrieb ist auch nicht Mitglied des Reinhaltungsverbandes A, sodass auch hier keinesfalls von einer Einleitung im Rahmen eines Verbandsverhältnisses gesprochen werden kann. Ein solches Mitglied ist nur die Gemeinde S.

 

Der objektive Tatbestand ist im angesprochenen Tatzeitraum somit zweifelsfrei als erfüllt anzusehen.

 

4.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist zunächst auf die bereits im Erstverfahren angeführte Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach es sich bei der angeführten Übertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Berufungswerber bringt dazu vor, dass er sich darauf verlassen hätte, dass das von ihm beauftrage Zivilingenieurbüro H und P das Projekt erstellt und auch das Verfahren zur Erteilung der Indirekteinleiterzustimmung selbstständig durchführt. Dazu hat das Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, dass einerseits diesem Büro nur ein Regieauftrag erteilt wurde und kein Pauschalauftrag und andererseits auch das Unternehmen des Berufungswerbers immer wieder selbst Teilaufträge, zB. Abwasserfrachtenerhebungen udgl. oder Abwasseruntersuchungen, in Auftrag gegeben hat. Die gewählte Vorgangsweise entlastet den Berufungswerber keinesfalls und er hat die vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten. Der Berufungswerber hätte zumindest überwachen müssen, ob tatsächlich die Zustimmung zur Indirekteinleitung erfolgt und hätte auch im Sinne der ihm gesetzten Fristen das Projekt entsprechend vorantreiben müssen.

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass es sich bei dem Delikt um ein Dauerdelikt handelt und er bereits einmal deswegen bestraft worden ist, so ist dazu anzuführen, dass der damalige Tatzeitraum und der nunmehrige Tatzeitraum eindeutig voneinander abweichen und daher eine weitere Bestrafung ohne weiteres zulässig ist, da es sich hier um abgegrenzte Tatzeiträume ohne Überschneidungen gehandelt hat und damit auch eine allfällige unzulässige Doppelbestrafung ausgeschlossen ist

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass im Grunde die inkriminierte Tathandlung nur die Einleitung ohne Zustimmung ist, so ist ihm grundsätzlich beizupflichten. Nicht beizupflichten ist ihm jedoch hinsichtlich seiner Auffassung, dass der erstinstanzliche Spruch mangels Verfolgungsverjährung nicht mehr geändert werden könnte, da gemäß § 137 Abs.7 WRG 1959 die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei der Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Grundsätzlich beginnt generell auch bei einem Dauerdelikt die Strafbarkeitsverjährung erst mit Beendigung des inkriminierten Verhaltens. Dies ist bis heute nicht geschehen und überdies auch nicht bis zum Ende des vorgeworfenen Tatzeitraumes vom 17.9.2008.

Es war daher der erstinstanzliche Spruch nur marginal abzuändern, wobei der nunmehr letzte Satz vor der Tatzeit im Grunde eher erläuternden Charakter hat.

 

4.4. Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können. Die Erstinstanz hat straferschwerend die einschlägige Verwaltungsvorstrafe gewertet. Auch angesichts des langen Tatzeitraumes und des Umstandes, dass der Berufungswerber den geschätzten persönlichen Verhältnissen nicht entgegen getreten ist, erfolgte die Strafbemessung im Rahmen des Gesetzes und des der Behörde dabei zustehenden Ermessens. Festzuhalten ist, dass bei weiteren gleichartigen Verstößen noch mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen sein wird. Die verhängte Strafe ist immer noch im ersten Drittel des Strafrahmens angesiedelt und somit keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung oder gar einer Ermahnung im Sinne der §§ 20 und 21 VStG lagen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 24.03.2011, Zl.: 2009/07/0153-5


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