Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522347/3/Br

Linz, 24.08.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A K, geb.    , R, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S, Mag. M u. Mag.a. S, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 16.7.2009, Zl. VerkR21-276-2009, wegen einer Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG 1997, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008; §§ 24 Abs.4 iVm 8 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem o.a. Bescheid aufgetragen, sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum der Zustellung dieses Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG. einzuholen.

 

Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechts­kräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen oder die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Wir gehen von folgendem Sachverhalt aus:

 

Ihnen wurden folgende Lenkberechtigungen erteilt: A am 7.4.1955, B am 4.5.1962, C1 und C am 13.4.1992, EzB am 13.4.1992, EzC1 am 13.4.1992, EzC am 13.4.1992, F am 7.4.1955 und G am 13.4.1992.

 

Ihren Führerschein mit der Zahl VerkR20-4229-2001/LL haben Sie am 23.4.2002 beim Landesgendarmeriekommando für , Verkehrsabteilung, Außenstelle Haid, als verloren gemeldet. Daraufhin wurde Ihnen am 23.5.2002 ein Duplikat (VerkR20-893-2002/KI) für die Klassen A, B, C1, C, EzB, EzC1, EzC und F ausgestellt. Dieser Führerschein wurde aus gesundheitlichen Gründen zunächst auf ein Jahr befristet. Diese befristete Lenkberechtigung wurde am 7.3.2003 für weitere zwei Jahre befristet (VerkR20-268-03/KI).

 

Am 11.2.2005 haben Sie ihren Führerschein VerkR20-268-2003/KI beim Gendarmerieposten Kirchdorf als gestohlen gemeldet.

Sie haben am 14.2.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf die Lenkberechtigung für die Klassen A, C1, C, EzB, EzC1 und EzC verzichtet, sodass Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen B und F, befristet bis zum 7.3.2008, erteilt wurde (VerkR20-213-2005/KI).

 

Am 7.3.2008 wurde Ihre Lenkberechtigung neuerlich aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens befristet, und zwar auf fünf Jahre, d.h. Klasse B und F bis zum 7.3.2013.

Am 29.1.2009 wurde uns im Wege des bmvit die Mitteilung der tschechischen Behörde vom 21.1.2009 gesendet, wonach Sie ihren österreichischen Führerschein VerkR20-4229-2001/LL gegen einen tschechischen Führerschein Nr.550070, ausgestellt durch das Stadtamt P, für die Klassen A,B und B+E, gültig bis 26.5.2018 ausgetauscht haben. Der tschechische Führerschein wurde Ihnen aufgrund des als verloren gemeldeten österreichischen Führerscheines ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens erteilt.

Am 18.5.2009 wurde Ihr österreichischer Führerschein ZI.08/087695, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, eingezogen, da Sie im Besitz mehrerer Führerscheine waren. Sie besitzen daher zur Zeit einen tschechischen Führerschein für die Klassen A, B und B+E.

 

§ 30 Abs. 3 letzter Satz FSG lautet: Hat eine Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR. Staat eine Lenkberechtigung erworben, so ist diese anzuerkennen, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht.

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 11.2.2005 lautete für die Gruppe 1, Klasse B und F befristet geeignet für drei Jahre mit der Beschränkung keine Fahrten in der Dämmerung und der Begründung "Z.n. Alkoholentwöhnung in Traun, dzt. nahezu abstinent; Hypertonie, Diabetes(Diät)".

Aufgrund ihres Gesundheitszustandes haben Sie daher auf die Klassen C, C und E, verzichtet, da Sie möglichen Beschränkungen bis hin zum Entzug dieser Klassen zuvorkommen wollten, zumal bereits 2003 für die Gruppe 2 die Auflage lautete: "nur Fahrten im Gemeindegebiet Windischgarsten, Spital am Pyhrn, Roßleithen und den angrenzenden Gemeinden, sowie keine Fahrten auf der Autobahn".

 

In analoger Anwendung des § 30 Abs.3 FSG war die amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben, da gerade im Hinblick auf die Klassen A und EzB massive Bedenken an Ihrer gesundheitlichen Eignung bestehen, zumal diese Klassen in Tschechien ohne Auflage erteilt wurden.

Da im Gutachten nach § 8 FSG vom 4.3.2008 eine befristete Eignung für die Klassen B und F auf fünf Jahre ausgesprochen wurde und eine Nachuntersuchung mit Stellungnahmen der Fachärzte für Augen und Interne gefordert wurde (Begründung: Risikoprofil mit Hypertonie, Übergewicht. Zust. nach 2 Entwöhnungsbehandlungen vor vielen Jahren) bestehen berechtigte Bedenken , ob Sie die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse A und EzB besitzen. Für die Klasse B würde sich diese Frage erst zum 7.3.2013 stellen.

 

Die Behörde hat daher ein Verfahren zur Entziehung Ihrer Lenkberechtigung der Klassen A und EzB wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung eingeleitet. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob Sie die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch besitzen und es musste somit spruchgemäß entschieden werden."

 

 

2. Dem tritt die Rechtsvertreterschaft des Berufungswerbers in der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsrechtssache VerkR21-276-2009 der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erhebt der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.07.2009, zugestellt am 20.07.2009 durch Hinterlegung, binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:

 

1.     Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Berufungswerber aufgefordert, sich binnen zwei Mo­naten nach Zustellung des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zu Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

In der Begründung stützt sich die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 30 Abs. 3 letzter Satz FSG, wonach einer Person mit Wohnsitz in Österreich, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenk­berechtigung erworben hat, diese anzuerkennen ist, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 einge­holtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die gesundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht. Der von der Behörde erlassene Bescheid stützt sich willkürlich auf die angezogene Be­stimmung, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts belastet und somit aufzuheben ist.

 

2.     Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hiezu ausgeführt:.

 

Dem Beschwerdeführer wurde ein tschechischer Führerschein im Zuge des Austausches gegen einen österreichischen Führerschein (VerkR20-4229-2001-LL) ausgestellt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheines verfügte der Beschwerdeführer über die Lenkbe­rechtigung für die Klassen B und F. Auf die Lenkberechtigung für die Klassen A, C1, C, E zu B, E zu C1 und E zu C hat der Beschwerdeführer bereits mit 14.02.2005 verzichtet. Keine der Lenkbe­rechtigungen war dem Berufungswerber zu irgendeiner Zeit aufgrund mangelnder gesundheitli­cher Eignung entzogen worden.

 

Nun sieht § 30 Abs. 3 letzter Satz FSG vor, wenn einer Person mit Wohnsitz in Österreich, ihre Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen wurde, sie trotzdem in einem EWR-Staat eine Lenkberechtigung erworben hat, diese anzuerkennen ist, es sei denn, ein gemäß § 24 Abs. 4 eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, dass die ge­sundheitliche Nichteignung nach wie vor besteht. Diese Bestimmung enthält eine ausdrückliche gesetzliche Regelung betreffend der Erteilung einer Lenkberechtigung in einem EWR-Staat, während der Dauer des Entzuges einer inländischen Lenkberechtigung. In den erläuternden Bemer­kungen zur Regierungsvorlage ist hiezu ausgeführt, dass ausdrücklich die nochmalige Entzie­hung der (in anderen EWR-Staaten erteilten) Lenkberechtigung für zulässig erklärt wird, wenn zum (ausländischen) Erteilungszeitpunkt die Lenkberechtigung in Österreich wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war.

 

Da dem Berufungswerber zu keiner Zeit dessen Lenkberechtigung entzogen worden war, hat sich die belangte Behörde willkürlich auf die Bestimmung des § 30 Abs. 3 letzter Satz FSG ge­stützt, weshalb der angefochtene Bescheid jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt!!!

 

3.  Auch eine analoge Anwendung des § 30 Abs. 3 FSG, wie von der belangten Behörde ins Treffen geführt, ist unzulässig.

 

Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist das Bestehen einer echten Gesetzeslücke; das heißt, einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließenden Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten gelten­den Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach nur dort anzusehen, wo das Gesetz (gemessen an der mit seiner Erlassung verfolgten Absicht und seiner immanenten Teleologie) unvollständig, al­so ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Be­schränkung widerspricht (vgl. dazu u. a. VwGH 12.11.2008, 2008/12/0179). Wo das Gesetz aber zu erkennen gibt, dass eine bestimmte Rechtswirkung ausschließlich dem gesetzlich umschrie­benen Tatbestand zukommen soll, ist die Ergänzung durch Analogie rechtens unzulässig (VwGH 30.09.1994, 93/08/0254). Die bloße Meinung, eine (fehlende) Regelung wäre rechtspolitisch wünschenswert, reicht zur Annahme einer Gesetzeslücke nicht hin (VwGH 30.03.2004, 2001/06/0132). Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffent­lichen Rechts, im Besonderen im Verwaltungsrecht, als beabsichtigt anzusehen (VwGH 30.09.1994, 93/08/0254).

 

Wenn die belangte Behörde nunmehr in ihrer Begründung ausführt, dass in analoger Anwendung des § 30 Abs.3 letzter Satz FSG die amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben war, da gerade im Hinblick auf die Klassen A und E zu B massive Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestehen, zumal diese Klassen in Tschechien ohne Auflage erteilt wur­den, ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Erteilung einer Lenkberechtigung ausschließlich der Behörde im Ausstellungsstaat obliegt. Eine andere Auslegung widerspräche dem Territoriali­tätsprinzip der EG. Dazu ist festzuhalten, dass nach der tschechischen Rechtsordnung, konkret nach dem Straßenverkehrsgesetz (Gesetz Nr. 361/2000 Slg. über den Verkehr auf Überland­straßen und die Änderungen einiger Gesetze), ein Nachweis der gesundheitlichen Befähigung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auch nicht vorgesehen ist!

 

Dessen ungeachtet spiegelt sich in dieser Begründung lediglich die bloße Meinung der belangten Behörde wider, eine Regelung sei im Anlassfall wünschenswert. Eine derartige Auffassung rechtfertigt jedoch keine wie auch immer geartete Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber hat durch die Ein­führung mit der 11. Führerscheingesetznovelle in § 30 Abs.3 FSG eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nur dahingehend getroffen, dass im Falle einer Erteilung einer Lenkberechtigung in ei­nem anderen EWR-Staat während der Dauer des Entzugs einer inländischen Lenkberechtigung diese nur dann anzuerkennen ist, wenn ein gemäß § 24 Abs.4 eingeholtes amtsärztliches Gu­tachten bestätigt, dass eine gesundheitliche Eignung besteht. Nur an derartige Sachverhalte knüpfen die Rechtsfolgen des § 30 Abs.3 FSG. Besitzt eine Person mehrere EWR-Führerscheine findet ohnehin die Bestimmung des § 14 Abs.7 FSG Anwendung. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut.

Soll wie gegenständlich, bei Vorliegen mehrerer EWR-Führerscheine keine andere wie in § 14 Abs.7 FSG normierte Rechtsfolge geknüpft werden, liegt keine planwidrige Lücke vor und ist auch keine derartige Lücke zu erkennen.

Die Folgen und Rechtswirkungen des § 30 Abs.3 letzter Satz FSG sollen ausschließlich dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen und ist somit die Ergänzung durch Analogie auf derartige, wie dem Bescheid zugrundeliegende Sachverhalte rechtens unzulässig. Der von der belangten Behörde erlassene Bescheid stützt sich somit willkürlich auf die angezo­gene Bestimmung und ist daher rechtswidrig, weshalb die gegenständliche Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung willkürlich und unzulässig ist!!!

 

4.  Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber sohin den

 

ANTRAG:

 

Die Berufungsbehörde möge der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Be­zirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16.07.2009, VerkR21-276-2009, ersatzlos aufheben sowie das Verfahren einstellen.

 

F, am 03.08.2009 Fe/sa/10.DOC                                                                       A K."

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 Z2 AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels gesonderten Antrages u. unstrittiger Faktenlage unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

 

 

3.1. Vorweg ist hier festzustellen, dass sich die Anordnung ausschließlich auf administrative und nicht auf medizinisch indizierte Fakten stützt. Amtsärztlich (seitens Dr. I P) wurde die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen  der Klassen B u. F am 4.3.2008 auf die Dauer von 5 Jahren festgestellt.  Als Risikoprofil wurde Hypertonie, Übergewicht u. zweier Entwöhnungsbehandlungen (gemeint offenbar betr. Alkohol)  festgestellt.

Es ist demnach die von der Behörde erster Instanz angenommenen "massiven Bedenken" hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung auch für die Klasse A u. EzB, hinsichtlich der offenbar auch die tschechische Behörde keine Bedenken hegte, sachlich nicht nachvollziehbar.

Vor dieser Faktenlage vermag ein sachlicher Anhaltpunkt  für eine gesonderte Untersuchung der gesundheitlichen Eignung iSd Führerscheingesetzes anzuordnen nicht erblickt werden. Es deutet nichts darauf hin, dass sich etwa der ohnedies zu einer Befristung Anlass gebende Gesundheitszustand des Berufungswerbers so nachteilig verändert hätte, dass nunmehr für zwei Klassen der Gruppe 1 die Eignung zwischenzeitig in Frage gestellt werden müsste. Die Behörde erster Instanz vermeint etwa auf Seite 3, erster Absatz der Bescheidbegründung, es sei "in analoger Anwendung des § 30 Abs.3 FSG" die amtsärztliche Untersuchung vorzuschreiben, da gerade im Hinblick auf die Klassen A und EzB massive Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers bestehen würden, zumal diese Klassen in Tschechien ohne Auflage erteilt worden seien."

Die Vorgehensweise der tschechischen Behörde würde jedoch wohl eher für die Unbedenklichkeit der Eignung sprechen.

Jedem Menschen und auch dem Berufungswerber wird wohl zugemutet werden können etwa abzuschätzen, ob er sich dem Anforderungsprofil einer Motorradfahrt noch gewachsen fühlt oder nicht.  Das Ziehen eines anderen als leichten Anhängers mit einem Pkw lässt auch nicht wirklich ein anderes gesundheitsspezifisches Anforderungsprofil als es zum bloßen Lenken eines Personenkraftwagens bereits amtsärztlich bis 2013 attestiert ist erkennen.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinn des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

     1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

     ...

     Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

     ...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit den Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

Zutreffend weist der Berufungswerber auch darauf hin, dass ihm die Lenkberechtigung nicht entzogen war. Sohin erweist sich, wie in der Berufung zutreffend dargelegt, ein Bezug zu § 30 Abs.3 FSG als unzutreffend.

 

4.1. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG jedenfalls begründete Bedenken in der Richtung notwendig, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Es müssen hiefür zwar nicht Umstände vorliegen, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Überprüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. hiezu VwGH vom 25.5.2005, GZ. 2004/11/0016 und andere). Hiefür spricht auch der klare Wortlaut des § 24 Abs.4 1. Satz FSG, dessen Inhalt besagt, dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Diese Formulierung setzt jedenfalls ein aktuelles Ereignis voraus, das begründete Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der – im Zweifel jedenfalls vorliegenden – gesundheitlichen Voraussetzungen bei der Behörde hervorruft.

Im Gegensatz dazu liegen hier lediglich verfahrensrechtliche Aspekte vor die offenkundig für eine weitere amtsärztliche Untersuchung ins Treffen geführt werden. Diese sind jedoch weder medizinisch noch aus einem Fahrerverhalten heraus indiziert ableitbar.  Dagegen spricht alleine schon das für die Gruppe 1 vorliegendes (positives) Gutachten der für die Behörde erster Instanz tätigen Amtsärztin vom März 2008, welches, wie die Behörde erster Instanz in ihrer Begründung selbst feststellt, die gesundheitliche Eignung vorläufig bis 7.3.2013 erwarten lässt. Eine vorbeugende oder präventive amtsärztliche Untersuchung ist aus dieser Bestimmung des FSG fremd.

 

4.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe dazu unter anderem VwGH 10.11.1998, Zl. 98/11/0120, VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0248 und VwGH 18.3.2003, Zl. 2002/11/0230).  

Hier enthält der angefochtne Bescheid nicht nur keine ausreichenden, sondern überhaupt keine sachlich ableitbare Begründung über eine seit dem positiven amtsärztlichen Eignungsgutachten aus dem Jahr 2008 eingetretene Veränderung! Die Behörde führt vielmehr nur Umstände über die dem Berufungswerber von Tschechien erteilten Lenkberechtigung durch angebliche Vorlage eines in Österreich als gestohlen gemeldeten Führerscheins ins Treffen. Weder der § 24 Abs.4 noch der § 30 Abs.3 FSG bildet jedoch gegen allenfalls in diesem Zusammenhang unterlaufenen Rechtswidrigkeit eine geeignete Grundlage.

 

Die Notwendigkeit begründeter Bedenken und deren Inhalte – auf medizinische Fakten gestützt -  lassen sich auch der nachfolgenden Judikatur ableiten (VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191, sowie auch zu § 75 Abs.1 KFG 1967 z.B. VwGH 20.9.2001, 99/11/0279 mit Hinweis auf VwGH 3.7.1990, Zl. 89/11/0224 sowie VwGH 17.3.2005, 2004/11/0014).

 

Der angefochtene Bescheid war demnach ersatzlos zu beheben.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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