Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522353/3/Br

Linz, 25.08.2009

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn B K, geb.    , G, gegen den Bescheid der Bezirks­haupt­mannschaft Braunau am Inn, vom 11. August 2009, AZ. 07/107133, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 und §§ 4a, 4b Abs.3 u. 4c Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber aufgefordert, nachdem er anlässlich des erstmaligen Erwerbes der Lenkberechtigung binnen 4 Monaten, gerechnet ab Übernahme des erstinstanzlichen Bescheides, die im Rahmen der 2. Ausbildungsphase gemäß § 4a Abs.4 Führerscheingesetz vorgeschriebene Ausbildung in nachstehend angeführtem Umfang zu absolvieren habe:

Führerscheinklasse: BL 17 2. Perfektionsfahrt.

Mit dieser Anordnung der vollständigen Absolvierung der 2. Ausbildungsphase wurde festgestellt, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.

Er wurde aufgefordert, seinen Führerschein binnen 2 Wochen ab Übernahme dieses Bescheides unter Mitnahme eines Passfotos sowie Euro 45,60 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (Bürgerservice) zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Führerschein: ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

am: 11.04.2008, Zahl: 07/107133

Rechtsgrundlage: §§ 4 b, 4 c Abs. 2, 4 Abs. 3 des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997).

 

 

 

1.1. Begründend führt die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Gemäß § 4b sind im Rahmen der 2. Ausbildungsphase von folgenden Inhabern einer Lenkberechtigung (LB) nachstehende Ausbildungsstufen zu absolvieren:

 

Perfektionsfahrt 1: Inhaber der LB der Klasse B

Perfektionsfahrt 2: Inhaber der LB der Klasse B und vorgezogener LB der Klasse B (L17) Fahrsicherheitstraining + verkehrspsychologisches Gruppengespräch:

                                 Inhaber der LB der Klassen A und B und vorgezogener LB der Klasse B

 

Zwischen den beiden Perfektionsfahrten muss ein Abstand von mindestens drei Monaten liegen. Ist dies nicht der Fall wird die 2. Perfektionsfahrt nicht anerkannt.

 

Werden nach vorangegangener Fristverlängerung die fehlende(n) Ausbildungsstufe(n) nicht nach Ablauf von 13 Monaten bei der Klasse A und von 16 Monaten bei der Klasse B und bei vorgezogener LB der Klasse B ab Erteilungsdatum absolviert, hat gemäß § 4 c Abs. 2 FSG die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des S 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz.

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG 1997 haben Berufungen gegen die Anordnung keine aufschiebende Wirkung. Die Probezeit verlängert sich um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit bei Bescheiderlassung bereits abgelaufen ist. Die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Bei Nichtbeachtung wird eine Verwaltungsstrafe verhängt."

 

 

 

2. Dagegen richtet sich die per 13.8.2009 der Post zur Beförderung übergebenen und demnach rechtzeitig eingebrachte Berufung. Darin führt der Berufungswerber sinngemäß aus, er habe das vorgeschriebenen ganztätige Fahrsicherheitstraining bei der Fahrschule S (ÖAMTC) bereits vor einigen Monaten absolviert. Die fehlenden Fahrstunden wären (würden) am 18.8.2009 absolviert.

 

 

 

3.1 Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie einer Anfrage bei der Fahrschule betreffend die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt.

 

 

3.2. Sachverhalt:

Der Berufungswerber erwarb am 11.4.2009 die vorgezogene Lenkberechtigung für die Klasse B. Am 16.3.2009 wurde laut Führerscheinregister das Fahrsicherheitstraining bei der Fahrschule S und am 18.8.2009, laut Bestätigung dieser Fahrschule, die Perfektionsfahrt 2 absolviert.

Der Berufungswerber vermag daher mit seinem Berufungsvorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Das vorgeschriebene Fahrsicherheitstraining absolvierte er wohl noch fristgerecht am 16.3.2009, nicht mehr jedoch die zweite Perfektionsfahrt. Was ihn allenfalls objektiv daran gehindert haben mag dies erst nach sechzehn Monaten zu tun verschweigt selbst der Berufungswerber und muss als unerfindlich bezeichnet werden. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass darüber eine umfassende Aufklärung im Rahmen der Fahrausbildung gewährt wird.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 4b hat im Rahmen der  zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verstän­digen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlän­gert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz. 

Die Verlängerung der Probezeit ist demnach als zwingende Rechtsfolge der nicht fristgerechten Absolvierung, wobei der versäumte Teil der Mehrphasenausbildung  mit Bescheid vorzuschreiben war.

 

Insgesamt gesehen vermag der Unabhängige Verwaltungssenat damit solche berücksichtigungswürdige Gründe nicht zu finden, wobei die bescheidmäßige Anordnung der Absolvierung bereits für sich die automatische Verlängerung der Probe­zeit bedeutet, sodass dem Berufungswerber auch die Vorlage seines Führerscheins an die Wohn­sitzbehörde zur Eintragung der Probezeit-Verlängerung nicht erspart werden kann (vgl. unter vielen h. Erk. v.21.7.2009, VwSen-522313/2/Bi/Se).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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