Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110894/22/Wim/Ps

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn A M, S, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. September 2008, Zl. VerkGe96-92-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 8. Juni 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 44 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 4 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr iVm § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 eingehalten wurden. Anlässlich einer Kontrolle am 26.04.2008 um 23.30 Uhr im Gemeindegebiet von Puchkirchen a.Tr., L 1273, Km 3,780, wurde festgestellt, dass Sie das angeführte Kraftfahrzeug, welches als Taxi zugelassen ist, gelenkt haben, obwohl Sie nicht im Besitze eines Taxilenkerausweises waren."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und angeführt, dass es sich bei der konkreten Fahrt um keine Taxifahrt gehandelt habe, da zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Polizei kein Fahrgast im Fahrzeug gewesen sei. Es sei nicht von Bedeutung, wie viele Personen einen Wagen bestellen würden und wohin die Fahrt gehe. Bezüglich der Aufschrift Taxi sei in einem vorhergehenden Verfahren von der AUVA festgestellt worden, dass keine Aufschrift Taxi angebracht gewesen sei.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2009, bei welcher neben dem Berufungswerber auch der gewerberechtliche Geschäftsführer des Taxiunternehmens und als Zeugen die anzeigenden Polizeibeamten einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die E GesmbH mit dem Sitz in V, T, ist im Besitz von mehreren Konzessionen für das Taxigewerbe sowie von einer Konzession für das Mietwagengewerbe mit einem Pkw. Das Fahrzeug mit dem Kennzeichen , ein neunsitziger Kleinbus der Marke M, ist als Mietfahrzeug zugelassen und ist dies auch im Zulassungsschein eingetragen. Für die verschiedenen Zweigstellen des Unternehmens gibt es eine Telefonzentrale am Firmensitz in V, wo unter der Taxirufnummer die Bestellungen entgegengenommen werden.

 

Am 26. April 2008 hat der Lenker A M von der Zentrale in V den Auftrag erhalten, Fahrgäste in P von einem Fest abzuholen. Es handelte sich dabei um acht Personen. Der Lenker ist von der Zentrale weggefahren und nach Beendigung der Fahrt wieder zur Zentrale zurückgekehrt. Auf der Strecke ist er sowohl auf der Hinfahrt mit dem noch leeren Fahrzeug als auch auf der Rückfahrt mit den Fahrgästen von der Polizei angehalten worden. Zum Zeitpunkt der Hinfahrt wusste der Lenker nicht, wie viele Personen abzuholen waren und wohin diese genau zu fahren sind. Der Lenker konnte keinen Taxiausweis vorzeigen und ist auch nicht im Besitz eines solchen.

Der Fahrtauftrag wurde in der Telefonzentrale der Firma entgegengenommen. Konkret wie viele Personen abzuholen sind, wurde nicht gesagt. Jedenfalls wurden auch keine Namen der abzuholenden Personen von der Zentrale genannt. Ein vorausberechneter Fahrpreis wurde mit den Personen nicht vereinbart.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Aussagen des Berufungswerbers und auch der einvernommenen Polizeibeamten. Dazu ist auszuführen, dass speziell hier den Aussagen des Berufungswerbers im Erstverfahren vor der Erstbehörde und auch den Angaben in der Anzeige der größere Glauben auf Grund der Zeitnähe zum Vorfall geschenkt wird. So hat er dazumals angegeben, dass er nicht wusste, wie groß die Anzahl der Personen war. Auch wurde vom Berufungswerber nicht angegeben, dass ein bestimmter Fahrpreis bereits fix im Voraus vereinbart worden wäre.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 4 Abs.1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.

 

Gemäß § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

4.2. Aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhalts ist von einer Taxifahrt auszugehen. Der Auftrag wurde von der Telefonzentrale über den Taxiruf entgegengenommen und dem Lenker weitergegeben, wobei eine genaue Personenanzahl, Namen der Personen und genauer Zielort sämtlicher Personen dem Lenker nicht bekanntgegeben wurden. Auch wurde nicht im Vorhinein ein bestimmter Fahrpreis berechnet oder vereinbart. Es handelte sich daher um keinen geschlossenen Teilnehmerkreis und keine im Vorhinein bestimmte festgelegte Fahrt. Es wurde daher mit dieser Fahrt nicht das Mietwagengewerbe, sondern das Taxigewerbe ausgeübt. Der Berufungswerber hat daher den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Ob zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Polizei ein Fahrgast im Fahrzeug war, ist hier nicht relevant, da es um den konkreten Auftrag geht. Sehr wohl ist jedoch von Bedeutung die genaue Anzahl der Personen und auch wo das Fahrziel liegt, da dies für eine Mietwagenfahrt nämlich im Vorhinein feststehen muss. Ob auf dem Fahrzeug die Aufschrift Taxi wirklich angebracht ist, ist ebenfalls für die Beurteilung der konkreten Fahrt als Taxifahrt nicht relevant, da ja der Vorwurf besteht, dass mit einem Mietwagenfahrzeug eine Taxifahrt durchgeführt wurde.

 

4.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretung aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Berufungswerber hat diesbezüglich kein Vorbringen zu seiner Entlastung gemacht und keine Beweise namhaft gemacht bzw. Beweismittel genannt, die seiner Entlastung dienen. Es ist daher dem Berufungswerber die Glaubhaftmachung nicht gelungen und war auch vom Verschulden, nämlich zumindest fahrlässiger Tatbegehung, auszugehen. Hier ist noch dazu anzumerken, dass der Berufungswerber bereits im Vorfeld wegen eben der gleichen Tat rechtskräftig bestraft worden ist und ihm daher das Unrecht der Tat durchaus bewusst hätte sein müssen.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung die vom Berufungswerber in der Einvernahme angegebenen persönlichen Verhältnisse (Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten) berücksichtigt. Als straferschwerend wurde gewertet die bereits zweimalige rechtskräftige einschlägige Verwaltungsvorstrafe. Strafmildernde Umstände wurden nicht angenommen. Bei einem Strafrahmen von 726 Euro liegt die verhängte Strafe immer noch im unteren Drittel und ist angesichts der geschilderten Umstände keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Erstbehörde hat daher bei der Straffestlegung von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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