Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100299/2/Sch/Rd

Linz, 27.01.1992

VwSen - 100299/2/Sch/Rd Linz, am 27. Jänner 1992 DVR.0690392 L M, L; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des L M vom 25. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Oktober 1991, St.5921/91-G, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I. 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 9. Oktober 1991, St.5921/91-G, über Herrn L M, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er am 3. Juni 1991 um 21.30 Uhr in L, Fahrtrichtung stadteinwärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung gelenkt hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Tat (3. Juni 1991) bereits seit mehr als einem Jahr an österreichischen Wohnsitzen gemeldet war. Laut Meldebestätigung der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juli 1991 hat sich der Berufungswerber am 27. Oktober 1988 an einem Linzer Wohnsitz angemeldet, in der Folge am 20. Oktober 1989 nach Jugoslawien abgemeldet und sich bereits wieder am 23. Oktober 1989 an einem anderen Linzer Wohnsitz angemeldet.

Abgesehen davon, daß die Abmeldung für lediglich drei Tage nicht darauf hindeutet, daß der Wohnsitz in Österreich tatsächlich aufgegeben wurde, kann dieser Umstand aber vernachlässigt werden. Tatsache ist nämlich, daß der Berufungswerber zumindest seit 23. Oktober 1989 ununterbrochen an einem Linzer Wohnsitz gemeldet war bzw. ist. Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, kommt es aber ohnedies nicht primär auf die An- bzw. Abmeldung beim Meldeamt an, sondern darauf, ob eine Person sich an einem Ort in der Absicht niedergelassen hat, dort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Wie der Berufungswerber selbst in der Niederschrift vom 19. September 1991 angegeben hat, sei er vom November 1989 bis heute, ohne Unterbrechung, in Linz einer Arbeit nachgegangen. In seine Heimat fahre er nur auf Urlaub zurück. Es steht daher für die Berufungsbehörde außer Zweifel, daß der ordentliche Wohnsitz des Berufungswerbers in Österreich und nicht in Jugoslawien gelegen war bzw. ist. Ob eine Person auch seine Familie an seinem Wohnsitz Unterkunft nehmen läßt oder nicht vermag, ausgehend von den obigen Feststellungen, an der Beurteilung des Sachverhaltes nichts zu ändern.

Diese Feststellungen bedeuten, daß dem Berufungswerber die Rechtswohltat des § 64 Abs.5 KFG 1967 nicht zugute kommen kann.

Unberührt von dieser Vorschrift bleibt allerdings § 79 Abs.3 KFG 1967. Danach können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Zulassungsschein oder Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird. Solche Bestätigungen sind auf Antrag jeweils nur auf die Dauer eines Jahres auszustellen. Eine Bestätigung im Sinne des § 79 Abs.3 KFG 1967 hat der Berufungswerber aber nicht vorweisen können - er behauptet nicht einmal, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben - weshalb er schon aus diesem Grund von seinem jugoslawischen Führerschein im Bundesgebiet keinen Gebrauch machen durfte, ohne daß es noch darauf ankäme, ob er überhaupt einen weiteren Wohnsitz in Jugoslawien hat oder nicht (vgl. VwGH 91/02/0035 vom 25.10.1991).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist (§ 19 Abs.1 VStG). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkerberechtigung stellt eine gravierende Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen dar und ist daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden. Festzustellen ist, daß von der Erstbehörde der Strafrahmen (bis zu 30.000 S) nur zu einem geringen Teil ausgeschöpft wurde und daher schon aus diesem Grund nicht von einer überhöhten Strafe die Rede sein kann. Erschwerungsgründe lagen keine vor, als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich ca. 9.000 S, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) wurde Bedacht genommen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum