Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130616/2/Sr/FS

Linz, 28.08.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des Rechtsanwaltes Dr. G L, W, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Februar 2009, FD-StV-378601-2008 Wi, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

das Zitat der verletzten Rechtsvorschrift „§ 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, in Verbindung mit § 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001“ und das Zitat der Strafnorm „§ 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005“ lautet.

II. Der berufungswerbende Rechtsanwalt hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8,60 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

I. Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. Februar 2009 – zugestellt am 5. März 2009 – wurden über den berufungswerbenden Rechtsanwalt wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 43,-- Euro verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 4,30 Euro vorgeschrieben.

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen, Marke Alfa Romeo, am 29.04.2008 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W, in der M-T-S in der Zeit von 10:56 bis mindestens 11:12 abgestellt und hiefür keine Parkgebühr entrichtet.

Im Zusammenhang mit der genannten Kfz-Abstellung wurde die Parkgebühr hinterzogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz; LGBl. Nr. 28/1988 in Verbindung mit

§§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 u. 2 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 jeweils in der geltenden Fassung.“.

 

Begründend führt die Behörde erster Instanz aus, dass der berufungswerbende Rechtsanwalt als Lenker verhalten gewesen wäre, für die Dauer der Abstellung Parkgebühr zu entrichten, die nach § 4 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz bei Beginn des Abstellens fällig sei. Dieser Verpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen; es sei keine Parkgebühr entrichtet worden und somit gelte diese als hinterzogen. Der berufungswerbende Rechtsanwalt habe als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, Marke Alfa Romeo, am 29. April 2008 in der Zeit von 10:56 – 11:12 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W, M-T-S, abgestellt und er wäre verpflichtet gewesen, für die gesamte Dauer der Abstellung Parkgebühr zu entrichten. Das Kraftfahrzeug sei um 10:56 Uhr ohne aufgelegten Parkschein registriert worden. Nachdem bei einer zweiten Nachschau um 11:12 Uhr kein Parkschein als Nachweis über die Entrichtung der Parkgebühr im Kraftfahrzeug aufgelegt gewesen bzw. die Parkgebühr auch in keiner anderen Form entrichtet worden sei, sei die Verwaltungsübertretung gesetzt worden. Es sei zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung einer Organstrafverfügung mit Hinterlassung am Tatort erfolgt. Nachdem der Strafbetrag von 20,-- Euro aus der Organstrafverfügung nicht fristgerecht binnen zwei Wochen zur Einzahlung gebracht worden sei, sei mit 27. Mai 2008 eine Anonymverfügung mit einem Strafbetrag von 29,-- Euro an den Zulassungsbesitzer ergangen. Es sei keine Einzahlung des Strafbetrages erfolgt; somit sei das Verwaltungsstrafverfahren zu keinem Abschluss gebracht worden und es sei daher fortzusetzen gewesen. Wegen des gegenständlichen Sachverhaltes sei über den berufungswerbenden Rechtsanwalt mit Strafverfügung gemäß § 47 VStG im „abgekürzten Verfahren“ mit 31. Juli 2008 eine Geldstrafe von 43,-- Euro – für den Fall der Uneinbringlichkeit des Strafbetrages eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden – verhängt worden. Die Strafverfügung sei dem berufungswerbenden Rechtsanwalt vom Postamt (Zustellbasis) M am 4. August 2008 zu eigenen Handen zugestellt und laut Übernahmebestätigung auch übernommen worden. Der berufungswerbende Rechtsanwalt habe binnen offener Frist im Sinne des § 49 VStG Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. Dadurch sei die gesamte Strafverfügung außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen. Am 18. September 2008 sei dem berufungswerbenden Rechtsanwalt eine Lenkererhebung gemäß § 2 Oö. Parkgebührengesetz, eine Anfrage bezüglich seiner Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse und eine Aufforderung zur Rechtfertigung zugestellt worden. Am 22. Dezember 2008 habe der berufungswerbende Rechtsanwalt eine Stellungnahme an die Behörde erster Instanz übermittelt, worin behauptet werde, dass er die Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und dass ihm keine gesetzmäßige Aufforderung zur Lenkererhebung zugestellt worden sei. Mit gleichem Schreiben sei auch der Antrag gestellt worden, die Verwaltungsbehörde möge das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen. Für den Fall, dass doch eine Verwaltungsübertretung vorliege, möge man bei der Strafbemessung berücksichtigen, dass eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind und teilweise für die Ehegattin bestehe. Auch sei das angenommene Einkommen bei weitem zu hoch. Es bestehe für die Behörde erster Instanz keine Veranlassung, die Strafverfügung wegen Geringfügigkeit aufzuheben. Im gegenständlichen Fall hätte der berufungswerbende Rechtsanwalt durch die sofortige Entrichtung der Parkgebühr die von ihm geschilderte Situation vermeiden können. Da die Parkgebühr mit Beginn des Abstellens fällig sei, betrage die vom Straßenaufsichtsorgan des Österreichischen Wachdienstes festgestellte Zeitdauer, in welcher keine Parkgebühr entrichtet worden sei, 16 Minuten. Die Strafsanktion für die Hinterziehung der Parkgebühr finde sich im § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz. Die Parkgebühr fließe nach § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz iVm § 1 der Parkgebühren-Verordnung 2001 der Stadt Wels zu. Durch die Hinterziehung der Abgabe sei eine finanzielle Schädigung für die Stadt Wels eingetreten, die sich nachteilig auf die Verwendung der Parkgebühren ausgewirkt habe. Nach § 7 Oö. Parkgebührengesetz sei der Nettobetrag der Parkgebühr für Maßnahmen zur Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation zu verwenden. Straferschwerend oder strafmildernd seien keine Gründe zu werten. Am 8. Oktober 2008 sei die Lenkererhebung per Einschreiben rückübermittelt worden, worin der berufungswerbende Rechtsanwalt mitteile, dass er das umseitig angeführte Fahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt und am bezeichneten Ort selbst abgestellt habe. Dadurch stehe die in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 aufgestellte Behauptung, dass der berufungswerbende Rechtsanwalt die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe und dass ihm keine gesetzmäßige Aufforderung zur Lenkerangabe zugestellt worden sei, im Widerspruch zu seinen Angaben in der Lenkererhebung. Bezüglich des Schreibens um Bekanntgabe der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse habe der berufungswerbende Rechtsanwalt erst in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 angegeben, dass für ein minderjähriges Kind und teilweise für die Ehegattin eine Sorgepflicht bestehe. Auch werde in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass das angenommene Einkommen bei weitem zu hoch sei. Unterlagen, aus denen Genaueres über die Sorgepflicht hervorgehe bzw. die Höhe des tatsächlichen Einkommens ersichtlich sei, seien nicht übermittelt worden. Die unterlassene Entrichtung der Parkgebühr liege im alleinigen Verschulden des berufungswerbenden Rechtsanwaltes, nachdem Gründe, die ein Verschulden ausschließen würden, im Verfahren nicht hervorgekommen seien. Die verhängte Geldstrafe, die sich übrigens klar im unteren Bereich des Strafrahmens von 220,-- Euro bewege, erscheine schuld- sowie unrechtsangemessen und ausreichend, um den berufungswerbenden Rechtsanwalt in Hinkunft von der Übertretung der Norm abzuhalten. Die Behörde erster Instanz habe sich bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen und so sei auch diesem Aspekt durch die Höhe der Geldstrafe Rechnung getragen worden. Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründe sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem berufungswerbenden Rechtsanwalt am 5. März 2008 zugestellt wurde, richtet sich die am 18. März 2009 – und damit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene, jedoch mit 19. März 2009 datierte Berufung.

 

Darin wird behauptet, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht feststehe, dass der berufungswerbende Rechtsanwalt die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Eine Bestrafung scheide schon deshalb aus, weil am angeblichen Tatort keine ordnungsgemäße Kundmachung einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgt sei. Der berufungswerbende Rechtsanwalt habe den Pkw außerdem lediglich zum Zweck einer kurzen Ladetätigkeit am angeblichen Tatort abgestellt. Gemäß § 5 Z 6 Oö. Parkgebührengesetz dürfe dafür keine Parkgebühr verrechnet werden. Daraus folge zwingend, dass auch eine Bestrafung des berufungswerbenden Rechtsanwaltes wegen Nichtentrichtung einer Parkgebühr ausscheide. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Pkw nur wenige Minuten abgestellt gewesen sei. In der Nähe des angeblichen Tatortes würden sich keine Geschäfte oder sonstigen Einrichtungen befinden, in denen es möglich wäre, innerhalb der wenigen Minuten, in denen der Pkw abgestellt gewesen sei, Münzen für den Parkautomaten zu wechseln. Sollte eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr bestanden haben, sei die Erfüllung einer solchen Verpflichtung schon aufgrund dieser faktischen Gegebenheiten unmöglich gewesen. Dies widerspreche der Vorgabe des § 4 Oö. Parkgebührengesetz, welche eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker fordere. Im Übrigen sei die über den berufungswerbenden Rechtsanwalt verhängte Strafe bei weitem überhöht und entspreche nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen. Dabei dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die zu entrichtende Parkgebühr nur wenige Cent betrage, sodass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 43,-- Euro zuzüglich Verfahrenskosten in einem „exzessiven Missverhältnis“ zu der angeblich zu entrichtenden Gebühr stehe. In Anbetracht der kurzen Abstelldauer des Pkw und der Geringfügigkeit der allenfalls zu entrichtenden Parkgebühr lägen jedenfalls alle Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe iSd § 21 VStG vor, da das Verschulden des berufungswerbenden Rechtsanwaltes – sofern es überhaupt vorliegen sollte – als äußerst gering anzusehen sei und die Tat keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen habe.

2.1. Mit Schreiben vom 23. März 2009 übermittelte die Behörde erster Instanz dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt Verwaltungsakt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der berufungswerbende Rechtsanwalt hat als Lenker das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen, Marke Alfa Romeo, am 29. April 2008 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in W, M-T-S, in der Zeit von 10:56 bis mindestens 11:12 Uhr abgestellt.

 

Er entrichtete in dem oben genannten Zeitraum für die Abstellung dieses Kraftfahrzeuges keine Parkgebühr.

 

Die Abstellung erfolgte nicht zum Zweck einer „kurzen“ Ladetätigkeit.

2.4. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem Akteninhalt. Der Umstand, dass der berufungswerbende Rechtsanwalt das hier in Rede stehende, mehrspurige Kraftfahrzeug selbst als Lenker am besagten Ort und zur besagten Zeit abstellte und dafür keine Parkgebühr entrichtete, ist unstrittig bzw. wird von ihm selbst eingeräumt.

 

Auch die von der Behörde erster Instanz festgestellte Dauer der Abstellung wird vom berufungswerbenden Rechtsanwalt weder explizit noch implizit in Zweifel gezogen.

 

Soweit der berufungswerbende Rechtsanwalt mit Blick auf § 5 Z 6 Oö. Parkgebührengesetz erklärt, er habe den Pkw lediglich zum Zweck einer kurzen Ladetätigkeit am angeblichen Tatort abgestellt, ist dieses Vorbringen als bloße Schutzbehauptung zu werten. Schließlich wird sie erstmals in der Berufung aufgestellt und enthält keinerlei Tatsachensubstrat.

 

 

II. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

1. Anzuwendende Rechtslage

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 126/2005, die im Tatzeitpunkt in Geltung standen – eine begünstigende Änderung der Rechtslage iSd § 1 Abs. 2 VStG ist nicht eingetreten –, lauten wie folgt:

 

§ 1

 

(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)

 

(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.

 

(3) Die nach Abs. 1 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften als solche zu kennzeichnen.

§ 2

 

(1) Zur Entrichtung der Parkgebühr ist der Lenker verpflichtet.

...

§ 4

 

(1) Die Art der Entrichtung der Parkgebühr und die zu verwendenden Kontrolleinrichtungen hiefür sind durch Verordnung des Gemeinderates festzulegen. Es ist dabei auf eine einfache Handhabung für den Fahrzeuglenker und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(2) Die Parkgebühr ist bei Beginn des Abstellens fällig.

 

§ 5

 

Für das Abstellen folgender mehrspuriger Kraftfahrzeuge darf keine Parkgebühr ausgeschrieben und festgesetzt werden:

...

6. Fahrzeuge, die lediglich zum Zweck des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

 

§ 6

 

(1) Wer

a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder

 

b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001)

...“.

 

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wels vom 14. Dezember 2000 (Zl. MD-Verf-216-1999; kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrats von 18. Dezember 2000 bis 2. Jänner 2001) wurde die Parkgebühren-Verordnung 1992 als Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 neu gefasst.

 

In § 2 werden gebührenpflichtige Kurzparkzonen laut beiliegendem Straßenplan (Beilage A), der zum Bestandteil der Verordnung erklärt wird, festgelegt: In Abs. 1 wird das Gebiet umgrenzt und in Abs. 2 werden die der Gebührenpflicht unterliegenden Straßen (Straßenzüge) und Plätze taxativ aufgezählt. Dabei wird an achtzehnter Stelle der alphabetisch geordneten Aufzählung die „M-T-S zwischen Ecke D-S-S/P und Westseite Ecke H“ genannt.

 

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 der Parkgebühren-Verordnung, die die Behörde erster Instanz u.a. im Spruch des angefochtenen Bescheides zitierte, wiederholen lediglich die entsprechenden Regelungen des Oö. Parkgebührengesetzes.

 

2. Zuständigkeit

 

Die bescheiderlassende Behörde erster Instanz hat ihren Sitz in Oberösterreich; somit ist der Oö. Verwaltungssenat nach § 51 Abs. 1 VStG zur Entscheidung über die vorliegende Berufung zuständig.

 

Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3.1. Objektives Tatbild

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (Punkt I.2.3.) steht jedenfalls fest, dass der berufungswerbende Rechtsanwalt das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat, zumal er als Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet und die Parkgebühr bereits bei Beginn des Abstellens fällig war.

 

Es kann ihm daher nicht gefolgt werden, wenn er in seiner Berufung behauptet, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse nicht feststehe, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

3.2. Verschulden

 

Das Oö. Parkgebührengesetz enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht.

 

Die Behörde erster Instanz hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des berufungswerbenden Rechtsanwaltes zu führen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen gewesen, die gemäß § 5 Abs. 2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

 

Jedoch gelang es dem berufungswerbenden Rechtsanwalt weder vor der Behörde erster Instanz noch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Mit dem Einwand des berufungswerbenden Rechtsanwaltes, nicht über das notwendige Kleingeld verfügt zu haben, weil es ihm nicht möglich gewesen wäre, Münzen für den Parkautomaten zu wechseln, gelingt es ihm jedenfalls nicht, die von ihm zu verantwortende Parkgebührenhinterziehung zu entschuldigen.

 

Zudem übersieht der berufungswerbende Rechtsanwalt mit diesem Vorbringen, dass die Entrichtung der Parkgebühren in der Stadt Wels auch durch Verwendung der sogenannten „Welser Parkmünze“ sowie mittels Handy möglich ist. Außerdem sind alle Parkscheinautomaten mit einer „Quick-Cash-Funktion“ ausgestattet (http://www.wels.at/magistrat/magistrat/main_content.asp?ds_id=4&#dl_71, Abrufdatum 25. August 2009).

 

Er hat sohin jedenfalls fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist somit gegeben.

 

3.3. Strafbemessung

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im vorliegenden Fall ist zu bemerken, dass der berufungswerbende Rechtsanwalt seine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner Einkommensverhältnisse – im Besonderen vor dem Hintergrund seiner standesrechtlichen Stellung als Rechtsanwalt – gröblich verletzt hat. Es trifft ihn nämlich insoweit die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens beizutragen, weil die Höhe seines persönlichen Einkommens in seiner Sphäre gelegen ist und sich die Behörde davon nicht von Amts wegen Kenntnis verschaffen kann (VwGH 23.02.1996, 95/02/0174).

 

Die Behörde erster Instanz konnte daher zu Recht eine Schätzung der Einkommensverhältnisse des berufungswerbenden Rechtsanwaltes vornehmen, wobei sich diese Schätzung als nicht unplausibel erwiesen hat.

 

Die Behörde erster Instanz hat keine Umstände straferschwerend oder strafmildernd gewertet. Dagegen wendet der berufungswerbende Rechtsanwalt nicht näher substantiiert ein, dass die verhängte Strafe nicht den gesetzlichen Strafzumessungsgründen entspreche, ohne jedoch darzutun, welcher Umstand zu seinen Gunsten strafmildernd zu werten gewesen wäre.

 

Aus dem Gesagten kann von einem „exzessiven Missverhältnis“ der verhängten Geldstrafe in der Höhe von 43,-- Euro zu der hinterzogenen Parkgebühr keine Rede sein. Es bestand daher auch keine Veranlassung die Strafe herabzusetzen, weil diese von der Behörde erster Instanz ohnehin bloß mit rund 20 % des Strafrahmens und damit im unteren Bereich festgesetzt wurde.

 

Letztlich liegen – entgegen der Ansicht des berufungswerbenden Rechtsanwaltes – die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vor. Gerade von einem Rechtsanwalt kann nämlich aufgrund seiner (von einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person an sich zu erwartenden) Rechtskundigkeit und vor allem aufgrund der ihm obliegenden Standespflichten wohl eine besondere Rechtstreue verlangt werden. Schon deshalb ist sein Verschulden nicht als geringfügig iSd § 21 VStG zu qualifizieren.

 

Die Behörde erster Instanz hat daher bei der Strafzumessung im Sinne des Gesetzes vom freien Ermessen Gebrauch gemacht.

 

4. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Die vorgenommene Korrektur des Spruches stellt sicher, dass dieser in jeder Hinsicht den Anforderungen des § 44a VStG entspricht. Schließlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides diesbezüglich im Sinne des § 44a Z 3 VStG zu ergänzen, wenn im Bescheid erster Instanz die die Strafdrohung enthaltende Norm nicht angeführt worden ist (VwGH 03.09.2001, 2000/10/0109). Die Korrektur des Spruches war auch deshalb zulässig, weil bereits mit dem Tatvorwurf in der Strafverfügung der Behörde erster Instanz eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde und dem berufungswerbenden Rechtsanwalt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unmissverständlich klar war, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird und er sich deshalb jeder Zeit in jede Richtung verteidigen konnte und dies auch getan hat.

 

5. Bei diesem Ergebnis war dem berufungswerbenden Rechtsanwalt gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 8,60 Euro, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen –von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

 

 

 

 

 

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