Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164302/2/Sch/Ps

Linz, 31.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E D, geb. am, Ü, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 16. Juni 2009, Zl. S-1929/ST/09, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, des Führerschein­gesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 254,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 2009, Zl. S-1929/ST/09, über Herrn E D wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 5 Abs.1 StVO 1960, 2) § 14 Abs.1 Z1 FSG und 3) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen von 1)  1.200 Euro, 2)  36 Euro und 3)  36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen Ersatzfreiheitsstrafen von 1)  21 Tagen, 2)  24 Stunden und 3)  24 Stunden verhängt, weil er am 13. März 2009 um 23.31 Uhr in 4400 Steyr, Ennser Straße 16, den Pkw mit dem Kennzeichen

1)    in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,93 mg/l festgestellt worden sei,

2)    er den Führerschein und

3)    den Zulassungsschein nicht mitgeführt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 127,20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Entgegen den Mutmaßungen des Berufungswerbers war der bei der Amtshandlung am 13. März 2009 verwendete Alkomat ordnungsgemäß geeicht. Laut von der Erstbehörde beigeschaffter Eichbestätigung erfolgte die Eichung am 22. Jänner 2009, demnach reicht die Nacheichfrist bis 31. Dezember 2011. Es besteht daher kein Grund, am ordnungsgemäßen Zustandekommen des Messergebnisses und damit an dessen Beweiskraft zu zweifeln.

 

Das Ergebnis einer Alkomatuntersuchung gilt nämlich als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung, es sei denn, dass eine Bestimmung des Blutalkoholgehalts etwas anderes ergibt. Der Gegenbeweis kann also nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehalts erbracht werden (VwGH vom 20.05.1993, Zl. 93/02/0092).

 

Gegenständlich wurde eine Blutabnahme mit anschließender Blutalkohol­bestimmung nicht durchgeführt, sodass ein solches Beweismittel naturgemäß auch nicht vorliegen kann.

 

Nach der Aktenlage hatte der Berufungswerber bei der Anhaltung durch Polizeibeamte weder einen Führerschein noch einen Zulassungsschein mitgeführt. Laut seinen in der entsprechenden Polizeianzeige festgehaltenen Angaben gestand der Berufungswerber bei der Anhaltung ein, dass sich diese Dokumente in seiner Wohnung befänden. Er wurde in der Folge dorthin verbracht, wo ihm dann der Führerschein abgenommen wurde.

 

Wenn der Berufungswerber zu diesen beiden Punkten des Straferkenntnisses in seinem Rechtsmittel behauptet, dass sowohl der Führerschein als auch der Zulassungsschein den Beamten "vorgelegt" worden sei, so ist dies an sich richtig, kann ihn aber nicht vom Tatvorwurf entschuldigen. Diese "Vorlage" erfolgte nämlich nicht am Ort der Amtshandlung, also an der oben erwähnten Örtlichkeit in Steyr, sondern in seiner Wohnung in Behamberg.

 

Zur Strafbemessung:

Hinsichtlich Faktum 1) des Straferkenntnisses ist hier zu bemerken, dass die Erstbehörde faktisch die gesetzliche Mindeststrafe des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 (1.162 Euro) verhängt hat. Der für diesen Strafsatz relevante Wert des Atemluftalkoholgehalts bei einem Lenker von 0,8 mg/l wurde vom Berufungswerber schon sehr beträchtlich überschritten (0,93 mg/l).

 

Hinsichtlich Faktum 2) des Straferkenntnisses wurde die gesetzliche Mindeststrafe des § 37 Abs.1 FSG in der Höhe von 36 Euro verhängt, die selbe Strafhöhe schließlich auch für Faktum 3) festgesetzt. Für Letzteres sieht der Gesetzgeber zwar keine gesetzliche Unterstrafgrenze vor, es erscheint der Berufungsbehörde aber durchaus vertretbar, auch hier mit dem selben Betrag vorzugehen, da der Schutzzweck der Mitführungspflicht von Dokumenten wie Führerschein und Zulassungsschein im Wesentlichen der gleiche ist, nämlich vor Ort und ohne unmäßigen Aufwand – im Rahmen einer üblichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle – überprüfen zu können, ob der Lenker im Besitz einer Lenkberechtigung und das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist.

 

Nach der Aktenlage kommt dem Berufungswerber zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Übertretungen vermochte dieser alleine eine Reduzierung der Verwaltungsstrafen nicht zu rechtfertigen, schon gar nicht lag ein Anwendungsfall des § 20 VStG vor.

 

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers sind der Behörde nicht bekannt geworden. Angesichts des Umstandes, dass jeweils die gesetzlichen Mindeststrafen [Fakten 1) und 2)] bzw. auch sonst Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens [Faktum 3)] verhängt wurden, waren diesbezügliche weitergehende Erhebungen entbehrlich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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