Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222276/2/SR/Sta

Linz, 28.08.2009

 

 

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S 

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des A S, geb., vertreten durch die Anwaltssocietät S D S & P, H, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. April 2009, GZ Ge96-30-2007/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Produktsicherheitsgesetz – PSG, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird. 

II.              Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 21und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG;

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben zumindest am 06.02.2007 in T, K, mittels der Homepage `www.....´ Laserpointer der Klasse III mit Leistungen von 5mWatt und mehr ohne Einschränkung des Abnehmerkreises und somit auch an Letztverbraucher feilgehalten. Durch dieses Feilhalten haben Sie als In-Verkehr-Bringer dieser Laserpointer, welche gefährliche Produkte im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes sind und nicht den Laserklassen 1 oder 2 der nachstehend angeführten ÖNORM/ÖVE entsprechen, der Laserpointer-Verordnung zuwidergehandelt. Gemäß § 2 Abs. 1 der Laserpointer-Verordnung müssen nämlich Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, den Laserklassen 1 oder 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN, entsprechen, die Abgabe von Laserpointern mit einer Leistung von mehr als 1mWatt an Letztverbraucher ist somit verboten.

 

Folgende Laserpointer wurden ohne Einschränkung des Abnehmerkreises angeboten:

Laserpointer grün 5mW, Artikelnummer, Klasse IIIA

Laserpointer blau >10mW, Artikelnummer, Klasse IIIB

Laserpointer gelb <5mW, Artikelnummer, Klasse IIIA

Laserpointer blau <2mW, Artikelnummer, Klasse IIIB

Laserpointer blau <5mW, Artikelnummer, Klasse IIIB

 

Die Internetausdrucke vom 06.02.2007 werden in Kopie als Beilagen angeschlossen und bilden einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses.

 

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsvorschriften verletzt:

§ 26 i.V.m. § 30 Abs. 1 Produktsicherheitsgesetz (PSG 2004), BGBl. I Nr. 16/2005 i.V.m. § 2 Abs. 1 LaserpointerV, BGBl. Nr. 231/1999 und der ÖNORM/ÖVE EN

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung  wird über sie gemäß § 26 PSG 2004 eine Geldstrafe von 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt.

Weiters haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 10% der verhängten Strafe, das sind 50 Euro, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beläuft sich somit auf 550 Euro."

 

Nach teilweiser Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Normen führte die belangte Behörde begründend aus, dass zweifelsfrei feststehe, dass der Bw Laserpointer der Klasse III mit Leistungen von mehr als 1mWatt ohne Einschränkung, daher auch an Letztverbraucher, feilgehalten habe. Die objektive Tatseite sei, da sie nicht in Abrede gestellt worden wäre, als erwiesen anzusehen.

 

Von fahrlässigem Verhalten sei auszugehen, da der Bw trotz gesetzlicher Verpflichtung seine Verantwortung in Bezug auf die Einhaltung des Produktsicherheitsgesetzes nicht wahrgenommen und Laserpointer der Klasse III mit Leistungen von 5mWatt ohne Einschränkung auf den Abnehmerkreis feilgehalten habe.

 

Die Verhängung der Geldstrafe sei aus spezialpräventiven Gründen notwendig gewesen, um den Bw von weiteren Übertretungen des Produktsicherheitsgesetzes abzuhalten und ihn dazu zu bewegen, der Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften in Hinkunft mehr Augenmerk zu schenken. Straferschwerend sei eine einschlägige Vorstrafe gewertet worden. Mildernde Umstände seien nicht hervorgekommen.

 

2. Gegen dieses, dem Bw frühestens am 4. Mai 2009 zugestellte Straferkenntnis (mangels Rückschein konnte der Zustellzeitpunkt nicht festgestellt werden) richtet sich die vorliegende, am 15. Mai 2009 durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig per Fax übermittelte Berufung.

 

Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Zwar habe er bei seiner Einvernahme am 16. März 2007 dargelegt, dass die gegenständlichen Produkte von ihm zum Kauf angeboten worden seien und er dabei "das Einfügen des Passus – wie er sich in den AGB findet –  bei der Produktbeschreibung der gegenständlichen Laserpointer auf Grund von Arbeitsüberlastung unglücklicher Weise übersehen" habe. Da er ausschließlich auf Grund der auf seiner Homepage befindlichen AGB kontrahiere und diese daher jedem Vertrag zu Grunde gelegt und somit Vertragsinhalt würden, habe er die entsprechenden Vorschriften dennoch eingehalten. Bedingt durch die AGB und den Punkt "gesetzliche Vorschriften" habe er den Abnehmerkreis entsprechend eingeschränkt. Im Falle einer Bestellung würden die gesetzlichen Vorschriften noch einmal ausführlich geprüft und der Käufer habe eine entsprechende Legitimation nachzuweisen. Erfülle dieser die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, käme es zu keinem Vertragsabschluss. In keiner der von der Behörde vorgesehenen und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Normen sei vorgesehen, dass der auf seiner Homepage und in dem in den AGB angebrachten Hinweis auf den einschränkten Abnehmerkreis nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche und ein entsprechender Hinweis bereits in der Produktbeschreibung enthalten sein müsse. Bereits bei seiner Einvernahme habe er dargelegt, dass die gegenständlichen Produkte kaum Abnehmer hätten und die Laserpointer zu keinem Zeitpunkt in gesetzwidriger Weise veräußert worden wären. Der Passus hinsichtlich der beschränkten Abgabe sei bereits im Jahr 2006 in die stets Vertragsinhalt werdenden AGB eingefügt worden. Diesbezüglich verweise er auf seine Aussage vom 16. März 2007. Weiters sei er ständig aus eigener Initiative mit den Behörden in Kontakt, um sämtliche gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Ihm könne daher insgesamt kein fahrlässiges Verhalten angelastet werden. Aus den genannten Gründen sei das Straferkenntnis rechtsgrundlos ergangen bzw. in unrichtiger Anwendung der von der Behörde herangezogenen Normen erlassen worden. Seit der Strafanzeige am 15. Jänner 2007 habe er keine Verwaltungsübertretung derselben Art oder basierend auf der gleichen schädlichen Neigung begangen und er sei stets bemüht, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Beim gegenständlichen Vorfall habe es sich um ein bedauerliches Versehen auf Grund von Arbeitsüberlastung gehandelt. Da die gegenständlichen Laserpointer tatsächlich nicht in Verkehr gebracht worden seien, habe er auch keine Gefahr für besonders geschützte Personengruppen verwirklicht. Auch sonst habe das Feilbieten auch keine wie immer gearteten nachteiligen Folgen nach sich gezogen. Mangels spezial- und generalpräventiven Gründen sei die Verhängung einer Geldstrafe nicht geboten. Es könne daher mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.

Nach weitergehenden Ausführungen zu den §§ 21 und 20 VStG beantragte der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Verfahrenseinstellung, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe unter Anwendung des § 20 VStG.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu GZ Ge96-30-2007/DJ. 

 

 

3.2. Aus der Aktenlage ergibt sich folgender Verfahrensgang:

 

3.2.1. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 übermittelte das Amt der Salzburger Landesregierung dem Amt der Oö. Landesregierung die Anzeige der Rechtsanwälte H & P, H, R, gegen den Bw wegen des Verdachts des Vertriebs von gesundheitlichen Laserprodukten.

 

3.2.2. Aufgrund der Aktenvorlage leitete die zuständige Gewerbeabteilung die Strafanzeige mit Schriftsatz vom 31. Jänner 2007, Ge-700298/6-2007-Red, an die belangte Behörde weiter und legte ein Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 20. Dezember 2005 zur Kenntnisnahme bei.

 

3.2.3. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens nahm die belangte Behörde eine Internetrecherche (http.//www./) vor, druckte am 6. Februar 2007 das Angebot des Bw aus und gab es als Beweismittel zum Akt.

 

3.2.4. Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 teilte die belangte Behörde der Gewerbeabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung mit, dass aus ihrer Sicht eine Überprüfung des gegenständlichen Betriebes durch ein Produktsicherheits-Aufsichtsorgan im Sinne des § 14 PSG zielführend wäre, da nur vor Ort anhand von Versandlisten festgestellt werden könne, ob der Bw Laserpointer der Klasse III entsprechend dem Hinweis auf der Homepage nur an den oben angeführten eingeschränkten Personenkreis verkauft habe oder ob allenfalls Maßnahmen gemäß § 15 PSG notwendig erachtet werden.

 

3.2.5. Am 20. Februar 2007 beschaffte sich die belangte Behörde im Zuge einer weiteren Internetrecherche die ABG des Bw unter "http://www.".

 

3.2.6. Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2007 forderte die belangte Behörde den Bw nach Vorhalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zur Rechtfertigung auf und räumte ihm u.a. die Möglichkeit einer mündlichen Befragung im Zuge einer Vorsprache vor der belangten Behörde ein.

 

Bei der niederschriftlichen Vernehmung am 16. März 2007 gab der Bw an, dass er nach der Kontrolle durch Organe des Amtes der Oö. Landesregierung im Jänner 2006 bei den Laserpointern und den AGB einen Passus eingefügt habe, dass die Abgabe ab einer Leistung von 1mW nur an gewerbliche Abnehmer oder an Personen mit Fachkenntnissen in Lasersicherheit erfolge. Im Rahmen einer Bestellung müsse ein Käufer dies nachweisen. Die Änderungen habe er den Behörden mitgeteilt und um Mitteilung ersucht, ob noch Korrekturen erforderlich seien. Auf seine telefonische Nachfrage sei ihm gesagt worden, dass "dies so in Ordnung ginge". Aufgrund von Arbeitsüberlastung habe er das "Einfügen des Passus" in der Produktbeschreibung einfach übersehen. In den AGB sei der Zusatz jedenfalls vorhanden gewesen. Die blauen Laserpointer seien aufgrund des hohen Preises ohnehin nahezu unverkäuflich, sodass er diesen Produkten nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt habe.

Unter Bezugnahme auf das Schreiben des Bundesministeriums bat der Bw um Mitteilung einer geeigneten Vorgangsweise und stellte in diesem Zusammenhang einige Fragen. Abschließend führte der Bw aus, dass er auf jeden Fall die gesetzlichen Vorschriften einhalten möchte und ersuchte einerseits um Unterstützung, weil zu dieser Thematik keine Informationen greifbar seien und andererseits um Berücksichtigung seiner Bemühungen im letzten Jahr. In diesem Zusammenhang sei er der Meinung, dass das Verschulden gering sei und auch eine Ermahnung genügen würde.

 

3.2.7. Über schriftliche Anfrage des Amtes der Oö. Landesregierung vom 19. März 2007 teilte das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz mit Schreiben vom 3. April 2007, BMSK-90360/0013-III/2/2007 mit, dass mit der LaserpointerV BGBl. II Nr. 321/1999 die Abgabe von Laserpointern mit einer Leistung von mehr als 1mW an Letztverbraucher untersagt worden sei. Ein Abgabeverbot für Laserpointer mit höherer Leistung an gewerbliche Abnehmer sei damit aber nicht umfasst. Dementsprechend habe der Betreiber von L.at auf Grund des behördlichen Einschreitens seine Werbung bzw. sein Angebot auf der Webseite bereits angepasst. Nach Ausführungen zu erforderlichen Kontrollmaßnahmen hielt das BMSK im Falle der Bereitschaft des Bw, die vorgeschlagenen Kontrollmaßnahmen anzuwenden, vorläufig keine weiteren Maßnahmen für erforderlich. Darüber hinaus ersuchte das BMSK um zeitverzögerte Überprüfung der vorgeschlagenen Kontrollmaßnahmen. Möglich sei bereits derzeit eine Überprüfung der Kundendatei von L.at. Sollten offensichtlich auch Konsumenten mit leistungsstarken Laserpointern beliefert worden sein, wären die Bestimmungen des § 26 PSK anzuwenden. Die vorliegende Angelegenheit werde zum Anlass genommen zu prüfen, ob eine Novelle der LaserpointerV erforderlich ist.

 

3.2.8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. April 2007 wurde der Bw vom Schriftsatz des BMSK in Kenntnis gesetzt.

 

3.2.9. Am 18. Juni 2007 überprüfte die belangte Behörde das Internetangebot des Bw (Ausdruck der Internetseite "http://www." und stellte dabei fest, dass das Internetangebot im erforderlichen Umfang angepasst worden ist.

 

3.2.10. Aus den behördeninternen Aufzeichnungen (Verwaltungsstrafen – Verwaltungsvorstrafen), abgefragt am 20. April 2009, geht hervor, dass gegen den Bw im Jahr 2006 eine einschlägige Verwaltungsstrafe (Tatzeit 2005) verhängt worden ist.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1. Gemäß § 26 PSG begeht ein In-Verkehr-Bringer, der Maßnahmen, die gemäß § 11 oder § 16 zum Schutz vor gefährlichen Produkten durch Verordnung oder Bescheid auf Grund dieses Bundesgesetzes getroffen worden sind, zuwiderhandelt oder deren Durchführung vereitelt, eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro oder im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist.

 

Nach § 11 Abs. 1 PSG hat der gemäß § 32 zuständige Bundesminister zur Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveaus für die Verbraucher unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips behördliche Maßnahmen zu ergreifen, die sich an die In-Verkehr-Bringer oder, falls zur Gefahrenabwehr erforderlich, an jede andere Person richten können. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere:

........

7. Verbote oder Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens (zB hinsichtlich eines bestimmten Personenkreises oder der Vertriebsart);

........

 

Gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von Laserpointern (LaserpointerV), BGBl. II Nr. 321/1999, müssen Laserpointer, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, den Laserklassen 1 und 2 gemäß ÖNORM/ÖVE EN "Sicherheit von Laser-Einrichtungen, Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien" vom 1. Juni 1997 entsprechen.

 

Nach § 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz vor gefährlichen Produkten (Produktsicherheitsgesetz 2004 – PSG), BGBl. I Nr. 16/2005, gilt die LaserpointerV als Verordnung aufgrund dieses Bundesgesetzes weiter.

 

Gemäß § 3 Z. 7 PSG sind unter In-Verkehr-Bringer Hersteller, Importeure und Händler zu betrachten.

 

Nach § 3 Z. 8 PSG ist unter In-Verkehr-Bringen das Feilhalten, Verkaufen, Einführen, unentgeltliche Abgeben oder Verteilen eines Produktes sowie seine Anwendung oder Überlassung im Rahmen einer Dienstleistung zu verstehen.

 

4.2. Auf Grund der Aktenlage und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht unbestritten fest, dass die vorliegenden Produkte ohne Einschränkung des Abnehmerkreises entsprechend der Spruchanlastung feilgehalten worden sind. Der Einwand des Bw, dass er ausschließlich auf Grund der auf seiner Homepage befindlichen AGB kontrahiere ändert nichts daran, dass die angeführten Produkte zum Überprüfungszeitpunkt auf den einzelnen Internetseiten ohne Beschränkung des Personenkreises feilgehalten und somit auch den Letztverbrauchern angeboten wurden. Da bereits das "Feilhalten" (lt. Duden [Bedeutungswörterbuch]: feilhalten "das zum Verkauf anbieten") unter den vorliegenden Umständen ein verbotenes In-Verkehr-Bringen darstellt und es nicht auf einen Verkaufsabschluss ankommt, ist das Vorbringen des Bw nicht geeignet, das tatbestandsmäßige Verhalten in Frage zu stellen.

 

Der Bw hat somit tatbestandsmäßig gehandelt.

 

4.3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, 20.9.2000, 2000/03/0181; siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 2003, Seite 1217).

 

In der Berufungsbegründung bringt der Bw vor, dass er in "unglücklicher Weise auf Grund der Arbeitsüberlastung das Einfügen der entsprechenden Passagen übersehen habe. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er sich fahrlässig verhalten hat. Bereits bei der niederschriftlichen Befragung am 16. März 2007 hat der Bw dargelegt, dass er bestimmten Produkten nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt habe, da diese (z.B. blaue Laserpointer) wegen des hohen Preises nahezu unverkäuflich seien.

 

Abstellend auf diese Verantwortung ist auf ein fahrlässiges Verhalten des Bw zu schließen. Mit seinem Vorbringen ist es dem Bw nicht gelungen, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen.

 

Da auch keine Rechtfertigungsgründe hervorgekommen sind, ist davon auszugehen, dass der Bw tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.

 

4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestim­mungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

Aus dem Vorlageakt ergibt sich eine einschlägige Vormerkung (Verwaltungsübertretung aus dem Jahr 2005). 

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich vertretbar. Aus Gründen der Generalprävention bedürfte es einer Bestrafung, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten.

 

Im gegenständlichen Fall sind die Umstände jedoch so gelagert, dass es keiner Bestrafung bedarf, um den Bw zur Einsicht und zur zukünftigen Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen.

 

Der Bw hat sich zwar fahrlässig verhalten und bei einem Teil der von ihm im Internet feilgehaltenen Produkte die Einschränkung auf einen bestimmten Kundenkreis unterlassen.

 

Das gesamte Verhalten des Bw zeigt jedoch auf, dass er gewillt ist, sich rechtskonform zu verhalten. Bereits nach dem erstmaligen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf im Jahr 2005 hat er den Kontakt mit den zuständigen Behörden gesucht und alles unternommen um sich zukünftig rechtskonform zu verhalten. So hat er beispielsweise unverzüglich seine AGB angepasst und von sich aus die Behörden um Überprüfung ersucht. Auch nach dem neuerlichen tatbestandsmäßigen Verhalten hat er umgehend reagiert und den rechtskonformen Zustand hergestellt. In diesem Zusammenhang hat er auch in Zusammenarbeit mit den Behördenvertretern Vorkehrungen getroffen und Kontrollmaßnahmen vorgesehen, damit die Abgabe von Laserpointern der Klasse 3 nicht an Letztverbraucher erfolgen kann.

Im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde ist nicht hervorgekommen, dass Laserpointer der Klasse 3 an Letztverbraucher abgegeben worden sind. Eine behördliche Kontrolle der Internetseite des Bw am 18. Juni 2007 hat ein rechtskonformes Feilhalten ergeben.

 

Die Betrachtung der gesamten Umstände zeigt auf, dass lediglich ein geringes Verschulden des Bw vorliegt. Von einem solchen und einem mangelnden Strafbedürfnis dürfte auch das BMSK im Schreiben vom 3. April 2007 ausgegangen sein (siehe Seite 2). Nicht außer Acht zu lassen ist, dass sich der Bw seit der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung rechtskonform verhalten hat und seit dem Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Juni 2007 bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses beinahe zwei Jahre vergangen sind.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Im Gegensatz zum grundsätzlich typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der übertretenen Normen bleibt die Schuld hier erheblich zurück.

 

Wie bereits festgestellt ist das Verschulden des Bw bei Betrachtung sämtlicher Umstände äußerst gering. Bedingt durch die umfassenden Vorkehrungen des Bw konnte auch trotz seines fahrlässigen Verhaltens eine Verbrauchergefährdung nicht eintreten. Das tatbildmäßige Verhalten ist somit deutlich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben und aufgrund der Vorkehrungen des Bw blieb die Tat auch folgenlos.

 

Durch das "Schuldeingeständnis" in Verbindung mit dem Verhalten des Bw im Vorfeld der Verwaltungsübertretung bedurfte es aus Gründen der Spezialprävention keiner Geldstrafe und konnte mit einer Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens das Auslangen gefunden werden. Es bestand daher ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG und der unabhängige Verwaltungssenat hatte von der Verhängung einer Strafe abzusehen und die Ermahnung auszusprechen. 

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hatte der Bw keinen Kostenbeitrag zu leisten. 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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