Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231054/4/SR/Sta

Linz, 02.09.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des C S, geboren am, C, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juli 2009, Sich96-363-2009 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juli 2009, Sich96-363-2009, wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 22. Juni 2009, GZ. Sich96-363-2009, gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Verfahren zugrunde liegende Strafverfügung am 26. Juni 2009 hinterlegt und somit rechtsgültig zugestellt worden sei. Die Rechtsmittelfrist habe daher mit diesem Tag zu laufen begonnen und mit Ablauf des 10. Juli 2009 geendet. 

 

Der erst am 22. Juli 2009 beim Postamt T aufgegebene Einspruch hätte daher als verspätet zurückgewiesen werden müssen. 

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 30. Juli 2009 durch Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende und rechtzeitige Berufung (Poststempel vom 7. August 2009).

Im diesem Schriftsatz hat der Bw auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

 

In der Berufung führte der Bw zur Verspätung des Einspruches aus, dass er der Überzeugung sei, dass der Einspruch fristgerecht erfolgt sei, da er ab dem Zeitpunkt des Besitzes der Strafverfügung sofort Einspruch erhoben habe. Auf der Benachrichtigung der Post (gelber Zettel) sei lediglich auf einen erfolglosen Zustellversuch hingewiesen worden. Weiters sei darauf der Zeitpunkt gestanden, bis zu dem das Schriftstück abgeholt werden könne. Da er aufgrund persönlicher Umstände (Schichtdienst, persönliche Erledigungen) nicht zur Post gelangte, könne ohne Hinweis auf eine Frist die Zeit der Hinterlegung am Postamt nicht auf die Einspruchsfrist angerechnet werden. Abschließend ersuchte der Bw um Prüfung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

2. Mit Schreiben vom 13. August 2009 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 26. August 2009) legte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Berufung samt dem Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Ergänzend wurde eine Erhebung beim zuständigen Postamt  (H A) vorgenommen.

   

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Die belangte Behörde erließ gegen den Bw mit Datum vom 22. Juni 2009, Sich96-363-2009, eine Strafverfügung. Da der Bw zum Zeitpunkt des Zustellversuches an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, hinterlegte das Zustellorgan das Dokument beim Postamt. Als Beginn der Abholfrist legte das Zustellorgan den 27. Juni 2009 fest. Weiters brachte das Zustellorgan auf der Hinterlegungsanzeige den Vermerk an, dass das Dokument bis zum 13. Juli 2009 zur Abholung beim Postamt bereitliege. Auf der Rückseite der Hinterlegungsanzeige befinden sich "Wichtige Informationen". Einleitend ist wie folgt ausgeführt:

"Auch wenn Sie das Dokument nicht abholen, können die Rechtwirkungen der Zustellung (z.B. der Beginn des Laufes der Rechtsmittelfrist) eintreten:

·                     Grundsätzlich gilt das Dokument als an jenem Tag zugestellt, an dem es zum ersten Mal zur Abholung bereit gehalten wird.

·                     Anderes gilt nur dann, wenn Sie infolge vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle (z.B. wegen Urlaubs oder Krankenhausaufent­halts) nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnten. In diesem Fall gilt das Dokument nur dann als zugestellt, wenn Sie spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist an die Abgabestelle zurückgekehrt sind und das Dokument am Tag nach der Rückkehr behoben werden könnte; als Zeitpunkt der Zustellung gilt der auf die Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag. Sollte die Abholfrist bei Ihrer Rückkehr schon abgelaufen sein, setzten Sie sich bitte umgehend mit dem Absender in Verbindung.

 

Der Bw hat das Dokument laut Übernahmevermerk auf der Hinterlegungsanzeige am 10. Juli 2009 eigenhändig übernommen.

 

Die Zustellung der angeführten Strafverfügung an den Bw ist somit am 27. Juni 2009 erfolgt.

 

Der Bw hat weder eine Ortsabwesenheit während der Hinterlegung noch das Vorliegen eines Zustellmangels behauptet.

 

Mit Bescheid vom 28. Juli 2009, Sich96-363-2009, wies die belangte Behörde diesen Einspruch als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun vorliegende Berufung.

 

2.3. Der Zustellnachweis stellt eine öffentliche Urkunde dar. Auch wenn das Zustellorgan den Rückschein unvollständig ausgefüllt hat, hat der Bw weder das Vorhandensein einer mangelhaften Hinterlegungsanzeige vorgebracht noch Beweise vorgelegt, die berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs aufkommen lassen würden. In der Berufungsschrift hat der Bw die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ausschließlich damit abgetan, dass es ihm aufgrund persönlicher Umstände (Schichtdienst, persönliche Erledigungen) nicht möglich gewesen wäre, "zur Post zu gelangen". Aus dem Vorbringen ist zu schließen, dass der Bw in Kenntnis des Zustellvorganges, der Abholfrist und des Hinterlegungspostamtes gewesen ist und er nur wegen der angeführten persönlichen Umstände nicht Zeit gefunden hat, das amtliche Dokument früher zu beheben und rechtzeitig ein Rechtsmittel einzubringen. Entgegen seinen Berufungsausführungen hat er den Einspruch auch nicht "sofort" nach der Übernahme der Strafverfügung erhoben. Die Übernahme der Strafverfügung erfolgte am 10. Juli 2009 und der verspätete Einspruch wurde am 22. Juli 2009 der Post zur Beförderung übergeben.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. § 17 Abs. 1 Zustellgesetz lautet: Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zu der Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Nach Abs. 3 leg. cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Bw gegen die Strafverfügung nach deren Zustellung binnen zwei Wochen Einspruch erheben.

 

3.2. Der Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß § 47 AVG iVm. § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich; diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Derjenige, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (Verwaltungsgerichtshof 21. November 2001, 2001/08/0011).

 

3.3. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ein Zustellversuch unternommen wurde und im Anschluss daran das Dokument (die Strafverfügung) beim zuständigen Zustellpostamt hinterlegt worden ist. An der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs bestehen keine Zweifel, insbesondere hat die Bw selbst keinerlei Anhaltspunkte für derartige Mängel vorgebracht. Im Hinblick auf § 17 Abs. 3 ZustellG kann dem Vorbringen des Bw (Berechnung der Rechtsmittelfrist ab Abholung und nicht ab dem Beginn der Abholfrist; ausführliche Informationen auf der Hinterlegungsanzeige zur Fristberechnung) nicht gefolgt werden.

 

Als erster Tag der Abholung steht der 27. Juni 2009 fest; mit diesem Tag galt die Sendung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz als zugestellt; die zweiwöchige Berufungsfrist endete somit am 13. Juli 2009. Der Bw erhob jedoch erst am 22. Juli 2009 (Poststempel) Einspruch. Dieser Einspruch war daher verspätet.

 

3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Bw nach Ablauf der zweiwöchigen Frist Einspruch erhoben hat; der Einspruch war daher verspätet.

 

Der Bw ist daher durch die Entscheidung der belangten Behörde, mit der diese seinen Einspruch als verspätet zurückgewiesen hat, nicht in seinen Rechten verletzt.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.6. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist anzumerken, dass darüber die belangte Behörde zu entscheiden hat.  

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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