Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281102/15/Py/Rd/Ba

Linz, 01.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn W J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, S, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. Juni 2008, Ge96-151-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen hinsichtlich der Fakten 1 und 2 auf jeweils 170 Euro, EFS jeweils 26 Stunden, und hinsichtlich Faktum 3 auf 150 Euro, EFS 25 Stunden, herabgesetzt werden.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 49 Euro, das sind 10% der nunmehr hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 verhängten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 4. Juni 2008, Ge96-151-2007, wurden über den Berufungswerber hinsichtlich der Fakten 1 bis 3 Geldstrafen von jeweils 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 30 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG (Faktum 1) und gemäß § 28 Abs.1 Z3 iVm § 12 Abs.1 AZG (Fakten 2 und 3)       verhängt.

 

Nachstehender Sachverhalt wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der G GmbH mit dem Sitz in 3335 W, H, FN , wie nach der Durchsicht der ha. vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen des H P in W, O, vom Arbeitsinspektor W H festgestellt wurde, nachstehende Übertretungen begangen.

Ihnen als dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen sind folgende Tatvorwürfe anzulasten:

 

1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmerin M H an den nachstehend angeführten Tagen mit einer Tagesarbeitszeit von jeweils mehr als 10 Stunden beschäftigt:

Die Tagesarbeitszeit betrug am:

1.9.2007                        14 Std. 31 Min.

11.9.2007                      13 Std. 27 Min.

20.9.2007                      12 Std. 00 Min.

29.9.2007                      13 Std. 19 Min.

1.10.2007                      13 Std. 00 Min.

8.10.2007                      11 Std. 52 Min.

9.10.2007                      12 Std. 24 Min.

10.10.2007                    12 Std. 06 Min.

29.10.2007                    12 Std. 30 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 9 Abs.1 AZG dar, wonach die Tagesarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.

 

2. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin S P nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug vom:

22. bis 23.9.2007           03:38 (23.9.) bis 07:31 (23.9.)                 3 Std. 31 Min.

23. bis 24.9.2007           9 Std. 13 Min.

29. bis 30.9.2007           7 Std. 45 Min.

13. bis 14.10.2007                  9 Std. 51 Min.

19. bis 20.10.2007                  9 Std. 16 Min.

20. bis 21.10.2007                  03:00 (21.10.) bis 08:00 (21.10.)    5 Std.

25. bis 26.10.2007                  6 Std. 52 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 AZG dar, wonach den ArbeitnehmerInnen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

 

3. Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin L G nach Beendigung der Tagesarbeitszeit keine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt.

Die Ruhezeit betrug vom:

6. bis 7.9.2007               8 Std. 14 Min.

11. bis 12.9.2007           8 Std. 14 Min.

22. bis 23.9.2007           6 Std. 19 Min.

27. bis 28.9.2007           7 Std. 27 Min.

10. bis 11.10.2007                  8 Std. 58 Min.

Dies stellt eine Übertretung des § 12 Abs.1 AZG dar, wonach den ArbeitnehmerInnen nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen beantragt.

Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Tatvorwurf (Tagesarbeitszeit vom 1.9.2007) hinsichtlich M H unrichtig sei, zumal im Unternehmen die Küche nach 22.00 Uhr geschlossen sei und keine Arbeitstätigkeiten mehr durchgeführt werden. Die Zeugeneinvernahme sei ungeprüft und ohne dass auf die Einwendungen des Berufungswerbers eingegangen worden sei, als erwiesen angenommen worden. Weiters sei die Begründung des Straferkenntnisses aktenwidrig und seien wesentliche Verfahrensgrundsätze nicht eingehalten worden. Gleiches gelte auch für die Arbeitnehmerinnen L G und S P. Zur Strafhöhe wurde vorgebracht, dass das von der belangten Behörde angenommene Einkommen des Berufungswerbers zu hoch gegriffen sei und weder das Vorliegen von Milderungsgründen noch das Fehlen von Erschwerungsgründen bei der Strafbemessung entsprechend berücksichtigt worden seien. Als Milderungsgrund wäre jedenfalls der Umstand heranzuziehen gewesen, dass ein Ball stattgefunden habe, welcher naturgemäß bis nach 22.00 Uhr dauere und weiters noch spät in den Nachtstunden ein kurzfristig angekündigter Reisebus angekommen sei. Bei richtiger Abwägung der Milderungsgründe und unter Berücksichtigung des geringen subjektiv vorwerfbaren Schuldgehaltes der Tathandlung sowie der Tatsache, dass daraus keine wirklichen Schädigungen erfolgt seien, hätte die belangte Behörde mit der Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe vorgehen müssen.           

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat L wurde am Verfahren beteiligt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat für den 25. August 2009 eine öffentliche mündliche Berufung anberaumt, zu welcher die Parteien des Verfahrens sowie die Zeuginnen L G, S P und M H geladen wurden. Am 25. August 2009 – sohin am Tag der anberaumten Verhandlung – langten beim Oö. Verwaltungssenat Schreiben des Berufungswerbers und der Zeugin S P ein, in welchen um Verlegung des Verhandlungstermins ersucht wurde. Am selben Tag kurz vor Verhandlungsbeginn, langte schließlich ein Schreiben des Rechtsvertreters des Berufungswerbers ein, in welchem mitgeteilt wurde, dass er aus Kostengründen an der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werde und gleichzeitig die gegenständliche Berufung auf das Strafausmaß einschränke. Die Verhandlung wurde daher abberaumt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Vom Berufungswerber wurde mit Eingabe vom 25. August 2009 die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt, sodass der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist und es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG idgF sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z3 AZG leg.cit. sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs.1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs.1, § 18c Abs.1, § 18d, § 19a Abs.8, § 20a Abs.2 Z2 oder § 20b Abs.4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs.4, 5 oder 8 oder § 20a Abs.2 Z1 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.   

 

5.3. Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes bzw der auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen haben den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Ziel und sind daher entsprechende Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt der Tat behaftet, weil hiedurch genau jene Gefährdungen herbeigeführt werden, denen die genannten Bestimmungen entgegenwirken sollen. Dies gilt auch bei der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere im Hinblick auf die im Gastgewerbe beschäftigten Arbeitnehmer/Innen.

 

5.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von jeweils 200 Euro (Fakten 1 bis 3) bei einem Strafrahmen von 20 Euro bis 436 Euro festgesetzt. Darüber hinaus wurde der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro und, wenngleich nicht expressis verbis angeführt, keine Sorgepflichten und kein Vermögen zugrunde gelegt. Auch wenn die belangte Behörde keine detaillierten Angaben hiezu getätigt hat, ist davon auszugehen, dass weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe der Strafbemessung zugrunde gelegt wurden.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund eines anhängig gewesenen Verwaltungsstrafverfahrens (VwSen-281103) bekannt, dass der Berufungswerber sorgepflichtig hinsichtlich seiner Ehegattin und eines Kindes ist, über kein Vermögen verfügt und seit Monaten lediglich ein Einkommen in Höhe des gesetzlichen Existenzminimums bezieht sowie über das Vermögen der G GmbH das Konkursverfahren eröffnet und ein noch nicht rechtskräftiger Zwangsausgleich mit den Gläubigern abgeschlossen worden ist. Weiters wurden vom Berufungswerber Milderungsgründe geltend gemacht, welche jedoch vom Oö. Verwaltungssenat nicht erblickt werden konnten, zumal dem Berufungswerber nicht einmal die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute gehalten werden konnte. Erschwerungsgründe konnten jedoch ebenfalls nicht gefunden werden.

 

Aufgrund der gegenüber im angefochtenen Straferkenntnis angenommenen geänderten, nämlich eingeschränkten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere im Hinblick auf die glaubwürdigen Sorgepflichten und dem Umstand, dass der Berufungswerber im  Moment lediglich über ein Einkommen in Höhe des gesetzlichen Existenzminimus verfügt, sowie des Umstandes, dass seit der Tatbegehung im September 2007 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre vergangen sind, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war und ein Schuldeingeständnis vorliegt, erscheinen die nunmehr verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen noch ausreichend, um den Berufungswerber künftighin von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Hingegen wäre bei nochmaliger Begehung mit der Verhängung von empfindlich höheren Strafen zu rechnen.

 

Einer weitergehenden Herabsetzung der Geldstrafen standen allerdings die Tatsachen entgegen, dass doch mehrere nicht unwesentliche Arbeitszeitüberschreitungen bzw Unterschreitungen der Ruhezeiten stattgefunden haben und daher doch erheblich gegen die relevanten Schutzbestimmungen des AZG verstoßen wurde.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen waren auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen.

 

Weil ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war, war § 20 VStG mit einer außerordentlichen Milderung nicht vorzugehen. Auch liegt keine Geringfügigkeit des Verschuldens vor, da das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. So begründen die Vorbringen, wonach ein Ball stattgefunden habe und daher die tägliche Arbeitszeit naturgemäß nicht eingehalten werden konnte sowie dass sich kurzfristig eine Reisegesellschaft angekündigt habe und daher kurzfristig Personal benötigt wurde, keine Geringfügigkeit des Verschuldens. Vielmehr trifft den Berufungswerber die Verpflichtung für ausgewogene und vor allem den gesetzlichen Bestimmungen des AZG entsprechende Dienstpläne zu erstellen und für ausreichendes Personal zu sorgen, insbesondere bei länger geplanten Veranstaltungen (Ball). Wirtschaftliche Aspekte haben dabei in den Hintergrund zu treten. Es lagen daher die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vor.

 

6. Weil  die Geldstrafen herabgesetzt wurden, war gemäß § 64 VStG der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz zu ermäßigen. Im Grunde der Strafherabsetzung hatte die Berufung teilweise Erfolg und entfällt daher die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.        

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum