Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100300/7/Fra/Ka

Linz, 20.02.1992

VwSen - 100300/7/Fra/Ka Linz, am 20. Februar 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des A B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. August 1991, GZ.St.-2867/91-L, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 32 Abs.2, 33 Abs.4, 63 Abs.5, 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG in Zusammenhalt mit § 17 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat über den Berufungswerber mit Strafverfügung vom 2. Juli 1991, St.-2.867/91-L, wegen der Übertretung des KFG 1967 eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

2. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die beeinspruchte Strafverfügung laut Rückschein am 15. Juli 1991 vom Berufungswerber persönlich übernommen wurde. Die Rechtsmittelfrist von 2 Wochen sei demnach am 31. Juli 1991 abgelaufen, der Einspruch sei jedoch erst am 8. August 1991 zur Post gegeben worden.

3. Gegen den unter Punkt 2. angeführten Bescheid wurde Berufung erhoben. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist - da die Zustellung des angefochtenen Bescheides mit 2. September 1991 vorgenommen wurde - mit Ablauf des 16. September 1991. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung laut Poststempel erst am 4. Oktober 1991 zur Post gegeben. Die Berufung wurde sohin nicht innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist eingebracht und gilt sohin als verspätet.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden. Dem Berufungswerber wurde vor der gegenständlichen Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde er, um das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels prüfen zu können, ersucht, Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes aufgehalten hat und wann er wieder an die Abgabestelle (Zustelladresse) zurückgekehrt ist. Der Berufungswerber hat auf dieses Schreiben nicht reagiert, weshalb der unabhängige Verwaltungssenat davon ausgeht, daß die Zustellung des angefochtenen Bescheides rechtswirksam erfolgt ist.

Aus den angeführten Gründen mußte daher die Berufung zurückgewiesen werden, ohne daß auf die Sache selbst eingegangen werden durfte.

4. Gemäß § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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