Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164139/2/Sch/Sta

Linz, 28.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau H H, G, K, vom 23. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. März 2009, Zl. BauR96-204-2007/Va, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z 3 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land  hat mit Straferkenntnis  vom 27. März 2009, Zl. BauR96-204-2007/Va, über Frau H H wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 363 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl. BauR96-204-2007, zugestellt am 23. April 2007, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 7. Mai 2007, der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 9. Februar 2007 um 21.05 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden, A 1 bei km 171,000, Raststätte Ansfelden, Fahrtrichtung Wien, gelenkt hat oder diese Auskunft erteilten kann.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass die Berufungswerberin mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. April 2007, BauR96-204-2007/Je, gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen aufgefordert worden war, dieser Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug am 9. Februar 2007 um 21.05 Uhr auf der A 1, Gemeindegebiet Ansfelden, Strk. km 171,000, RS (gemeint: Raststätte) Ansfelden gelenkt bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt habe oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne.

 

Dieses Schreiben wurde ordnungsgemäß bei der Postfiliale K nach einem vorangegangenen vergeblichen Zustellversuch am 23. April 2007 hinterlegt. Die Berufungswerberin hat bei der Postfiliale vorgesprochen und auf eine anstehende mehrtägige Abwesenheit ihrerseits hingewiesen. Mit dieser Begründung verlangte sie die Zurücksendung des Schriftstückes an die Erstbehörde und verweigerte die Übernahme.

Ein solches Verhalten hindert die Rechtswirksamkeit einer Zustellung allerdings nicht, selbst wenn der Betreffende dadurch vom Inhalt des Schreibens keine Kenntnis erlangt.

 

Der Aufforderung zu Grunde lag eine Anzeige von Organen der ASFINAG, die das Fahrzeug der Berufungswerberin auf dem Parkplatz der Raststätte Ansfelden abgestellt vorfanden. Am Fahrzeug war eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

Auf Grund des Umstandes, dass die Berufungswerberin die gewünschte Auskunft nicht erteilt hat, wurde von der Erstbehörde vorerst eine mit 15. Mai 2007 datierte Strafverfügung erlassen. Dort wird ihr zur Last gelegt, der Behörde nicht bekannt gegeben zu haben, wer das Fahrzeug zu dem oben angeführten Zeitpunkt und der erwähnten Örtlichkeit gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne.

Die Auskunft in Bezug auf einen bestimmten Lenker konnte allerdings die Berufungswerberin gar nicht erteilen, da das Fahrzeug zu Beanstandungszeitpunkt ja abgestellt war. Vielmehr hat die Berufungsbehörde jenem Teil der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht entsprochen, der auf die Person bezogen war, die das Fahrzeug zuletzt an der Vorfallsörtlichkeit abgestellt hatte.

Eine im Sinne des § 31 Abs.2 VStG fristgerechte Verfolgungshandlung mit dem zutreffenden Tatvorwurf ist nicht erfolgt, auch das etwa zwei Jahre nach der erwähnten Aufforderung erlassene Straferkenntnis beinhaltet den Vorwurf, der Fahrzeuglenker sei nicht bekannt gegeben worden.

Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 tangiert die Verfassungsrechtslage (siehe die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1984 und vom 8. März 1985, kundgemacht in BGBl. Nr. 237/1984 und BGBl. Nr. 198/1985). In der Folge wurde ein Teil dieser Bestimmung in Verfassungsrang erhoben.

Das unterstreicht die Notwendigkeit, dass in Strafbescheiden wegen Übertretungen dieser Bestimmung bzw. den vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren konkrete der Sachverhaltslage entsprechende Tatvorwürfe erhoben werden müssen, also nicht die Nichtbekanntgabe eines nicht vorhanden gewesenen Lenkers geahndet wird.

 

Der Berufung war sohin aus diesen formellen Erwägungen heraus Folge zu geben, ohne auf das Berufungsvorbringen und dessen allfällige Stichhältigkeit eingehen zu müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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