Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164243/2/Zo/Jo

Linz, 31.08.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A F, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Mag. D, S, vom 16.06.2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 8.6.2009, Zl. VerkR96-1276-2009, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers vom 29.04.2009 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11.03.2009 (VerkR96-1276-2009) abgewiesen. Weiters wurde der Einspruch vom 31.03.2009 gegen die angeführte Strafverfügung wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

 

Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber sich bei der Verkehrskontrolle in deutscher Sprache habe verständigen können, weshalb die Behauptung, er hätte den Inhalt der Strafverfügung und der Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden, nicht glaubhaft sei. Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung nicht in u abgefasst gewesen sei, stelle nach der Rechtsprechung keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Weiters wurden entsprechende Rechtshilfeabkommen angeführt, denen auch U beigetreten ist, weshalb nach Ansicht der Erstinstanz die Zustellung rechtmäßig sei.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er am 31.03.2009 davon ausgegangen sei, dass er den Einspruch rechtzeitig eingebracht habe. Erst durch das Schreiben vom 20.04.2009 habe er erfahren, dass offenbar die Einspruchsfrist um einen Tag versäumt worden sei. Erst mit diesem Datum habe daher die zweiwöchige Frist für das Einbringen des Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen.

 

Er habe iSd § 71 Abs.1 AVG ausreichend glaubhaft gemacht, dass er als u Staatsbürger über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfüge und deshalb den Inhalt der Strafverfügung samt Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe. In seinem Fall sei zu berücksichtigen, dass er in U lebe und für ihn nicht die selben Maßstäbe herangezogen werden können wie für einen in Österreich lebenden Ausländer. Weiters sei zu berücksichtigen, dass zwischen der Republik Österreich und U kein Vertrag über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen bestehe und daher auch keine Zustellung iSd Zustellgesetzes vorliegen würde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit einen LKW samt Anhänger in Österreich. Bei einer Verkehrskontrolle wurden Mängel festgestellt, wobei bei dieser Kontrolle die Kommunikation mit dem Polizeibeamten und dem Sachverständigen zumindest soweit möglich war, dass die Amtshandlung ohne wesentliche Probleme geführt werden konnte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber u Staatsbürger ist und seinen Wohnsitz in U hat. Seine Behauptung, dass er so schlecht deutsch versteht, dass er den wesentlichen Inhalt der Strafverfügung und der Rechtsmittelbelehrung nicht ausreichend verstanden hat, ist daher durchaus glaubwürdig.

 

Wegen dieses Vorfalles wurde gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung erlassen, welche am 16.03.2009 vom Berufungswerber persönlich übernommen wurde. Am 31.03.2009 gab der Vertreter des Berufungswerbers einen Einspruch gegen die Strafverfügung persönlich bei der Erstinstanz ab. Er wurde mit Schreiben vom 20.04.2009 auf die Verspätung des Einspruches hingewiesen, woraufhin er am 29.04.2009 einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht hatte. Diesen begründete er damit, dass er den Inhalt der Strafverfügung und der Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden habe und ihm ein Bekannter diesen nur sehr oberflächlich übersetzt habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er den Einspruch binnen 14 Tagen einbringen müsse. Zum Zeitpunkt, als sein Rechtsvertreter Akteneinsicht genommen habe, sei der Rückschein nicht im Akt gewesen, weshalb auch sein Rechtsvertreter die Frist nicht habe korrekt berechnen können.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.      die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

5.2. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Strafverfügung entsprechend den von der Erstinstanz angeführten Rechtshilfeübereinkommen zulässig war. Entsprechend dem Akteninhalt konnte die Erstinstanz beim Absenden der Strafverfügung auch davon ausgehen, dass der Berufungswerber zumindest über geringfügige Deutschkenntnisse verfügt, weil sich dies aus der Polizeianzeige ergibt. Die Zustellung erfolgte entsprechend dem im Akt befindlichen Rückschein am 16.03.2009. Wäre die Strafverfügung gar nicht gültig zugestellt worden, so wäre auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist durch den nunmehrigen Vertreter des Berufungswerbers nicht verständlich.

 

Andererseits hat der Berufungswerber durchaus ausreichend glaubhaft gemacht, dass er der deutschen Sprache nicht so weit mächtig ist, dass er einen geschriebenen Text, insbesondere die Rechtsmittelbelehrung, ausreichend versteht. Es musste ihm aber klar sein, dass Rechtsmittel an eine Frist gebunden sind, weshalb er sich hier nicht bloß auf die nach seinen eigenen Angaben oberflächliche Übersetzung eines Bekannten hätte verlassen dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen mangelnde Sprachkenntnisse keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (siehe dazu zB VwGH vom 14.10.2008, Zl. 2008/22/0544 bzw. vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0369). Auch der Umstand, dass bei der Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter des Berufungswerbers der Rückschein noch nicht im Akt war, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Da der Rechtsvertreter den Zeitpunkt der Zustellung der Strafverfügung durch die Akteneinsicht nicht ermitteln konnte, wäre er eben verpflichtet gewesen, diesen wesentlichen Umstand beim Berufungswerber selbst zu erfragen. Die vom Berufungswerber geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe liegen daher nicht vor, weshalb die Erstinstanz den Antrag zu Recht abgewiesen hat. Es war daher auch der Einspruch als verspätet zurückzuweisen.

 

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber den Wiedereinsetzungsantrag rechtzeitig eingebracht hat. Er hat von der Verspätung des Einspruches erst durch das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 20.04.2009 erfahren, weshalb die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag erst mit Zustellung dieses Schreibens begonnen hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Zustellung im Ausland; Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden; kein Wiedereinsetzungsgrund; mangelnde Sprachkenntnisse

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum