Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164313/7/Br

Linz, 26.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O K, geb.     , W,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. Juni 2009, Zl. VerkR96-6863-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 26. August 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; der Spruchteil    mit dem  Hinweis auf die Berücksichtigung der Messtoleranz hat      mangels Tatbestandsmerkmal zu entfallen.

 

II.      Zuzüglich zu den  erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren € 16,-- auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG

Zu II.: § 64 Abs.1 u.2  VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 80 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von  24 Stunden verhängt, am 23.07.2008 um 22.19 Uhr dem LKW mit dem Kennzeichen      in Antiesenhofen auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 68.007 in Fahrtrichtung Suben gelenkt und die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten und dadurch gegen die Vorschrift nach § 42 Abs.8 Straßenverkehrsordnung - StVO 1960 verstoßen habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

"Die Landesverkehrsabteilung 00 erstattete am 01.09.2008 zu GZ: 124978/2008Ried-1 Anzeige, weil der Lenker des LKW am 23.07.2008 um 22.19 Uhr in Antiesenhofen auf der A 8 Innkreisautobahn bei km 68.007 in Fahrtrichtung Suben gelenkt und die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten hat.

 

Am 29.09.2008 wurde an die B GmbH als Zulassungsbesitzerin des Anhängers    , nach § 103 Abs. 2 KFG der Behörde bekannt zu geben, wer den Anhänger zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort verwendet hat.

 

Am 10.10.2008 wurden Sie als Lenker bekannt gegeben.

 

Die hs. Behörde legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 16.10.2008 die im Spruch angeführte Übertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 80,00 €.

 

Sie erhoben gegen diese mit Schreiben vom 10.12.2008 fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "In meiner Tätigkeit als Kraftfahrer bin ich seit April 2008 auf dieser Strecke ständig (6x in der Woche) unterwegs gewesen. An Hand meiner Beobachtungen habe ich keine Erklärung für diese Geschwindigkeitsbeschränkung, da am besagten Tag/Abend (23.07.2008, 22.19 Uhr), die Schilder zugeklappt waren und somit die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben war. Aus diesem Grund lege ich hiermit gegen Ihre Strafverfügung Einspruche ein."

 

Am 17.12.2008 wurde die Landesverkehrsabteilung ersucht, eine Stellungnahme als Anzeigeleger abzugeben. In dieser wurde angegeben: "Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung gern. § 42 Abs. 8 StVO 1960 von 60 km/h handelt es sich um eine Vorschrift für LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr, welche keine Beschilderung erfordert. Somit bleibt die gegenständliche Anzeige voll inhaltlich aufrecht.

 

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.01.2009 wurden Ihnen die Anzeige vom 01.09.2008, die Stellungnahme vom 11.01.2009 und ein Auszug aus dem § 42 Abs. 8 StVO zu Kenntnis gebracht. Weiters wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

 

Am 01.02.2009 gaben Sie eine Stellungnahme ab. In dieser gaben Sie folgendes an: "Das mir zugesandte Ergebnis der Beweisaufnahme ist insofern unzureichend, da Sie mir den rechtmäßigen Beweis durch ein Radarfoto mit Fahrzeug, Kennzeichen, Datum, Uhrzeit und klarer Erkennung des Fahrers schuldig geblieben sind.

 

In der Stellungnahme der Landesverkehrsabteilung vom 11.01.2009 wird sich auf ein Radarfoto bezogen, dass Sie mir bisher vorenthalten haben. Die fehlerhafte Angabe des Kennzeichens möchte ich nicht kommentieren, die die richtige Angabe fehlt. Übersenden Sie mir bitte das Radarfoto, auf dem die genannten Daten zu erkennen bzw. zu entnehmen sind. Nach Erhalt dessen, werde ich eine Stellungnahme abgeben. Abschließend entspreche ich Ihrem Ersuchen. Ich bin seit Dez. 08 arbeitslos und habe Unterhaltspflichten für meinen Sohn."

 

Am 16.02.2009 ist Ihnen das Radarfoto vom 23.07.2008 zugesendet worden. Weiters wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

 

In der Stellungnahme vom 03.03.2009 gaben Sie folgendes an: "Dass im o.g. Schreiben vom 16.02.2009 zugesandte Radarfoto ist nicht rechtmäßig. Ich hatte Sie in dem Schreiben vom 01.02.2009 gebeten, mir als Beweis für die von Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung -Strafverfügung vom 16.10.2008 - ein Radarfoto zu zuschicken, auf dem das Fahrzeug mit Fahrzeugführer, Kennzeichen, Datum, Uhrzeit und Geschwindigkeit zu erkennen bzw. zu entnehmen ist. Diesen Beweis haben Sie bisher nicht erbracht. Die Anschuldigung gemäß Radarfoto vom 23.07.2008 weise ich zurück. Nach Konsultation mit der Rechtsabteilung des AvD wird das Radarfoto vom 23.07.2008 als Beweisdokument gerichtlich nicht zugelassen."

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs. 8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung von Lärm beeinträchtigt wird.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie wurden von der Zulassungsbesitzerin als Lenker bekannt gegeben, sodass an Ihrer Lenkereigenschaft keine Zweifel bestehen. Die übertretene Geschwindigkeitsbeschränkung ist gesetzlich geregelt und gilt, ohne dass entsprechende Verkehrszeichen aufgestellt sein müssen. Es ist Berufskraftfahrern zuzumuten sich mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften des Auslands dazu zählen insbesonders auch gesetzliche Geschwindigkeitsbeschränkungen - vertraut zu machen.

 

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des LKW's mit 82 km/h auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung f. , in objektiver Hinsicht als erwiesen an.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Angesichts der großen Geschwindigkeitsüberschreitung muss von Vorsatz ausgegangen werden.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierensten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

 

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass die Höchststrafe für Übertretungen nach § 42 Abs. 8 Straßenverkehrsordnung 1960 gemäß § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 726,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 80,00 Euro sich also im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde, davon ausgeht, dass Sie ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für 1 Kind verfügen.

 

Als mildernd war Ihre bisherige Straflosigkeit, als erschwerend waren keine Umstände zu werten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet"

 

1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin wird im Ergebnis zum Ausdruck gebracht, dass nach bundesdeutschem Recht das diesem Verfahren angeschlossene Radarfoto keine Rechtsverbindlichkeit (Rechtskraft) zukommen würde. Ein Tatbeweis könne daraus nicht abgeleitet werden, weil der Fahrzeugführer nicht dem Kennzeichen, dem Datum und der Uhrzeit zugeordnet werden könne. Daher beantrage er die Zurücknahme der Anzeige.

Dieses Vorbringen vermag dem Berufungswerber jedoch nicht zum Erfolg verhelfen!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende  Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war hier in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Die Parteien erschienen jedoch unentschuldigt zur Berufungsverhandlung nicht.

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis.

Mit einem Schreiben vom 21.8.09 vermeinte der Berufungswerber im Ergebnis aus Kostengründen sich die Anreise zur Berufungsverhandlung nicht leisten zu können. Dem Recht auf Vorlage eines Beweisfotos sei die Behörde bislang nicht nachgekommen. Somit könne seine Fahrzeugführerschaft bei der fraglichen Fahrt nicht erwiesen gelten. Der Berufungswerber meint es müsse bzw. solle ihm mit einem Fahrtenschreiberblatt nachgewiesen werden.

Abschließend vermeinte er diese mündliche Verhandlung vor einer deutschen Behörde unter Beigabe eines Fachanwaltes seines Landkreises Nordhausen anzuberaumen.

 

 

5. Faktum ist, dass zur fraglichen Zeit der Lkw mit dem oben angeführten Kennzeichen unter Berücksichtigung der Messtoleranz mit 82 km/h (gemessene Fahrgeschwindigkeit 87 km/h) unterwegs war. Seitens des Fahrzeughalters wurde er über Aufforderung der Behörde erster Instanz gemäß § 103 Abs.2 KFG  laut Rückmeldung vom 10.10.2008 als Lenker zur fraglichen Zeit benannt.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung führt der Berufungswerber selbst noch am 10.12.2008 aus, dass er die fragliche Strecke seit April 2008 sechs mal wöchentlich befahren habe. Er stellte in diesem Schreiben nur die Erkennbarkeit dieser Geschwindigkeitsbeschränkung zur Nachtzeit in Abrede.

Der Ausgangslage ihn als Fahrzeugführer bei der fraglichen Fahrt zu erachten tat der Berufungswerber substanziell zu keinem Zeitpunkt entgegen. Seine nachfolgend abgeänderte Verantwortung beschränkt sich gleichsam auf ein Beweismittelverbot, bringt aber in der Sache selbst nichts vor. Er benennt nicht einmal eine Person welche – entgegen der Angabe des Fahrzeughalters – an seiner Stelle gelenkt haben soll.

Als geradezu unerfindlich stellt sich sein Hinweis im Schreiben vom 21.8.2009 auf die Vorlage eines Fahrtenschreiberblattes dar. Über dieses kann wohl in erster Linie nur er oder seine Firma verfügen die ihn doch als Lenker bezeichnete.

Betreffend den Tatvorwurf ist auf die Anzeige durch die Landesverkehrsabteilung Oö., vom 1.9.2008 und das am 11.02.2009 an die Behörde erster Instanz übermittelte Radarfoto zu verweisen. Aus der Aktenlage ergeben sich keine Anhaltspunkte über eine allenfalls fehlerhafte Messung.

Die Mitwirkung des Berufungswerbers an diesem Verfahren  beschränkt sich im Ergebnis ausschließlich auf die Einforderung eines Beweismittels in Form eines sogenannten Frontfotos.

In der Verantwortung des Berufungswerbers gegenüber der Behörde erster Instanz vom 3.3.2009 verweist er ebenfalls bereits auf die seiner Ansicht nicht ausreichende Beweiskraft dieser Radarmessung und weist so die gegen ihn erhobene Anschuldigung unter Bezugnahme auf eine angebliche Rechtsmeinung des AvD  zurück.

Offenbar übersieht der Berufungswerber jedoch, dass hier nicht die deutsche, sondern die österreichische Rechtsordnung zur Anwendung gelangt.

Mit h. Ladung vom 30.7.2009 wurde dem Berufungswerber das Prinzip  der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Verbindung mit der Mitwirkungspflicht am eigenen Verfahren zur Kenntnis gebracht. Er wurde darin auf die Möglichkeit sich im Falle einer Verhinderung vertreten zu lassen und auf die Folgen des Nichterscheinens hingewiesen.

Auf das Begehren der Verlegung der Berufungsverhandlung auf ein außerhalb des Hoheitsgebietes der zuständigen Behörde liegenden (deutschen) Behörde ist mangels jeglicher rechtlichen Substanz nicht weiter einzugehen. In der Ladung wurden dem Berufungswerber die rechtlichen Grundlage über seine Mitwirkungspflicht ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.

Es ist nicht erkennbar inwiefern dem Berufungswerber an Anreise aus W nach L nicht zumutbar sein soll.

 

 

 

5.2. Mit seinen Ausführungen vermag der Berufungswerber sohin eine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Schuldspruches nicht aufzuzeigen. Er verkennt offenbar, dass kein Rechtsanspruch auf ein Frontfoto besteht und sich das Beweisverfahren nicht auf das Vorliegen eines solchen Beweises reduziert.

Das hier im Ergebnis jede inhaltliche Mitwirkung verweigernde Vorbringen lässt alleine schon das nicht dezidierte Verneinen der Lenkeigenschaft diese als erwiesen gelten.  Wie wäre es sonst erklärbar, dass er nicht in der Lage wäre eine andere als Lenker in Betracht kommende Person zu benennen und damit eine Möglichkeit zur Überprüfung der zumindest konkludent bestrittenen eigenen Lenkeigenschaft zu eröffnen.

Aus dem vorliegenden Foto lässt sich das vom Berufungswerber gehaltene Fahrzeug sowohl im Kennzeichen als auch der Type nach deutlich erkennen.

Der Verantwortung des der Verhandlung unentschuldigt fern gebliebenen Berufungswerber vermochte aus all diesen Gründen nicht gefolgt werden.

 

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren.

Die Bestimmung ist am 1.1.1995 in Kraft getreten.

 

Schon der Einwand des Berufungswerbers, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung zum Tatzeitpunkt nicht ordnungsgemäß angeordnet gewesen sei, geht daher ins Leere. Gesetzliche Beschränkungen bedürfen bekanntlich keiner weiteren Maßnahme durch eine Behörde. Im tatörtlichen Bereich existiert zudem keine im Verordnungswege erlaubte höhere Geschwindigkeit als die oben erwähnten 60 km/h. Dass das vom Berufungswerber verwendete Lkw ein höheres höchst zulässiges Gesamtgewicht als 7,5 t aufgewiesen hat, steht außer Zweifel. Zudem kann die Dimension des Fahrzeuges in dessen Umrissen dem von der Berufungsbehörde beigeschafften Radarbild einwandfrei entnommen werden.

Ferner ist auf die von der Behörde erster Instanz in zutreffender Weise getätigte Subsumption  des Tatverhaltens unter § 42 Abs.8 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu verweisen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/- 5%  ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

 

6.1. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber  mit seiner Verweigerung seine Mitwirkungspflicht durch absolute inhaltliche Untätigkeit verletzt und daraufhin die Aufnahme weiterer Beweise nicht möglich ist somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach der gemäß § 24 VStG 1991 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs.2 AVG 1991 die Tätereigenschaft des Berufungswerbers, gestützt auf die Lenkerbekanntgabe u. seine Erstverantwortung als erwiesen ansieht (vgl. VwGH vom 24. Mai 1974, Slg. Nr. 8619/A, sowie VwGH 17.12.1986, 86/03/0125).

Aus § 46 AVG iVm § 24 VStG ist der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel abzuleiten. Demnach sind von der Behörde  auch im Verwaltungsstrafverfahren insbesondere das Radarfoto, Urkunden über das verwendete Radargerät in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen (vgl. z.B. zu einer ua. auf eine Privaturkunde gestützten Bestrafung das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0189 und VwGH v. 14.6.2005, 2004/02/0393).

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den/die Beschuldigte(n) im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse - welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist - für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines/einer Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der/die Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten  nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Für eine Behauptung, er habe zum Tatzeitpunkt etwa nicht gelenkt, darf der Rechtsmittelwerber einen Beweis nicht einfach schuldig bleiben.

Mit einem in jeder Richtung hin unüberprüfbaren Verantwortung kommt ein Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls nicht nach [vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678 f, mit Judikatur hinweisen], s. auch obzit. Judikatur).

Der Spruch war iSd § 44a Z1 VStG zu bereinigen.

 

 

6.2. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.2.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung zur Nachtzeit von 22 km/h ist insbesondere auf der A8 aus Lärmschutzgründen der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Selbst wenn das Einkommen des Berufungswerbers sehr gering ist vermag auch der von der Behörde erster Instanz mit 80 Euro bereits sehr niedrig bemessenen Strafe nicht mit Erfolg entgegen getreten werden. Dies trotz des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen als Unbescholtenheit.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum