Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100303/2/Sch/Kf

Linz, 02.01.1992

VwSen - 100303/2/Sch/Kf Linz, am 2. Jänner 1992 DVR.0690392 H K, L; Übertretung des KFG 1967 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H K vom 22. Oktober 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25. Juli 1991, Cst. 816/91-G, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 25. Juli 1991, Cst 816/91-G, über Herrn H K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.5 zweiter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9. Dezember 1990 um 16.51 Uhr in L, Richtung stadteinwärts, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und im Ortsgebiet auf einer nicht engen oder kurvenreichen Straße Nebelscheinwerfer vorschriftwidrig verwendet hat, da keine Sichtbehinderung gegeben war.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Von der Erstbehörde wurde ursprünglich eine Strafverfügung erlassen, gegen die der nunmehrige Berufungswerber einen begründeten Einspruch eingebracht hat. Die Erstbehörde hat mit Schreiben vom 29. April 1991 eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt, in der Folge aber weder den Meldungsleger noch die vom nunmehrigen Berufungswerber angebotenen Personen zeugenschaftlich einvernommen. Derartige Erhebungen wären aber durchzuführen gewesen, auch wenn einem Radarfoto ein beträchtliches Maß an Beweiskraft, im konkreten Fall aber nur bezogen auf das Fahrzeug und nicht auf den Lenker, zukommt. Der von der Erstbehörde durchgeführten antizipierten Beweiswürdigung kann vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht gefolgt werden.

Es wird daher zusammenfassend festgestellt, daß es nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein kann, ein erstbehördliches Verwaltungsstrafverfahren durch entsprechende Beweisaufnahmen nachzuholen. Auch wenn der unabhängige Verwaltungssenat als Tatsacheninstanz konzipiert ist, geht es nicht an, diesem das gesamte Beweisverfahren aufzubürden.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen aufzuheben. Ob und inwieweit das Verfahren von der Erstbehörde weitergeführt werden kann, ist von dieser zu beurteilen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum