Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164330/5/Br

Linz, 31.08.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K-D T, vertreten durch die Kanzlei W – R – N, C-R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.6.2009, Zl. VerkR96-26126-2009-rm,  zu Recht:

 

 

Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Berufungsantra­ges als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 VStG iVm §§ 13 Abs.3,  63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung der Straßen­verkehrs­ordnung – StVO 1960 (Vorfall v. 24.1.2009, 08:39 Uhr, auf der A1, bei strkm 234.183 mit dem Pkw, Kennzeichen:     , in Fahrtrichtung Wien) eine Geldstrafe in Höhe von 140 Euro ausgesprochen.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsvertreterschaft am 3.7.2009 zugestellt.

Mit FAX vom 17.7.2009 erhob er dagegen Berufung. Darin wird zum Ausdruck gebracht unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückzukommen.

Dies geschah jedoch nicht!

 

 

2. Die Behörde erster Instanz legte am 30. Juli 2009 den Verfahrensakt mit dem verfehlten Hinweis auf eine verspätete Berufungseinbringung vor.

Dies offenbar vor dem Hintergrund, dass der Rückschein über die Zustellung des Straferkenntnisses dem unbegründet gebliebenen Berufungsschriftsatz angehängt wurde und offenbar das nachgereichte Originalschreiben des Rechtsmittels mit dem Eingangsstempel 22. Juli 2009 versehen wurde, während das am 17.7.2009 um 13:18 Uhr einlangende FAX (also rechtzeitig) mit dem Eingangsstempel 20.7.2009 versehen wurde.

 

 

3. Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungs­senat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäfts­verteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3.1. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rechtzeitig eingebracht.

 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

 

3.3. Mit den h. Schreiben (Email) vom 17.8.2009 wurde an den (die) Berufungs­werbervertreter ein mit Hinweis auf die Rechtslage u. Judikatur versehener Verbesserungsauftrag erteilt. Dieser wurde mangels Eingang einer Bestätigung  nachfolgend nochmals per FAX am 20.8. u. ein weiteres mal – mit einer letztmaligen Fristerstreckung – einem FAX vom 26.8.2009 bekräftigt. Diesbezüglich wurde der Eingang dieser Nachrichten durch einen Anruf der Kanzlei des Berufungswerbers mit dem Hinweis bestätigt, dass diese Nachrichten nicht zugeordnet werden könnten. Unter Hinweis auf die jeweils angeführten Geschäftszahlen (09/0909/07) wurde erklärt die Sache dem Anwalt sofort vorzulegen.

Darin wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer nicht nachgereichten Begründung des Rechtsmittels dieses gemäß § 13 Abs.3 (iVm § 24 VStG) zurückgewiesen werden müsste.

 

Dennoch wurde dem Verbesserungsauftrag auch nicht binnen der erstreckten Frist entsprochen.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Lediglich wenn die Berufung mündlich eingebracht wird bedarf diese keines begründeten Berufungsantrages (§ 51 Abs.3 VStG). Die verfahrensgegenständliche Berufung wurde schriftlich eingebracht und hätte daher entsprechend begründet werden müssen.

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosen Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Anwendung des § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs.3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. VwGH 98/03/0190 vom 8. September 1998).

 

Das oben zitierte Schreiben des Berufungswerbers wird diesen Erfordernissen für eine Berufung nicht gerecht, weil darauf nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen Gründen er den Schuldspruch im angefochtenen Bescheid und die zu Grunde liegenden Feststellungen bzw. die von der Erstbehörde getroffene Rechtsbeurteilung bekämpft.

 

Auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides ist ausdrücklich auf das Formerfordernis der Begründung hingewiesen. Es handelt sich im vorliegenden Falle um einen inhaltlichen Mangel. Eine Verbesserung dieses Mangels ist trotz entsprechender (mehrfacher) Aufforderung gemäß § 13 Abs.3 AVG seitens des Berufungswerbers bzw. seines ausgewiesenen Vertreters nicht erfolgt.

 

In Ermangelung einer Begründung der Berufung ist es daher dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt in eine Sachentscheidung einzugehen. Die Berufung ist daher unzulässig und gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

 

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