Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164335/2/Zo/Jo

Linz, 03.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P G, geb. , F, vom 30.07.2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 28.07.2009, Zl. VerkR96-4591-2008, wegen Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungserleichterung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 54b Abs.3 VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Zahlungsaufschub und Teilzahlung vom 21.07.2009 abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung teilte der Berufungswerber mit, dass er sich immer noch beim Bundesheer befinde und nur einen sehr geringen Lohn erhalte. Es sei zwar richtig, dass er bereits zweimal einer genehmigten Ratenzahlung nicht nachgekommen sei, jedoch könne er sich Raten in Höhe von 30 Euro nicht leisten, wenn er nur ca. 280 Euro zur Verfügung habe. Seine Mutter sei bereit, in der Zwischenzeit für ihn monatlich 15 Euro zu bezahlen. Er ersuche daher nochmals um eine Ratenzahlung, weil er sich die vorher vereinbarten Raten nicht habe leisten können.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 28.01.2009, Zl. VerkR96-4591-2008, eine Geldstrafe (samt Verfahrenskosten) von insgesamt 959,20 Euro wegen eines Alkoholdeliktes verhängt. Aufgrund eines Ratenansuchens wurde ihm die Zahlung von 6 Raten in Höhe von jeweils 30 Euro, beginnend mit 15.04.2009, bewilligt. Diese Ratenvereinbarung hat der Berufungswerber nicht eingehalten und mit Schreiben vom 03.05.2009 neuerlich um Zahlungsaufschub ersucht. Mit Bescheid vom 20.05.2009 wurden ihm neuerlich monatliche Teilzahlungen in Höhe von 30 Euro (beginnend ab 15.06.2009) genehmigt, auch diese Ratenzahlung hat der Berufungswerber nicht eingehalten, weshalb in weiterer Folge die gerichtliche Exekution angedroht wurde. Dazu teilte der Berufungswerber mit, dass er zahlungswillig sei und ab 15. August monatlich 15 Euro bezahlen wolle. Sobald er über mehr Geld verfüge, würde er auch mehr bezahlen.

 

Dieser Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

 

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber bis 01.08.2009 Präsenzdiener war, seither ist er als Zeitsoldat beim Bundesheer beschäftigt. Er hat laut Mitteilung der Erstinstanz Anfang September 30 € bezahlt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 54b Abs.3 VStG ist einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

 

5.2. Der Berufungswerber hat die bisher gewährten – ohnedies sehr geringen – Ratenzahlungen kein einziges Mal eingehalten. Er hat auch nach Beendigung seines Grundwehrdienstes lediglich ein Mal 30 € bezahlt. Daraus ergibt sich, dass er offenbar zahlungsunwillig ist oder zumindest versucht, die Zahlung der Strafe soweit als möglich hinauszuschieben. Er ist offenbar (noch immer) nicht bereit, die Konsequenzen für sein Alkoholdelikt vom Oktober 2008 zu tragen. Die einmalige Zahlung von 30 €, ohnedies erst nach Androhung der Exekution, fast 1 Jahr nach dem Vorfall ändert daran nichts.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass jede Bestrafung immer eine Reaktion der Allgemeinheit auf ein sozial unerwünschtes Verhalten darstellt. Durch die Strafe soll dem Bestraften sein Fehlverhalten vor Augen geführt und die Strafe soll so hoch bemessen werden, dass sie den Betroffenen von weiteren ähnlichen Delikten abhält (Spezialprävention). Diese Überlegungen dürfen auch bei der Vollstreckung von Geldstrafen nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Es sind daher auch Teilzahlungen in einer solchen Höhe festzulegen, dass sie vom Bestraften als spürbarer Nachteil empfunden werden, weil nur dann die spezialpräventive Wirkung der Strafe erhalten bleibt. Bei den vom Berufungswerber gewünschten monatlichen Raten von 15 bzw.  Euro ist das jedenfalls nicht mehr der Fall.

 

Die Erstinstanz hat daher den Antrag auf Teilzahlung und (weiteren) Aufschub zu Recht abgewiesen. Der Berufungswerber verfügt nunmehr als Zeitsoldat über ein gegenüber dem Präsenzdienst deutlich höheres Einkommen, weshalb es ihm möglich sein müsste, die Strafe entweder auf einmal oder zumindest mit wenigen Raten zu bezahlen. Diesbezüglich wird ihm empfohlen, mit der Erstinstanz Kontakt aufzunehmen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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