Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164347/2/Sch/Ps

Linz, 26.08.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M D, geb., H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Juli 2009, Zl. VerkR96-1325-2009, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13. Juli 2009, Zl. VerkR96-1325-2009, wurde über Herrn M D wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37a iVm § 14 Abs.8 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden, verhängt, weil er am 24. Mai 2009 um 22.26 Uhr in der Gemeinde Feldkirchen an der Donau, Landesstraße Freiland, auf Höhe Golfparkstraße , Fahrtrichtung B131, den Pkw mit dem Kennzeichen mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,31 mg/l gelenkt habe, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber von Polizeiorganen einer Lenkerkontrolle unterzogen wurde. Dabei wurden laut entsprechender Polizeianzeige Alkoholisierungssymptome festgestellt. Ein durchgeführter Vortest ergab einen Wert von 0,37 mg/l Atemluftalkoholgehalt. In der Folge wurde eine Atemluftalkoholuntersuchung mittels Alkomaten veranlasst, hier betrug das Ergebnis 0,31 mg/l (niedrigerer Teilmesswert).

 

Die Alkomatuntersuchung erfolgte nicht an Ort und Stelle und auch nicht auf der im Hinblick auf den Ort der Lenkerkontrolle nächstgelegenen Polizeiinspektion A, sondern auf der Dienststelle in O. In diesem Umstand glaubt der Berufungswerber insofern einen relevanten Mangel der Amtshandlung zu erblicken, als die Untersuchung eben nicht auf der Polizeiinspektion A , also der nächstgelegenen Dienststelle, erfolgt sei.

 

In der Polizeianzeige findet sich als Begründung für die aufgesuchte Polizeidienststelle in O der Vermerk, dass der im Polizeifahrzeug mitgeführte Alkomat defekt und die Polizeiinspektion A nicht besetzt gewesen sei.

 

Für die Verwertbarkeit des Alkomatmessergebnisses spielen diese Umstände allerdings keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass eine ordnungsgemäße Messung mit einem entsprechend geeichten Gerät erfolgt ist. Dies ist gegenständlich der Fall, sodass das Messergebnis ein absolut taugliches Beweismittel darstellt. Die näheren Umstände, wie eine Aufforderung zur Alkomatuntersuchung erfolgte und wohin ein Proband hiefür verbracht werden sollte, können allenfalls dann von Relevanz sein, wenn der Tatvorwurf auf Verweigerung der Untersuchung lautet. Die Untersuchung ist aber gegenständlich nicht verweigert worden, vielmehr liegt das schon erwähnte einwandfreie Ergebnis vor. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot etwa in der Weise, dass Messergebnisse, die mit Alkomaten erzielt wurden, die nicht auf der dem Anhalteort nächstgelegenen Polizeidienststelle befindlich waren, deshalb keinerlei Beweiskraft mehr besäßen.

 

Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 37a FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kfz mit einem Atemluftalkoholgehalt im Sinne des § 14 Abs.8 leg.cit., also zwischen 0,5 mg/l und 0,79 mg/l Atemluftalkoholgehalt, 218 Euro bis 3.633 Euro, bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde vorerst eine Strafverfügung mit einem Strafbetrag von 365 Euro verhängt. Bei dieser Bemessung ist die Behörde auch im Straferkenntnis geblieben, wobei allerdings im Sinne des § 19 Abs.2 VStG hier auch der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers Berücksichtigung hätte finden müssen. Auch findet sich in der Begründung des Straferkenntnisses die Behauptung, den (in der Aufforderung zu Rechtfertigung vom 29. Juni 2009) geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnissen sei nicht widersprochen worden. In der erwähnten Aufforderung geht die Behörde von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro und "durchschnittlichem" Vermögen aus. Sein Einkommen beziffert der Berufungswerber in seiner Einvernahme vom 13. Juli 2009 allerdings mit lediglich 634,20 Euro (pro Monat). Diese von der Erstbehörde offenkundig nicht hinreichend berücksichtigenden Umstände rechtfertigen die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf 300 Euro und damit verbunden der Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage.

 

Einer weitergehenden Strafherabsetzung stand allerdings der Umstand entgegen, dass der Berufungswerber den gesetzlichen  Grenzwert, ab dem eine Strafbarkeit nach § 14 Abs.8 FSG eintritt, im Ausmaß von 0,25 mg/l Atemluft­alkoholgehalt um einiges überschritten hatte (gemessen: 0,31 mg/l).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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