Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164386/2/Ki/Th

Linz, 27.08.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, F, O, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L J K und Dr. J M, P, S, vom  17. August 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30. Juli 2009, VerkR96-2359-2007/Itz, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.  Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 und 51 VStG iVm. § 66 Abs. 4 AVG

Zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom
30. Juli 2009, VerkR96-2359-2007/Itz, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 29. Jänner 2007 um ca. 09.00 Uhr in der Gemeinde
St. Marienkirchen bei Schärding den PKW, Mercedes mit dem Kennzeichen
auf der L 512 Reichersberger Straße von Richtung Antiesenhofen kommend in Richtung Suben gelenkt, geriet bei Strkm. 1,4 im Bereich der starken Rechtskurve nach dem Objekt "T G" auf die linke Fahrbahnhälfte, stieß gegen den entgegenkommenden LKW mit dem Kennzeichen , gelenkt von J E, wurde er bei diesem Verkehrsunfall verletzt, und habe er die Rechtsfahrordnung verachtet, indem er trotz Gegenverkehr nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren sei. Er habe dadurch § 7 Abs. 2 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 17. August 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben und das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten einstellen.

 

Als Berufungsgrund wurde materielle Rechtswidrigkeit auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. August 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51 e Abs. 2 Z. 1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallsanzeige der Polizeiinspektion S vom 06. Mai 2007 kam der Berufungswerber am 29. Jänner 2007 um 09.00 Uhr in St. Marienkirchen bei Schärding auf der L 512 bei Strkm. 1,4 im Bereich der T G mit seinem PKW ins Schleudern und prallte frontal gegen die linke Seite eines entgegenkommenden LKWs. Diese Angaben beruhen im wesentlichen auf niederschriftlich dokumentierten Einvernahmen des beteiligten LKW-Lenkers, sowie einer weiteren Person, welche den Vorfall beobachtet hat, durch die Polizeiinspektion Suben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erließ zunächst gegen den Berufungswerber wegen einer behaupteten Übertretung des § 7 Abs. 2 StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-2359-1-2007 vom 11. Mai 2007), welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat in der Folge das Verfahren wegen eines in der Sache anhängigen Gerichtsverfahrens unterbrochen und nach nunmehrigen Abschluss dieses Verfahrens das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der Begründung verweist die Bezirkshauptmannschaft Schärding auf das Urteil des Bezirksgerichtes Schärding vom 30. März 2009, den gegenständlichen Vorfall betreffend, wonach der diesem Verfahren beigezogene kraftfahrtechnische Sachverständige in seinem Gutachten beachtliche Anhaltspunkte dafür aufgezeigt habe, dass der Berufungswerber entsprechend der Version der o. a. Personen die Fahrbahnmitte überfahren habe. Ausdrücklich stellt der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Zusammenhang fest, dass aus den bei der Polizeiinspektion S aufgenommenen Niederschriften abgeleitet werden kann, dass der PKW des Berufungswerbers ins Schleudern gekommen ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs. 2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren; er darf hierbei aber nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, indem der Berufungswerber bedingt durch ein Schleudern über die Fahrbahnmitte hinaus auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Wäre es nicht zum verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall gekommen, wäre der Berufungswerber offensichtlich links von der Fahrbahn abgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/02/0276, zu § 7 Abs. 1 StVO 1960 ausgesprochen, dass dieser Bestimmung nur entnommen werden kann, sich bei der Benützung der Fahrbahn soweit als hier umschrieben rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen. Diese Aussage ist letztlich auch für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 7 Abs. 2 StVO 1960 maßgeblich. Weiters vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass sich die zitierte Aussage des Verwaltungsgerichtshofes auch auf jene Fälle bezieht, in denen die Fahrbahn nach links verlassen wird, würde es doch sonst von einer bloßen Zufälligkeit abhängen, in welche Richtung ein Fahrzeug im Falle eines ungewollten Schleudervorganges von der Fahrbahn abkommt. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht in klarer Weise hervor, dass der Berufungswerber, wenn auch allenfalls durch Fahrlässigkeit (zB. durch nicht angepasste Geschwindigkeit) von seinem Fahrstreifen abgekommen ist. Im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt demnach im gegenständlichen Fall kein Verstoß des Berufungswerbers gegen die in § 7 Abs. 2 StVO 1960 normierte allgemeine Fahrordnung und sohin keine Verwaltungsübertretung im Sinne des erhobenen Tatvorwurfes vor.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Nachdem der Berufungswerber im konkreten Falle keine Verwaltungsübertretung im Sinne des erhobenen Tatvorwurfes begangen hat, konnte der Berufung Folge gegeben werden, das angefochtene Straferkenntnis war zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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