Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100304/16/Sch/Rd

Linz, 29.04.1992

VwSen - 100304/16/Sch/Rd Linz, am 29. April 1992 DVR.0690392 E P, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des E P vom 28. November 1991 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. November 1991, Cst.2874/91-H, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 140 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. November 1991, Cst. 2874/91-H, über Herrn E P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO 1960 eine Geldstrafe von 700 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 13. Februar 1991 um 11.37 Uhr in L, das KFZ mit dem Kennzeichen im Bereich von weniger als fünf Metern vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnräder gehalten hat. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 70 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 28. Februar 1992 und 21. April 1992 wurden in der Angelegenheit öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen: Einleitend ist festzuhalten, daß der Umstand das der Berufungswerber das oben angeführte Kraftfahrzeug innerhalb des Kreuzungsbereiches abgestellt hat, von diesem nicht bestritten wurde. Im Hinblick auf sein Vorbringen, nämlich daß die Übertretung deshalb nicht vorgelegen sei, da sein Sohn sich aus dem Kindersitz gelöst habe und er sohin unverzüglich anhalten habe müssen, um das Kind wieder im Kindersitz zu befestigen, ist folgendes zu bemerken: Es liegen zwei glaubwürdige und schlüssige Aussagen von Zeugen (Insp. R H und Rev.Insp. E P) vor, denen zufolge von diesen Zeugen die vom Berufungswerber behaupteten Vorgänge nicht wahrgenommen wurden. Nach diesen Zeugenaussagen ist der Berufungswerber aus bzw. aus Richtung der dortigen Oberbankfiliale gekommen und hat dabei seinen Sohn an der Hand geführt. Er hat den Zeugen gegenüber anläßlich der Amtshandlung auch nie behauptet, daß sein Sohn den Gurt des Kindersitzes gelöst habe und er ihn wieder in den Sitz bzw. allenfalls sogar in das Auto hinein befördern habe müssen. Dem Berufungswerber ist es auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gelungen, seine Behauptungen, die das zum Stillstandbringen seines Fahrzeuges allenfalls als Anhalten im Sinne des § 2 Abs.1 Z.26 StVO 1960 qualifizieren hätten lassen können, glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen konnte keine andere Entscheidung als eine Abweisung der Berufung ergehen, zumal im Rahmen der freien Beweiswürdigung zwei glaubwürdigen Zeugenaussagen mehr Gewicht zukommt als den Behauptungen eines Beschuldigten. Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. Übertretungen von Halte- und Parkverboten können zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führen. Milderungsgründe, insbesonders jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, lagen nicht vor, als erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsübertretung zu werten. Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 700 S kann daher aus diesem Blickwinkel nicht als überhöht bezeichnet werden. Bei einer derartigen Strafhöhe erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eines Beschuldigten, da von vornherein angenommen werden kann, daß ihm die Begleichung der Geldstrafe ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhaltes und allfälliger Sorgepflichten zugemutet werden kann. Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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