Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541237/7/Sr/Mu/Sta

Linz, 01.09.2009

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über den Antrag der K & K W GmbH, L, L, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, R, W, mit dem die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Oktober 2008, GZ Vet-231004/1-2008-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischunter­suchung, beantragt wurde, beschlossen:

Der Antrag wird an die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde
 I. Instanz weitergeleitet.

Rechtsgrundlagen:

§ 51 Oö. LAO.

Begründung:

1. Mit Schriftsatz vom 20. Juli 2009 hat die Beschwerdeführerin ersucht die Entscheidung über die Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshof­beschwerde auszusetzen.

2. Im Hinblick auf den hiesigen Auftrag vom 29. Mai 2009, GZ VwSen-541237/2/Sr/Mu/Sta, wird der gegenständlich unmittelbar beim Oö. Verwaltungs­senat eingebrachte Antrag auf Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. Oktober 2008, GZ Vet-231004/1-2008-W, gemäß § 51 Oö. LAO zuständigkeitshalber an die Oö. Landesregierung als Abgabenbehörde I. Instanz weitergeleitet.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

 

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