Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210540/4/Ste

Linz, 01.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des Dr. S M, vertreten durch Mag. R S, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landshauptstadt Linz vom 14. Juli 2009, GZ 0039052/2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Oö. Bauordnung 1994 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der Behörde erster Instanz wird bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 73 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landshauptstadt Linz vom 14. Juli 2009, GZ 0039052/2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Stunden) verhängt, weil er als Bauherr in näher bezeichneter Weise einen anzeigepflichtigen Abbruch einer Garage innerhalb der Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen Bauanzeige und vor der Mitteilung der Baubehörde, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, ausgeführt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 Z 3 Oö. Bauordnung 1994 begangen.

Begründend führt die Behörde erster Instanz – nach detaillierter Schilderung des bis dahin durchgeführten Verfahrens und der gesetzlichen Grundlagen – im Wesentlichen aus, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eindeutig erwiesen sei. Dem nunmehrigen Bw sei jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Begründung schließt mit Erwägungen zur Strafbemessung, wobei – mangels Angaben des Bw – von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem weiteren besonderen Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw im Weg seiner Rechtsvertretung am 24. Juli 2009 zugestellt. Daraufhin erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 5. August 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergeben wurde (vgl. § 24 VStG iVm. § 63 Abs. 5 iVm. § 33 Abs. 3 AVG).

Darin wird eingeräumt, dass zwar die objektive Tatbestandsmäßigkeit gegeben sein mag, der nunmehrige Bw in subjektiver Hinsicht jedoch nicht einmal fahrlässig vorgegangen sei, weil der Bw mit sämtlichen Arbeiten einen Vertreter (seinen Rechtsvertreter und Hausverwalter für das betreffende Objekt) beauftragt habe. Der Bw selbst wäre in die weitere Vorgangsweise in keiner Weise mehr involviert gewesen. Der Auftrag zum Abriss sei vom Vertreter ohne Rücksprache mit dem Bw erteilt worden. Der Bw hätte sich jedenfalls darauf verlassen können, dass der rechtskundige Hausverwalter keine Bestimmungen der Oö. Bauordnung verletze. Die subjektive Tatbestandsmäßigkeit sei daher in keiner Weise erwiesen und auch nicht nur annähernd denkbar.

Abschließend wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem dort geführten Verwaltungsakt erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

2.2. Keine Partei stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Von einer Berufungsverhandlung konnte demnach abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51e Abs. 3 Z. 3 VStG).

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

2.4. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt einschließlich der darin enthaltenen
Urkunden.

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 25. August 2009 wurde der Bw eingeladen den zwischen ihm und seinem Vertreter abgeschlossenen Vertrag über die Hausverwaltung für die fragliche Liegenschaft dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen.

In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 25. August 2009 erklärte der Bw, dass kein schriftlicher Vertrag über die Hausverwaltung existiere. Die Übernahme der Hausverwaltung (1. Jänner 2006) sei nicht in einem gesonderten schriftlichen Vertrags festgehalten worden, wenngleich im Zuge einer persönlichen Besprechung zwischen dem Bw und dem Vertreter am 17. Februar 2006 eine Rechtsanwaltsvollmacht unterfertigt worden sei. Auch aus der in Kopie übermittelten Korrespondenz gehe die Tatsache hervor, dass der Vertreter die Hausverwaltung übernommen habe.

In der Sache selbst wird in der Stellungnahme die Erklärung wiederholt, wonach der Vertreter eigenständig und ohne Rücksprache mit dem Gebäudeeigentümer (dem Bw) den Abbruchauftrag erteilt hätte, nachdem zwischen den beiden einige Wochen zuvor nur grundsätzlich vereinbart worden sei, dass der Vertreter den Abriss der Garage mit den dazu notwendigen rechtlichen Schritten veranlassen solle. Ausdrücklich beantragt wird die Einvernahme des Vertreters und einer weiteren Person, die die Arbeiten durchgeführt haben, als Zeugen.

2.6. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergibt sich folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Der nunmehrige Bw ist Eigentümer des Grundstücks Nr.      der Liegenschaft EZ     , KG W (L, U / P).

Am 30. Juni 2008 hat er (durch seinen Vertreter) beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz den Abbruch der auf dieser Liegenschaft befindlichen Garage angezeigt, wobei diese Anzeige unvollständig war. Dies wurde mit Verbesserungsauftrag der Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 9. Juli 2008 festgestellt, dem der Bw mit Schreiben vom 21. Juli 2008 (Lageplan) und 4. August 2008 (Zustimmungserklärung des Eigentümers) nachgekommen ist.

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens stellte die Baubehörde am 11. August 2008 fest, dass das Objekt nicht mehr vorhanden war, also (zwischen dem 1. und 30. Juli 2008) bereits abgerissen wurde.

Der Bw verfügt – entsprechend der von ihm im Übrigen in der Berufung nicht gerügten Schätzung der Behörde erster Instanz (in seiner Rechtsfertigung vom 7. Oktober 2008 machte er dazu keine Angaben) – über ein monatliches Netto-Einkommen von rund 2.000 Euro, kein sonstiges wesentliches Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

2.6. Der festgestellte Sachverhalt, der im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird, ergibt sich aufgrund der im Akt enthaltenen Urkunden und sonstigen Unterlagen.

Auf die beantragte Zeugeneinvernahme konnte verzichtet werden. Selbst wenn die Zeugen (woran im Übrigen nicht gezweifelt wird) den Sachverhalt so bestätigen, wie ihn der Bw selbst schildert, würde dies am rechtlich relevanten Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung nichts ändern.

3.  In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 Oö. Bauordnung 1994 – Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der zum Tatzeitraum (Juli 2008) geltenden Fassung, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 36/2008, begeht eine Verwaltungsübertretung ua., wer als Bauherr eine bauliche Anlage, die gemäß § 25 anzeigepflichtig ist, entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 2 ausführt; solche Verwaltungsübertretungen sind nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 mit Geldstrafen bis zu 36.000 Euro zu bestrafen.

Der Abbruch von Gebäuden ist gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtig, soweit er nicht nach § 24 Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung bedarf.

Das der fragliche Abbruch der Garage anzeigepflichtig iS dieser Bestimmungen war, ist unstrittig.

§ 25a Oö. BauO 1994 regelt das Anzeigeverfahren und bestimmt im Abs. 2 iVm. Abs. 1, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn

·         entweder die Ausführung des Bauvorhabens nicht innerhalb von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige von der Baubehörde untersagt wird

·         oder die Baubehörde schon vorher schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist.

Das objektive Tatbild der genannten Verwaltungsübertretung begeht daher eine Person (Bauherr), die ein anzeigepflichtiges Vorhaben innerhalb der Frist von acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Bauanzeige ausführt, ohne dass eine Mitteilung der Baubehörde vorliegt, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist.

Der Bw hat als Bauwerber (Bauherr – vgl. § 40 Abs. 1 Oö. BauO 1994) am 30. Juni 2008 den Abbruch der Garage angezeigt, wobei diese Anzeige unvollständig war. Dies wurde mit Verbesserungsauftrag der Baubehörde erster Instanz mit Schreiben vom 9. Juli 2008 festgestellt, dem der Bw mit Schreiben vom 21. Juli 2008 (Lageplan) und 4. August 2008 (Zustimmungserklärung des Eigentümers) nachgekommen ist. Die gesetzliche Acht-Wochen-Frist hat daher erst am 4. August 2008 zu laufen begonnen und endete am 29. September 2008. Eine Mitteilung der Baubehörde, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist, lag nicht vor.

Der Abbruch im Juli 2008 erfolgt daher jedenfalls entgegen § 25a Abs. 2 Oö. BauO 1994.

Selbst wenn man annimmt, dass die Frist bereits mit dem Erstanbringen am 30. Juni 2008 zu laufen begonnen hätte, wäre (bei Fristende der 25. August 2008) der Abbruch entgegen § 25a Abs. 2 Oö. BauO 1994 erfolgt.

Der Bw hat den Abriss der Garage im Juli 2008 zu verantworten, sodass er – letztlich auch von ihm selbst eingeräumt – das Tatbild zweifellos verwirklichte.

3.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Ver­schulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahr­lässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzu­legen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

Der Bw verantwortet sich im gesamten Verfahren (faktisch ausschließlich) damit damit, dass zwischen ihm und seinem Rechtsvertreter (Hausverwalter) vereinbart wurde, den Abriss der Garage vorzunehmen und der Vertreter mit der Durchführung sämtlicher Arbeiten betraut wurde. Der Bw selbst wäre „in die weitere Vorgangsweise in keiner Weise mehr involviert gewesen, sondern wurde dies vom Vertreter in seiner Verantwortung vorgenommen.“ Der Auftrag zum Abriss sei vom Vertreter ohne Rücksprache mit dem Bw erteilt worden. Der Bw hätte sich jedenfalls darauf verlassen können, dass der rechtskundige Hausverwalter keine Bestimmungen der Oö. Bauordnung verletze. Die subjektive Tatbestandsmäßigkeit sei daher in keiner Weise erwiesen und auch nicht nur annähernd denkbar.

Mit dieser Argumentation verkennt der Bw die Rechtslage, da die Abwälzung strafrechtlicher Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist (VwSlg. 8.108 A/1971; VwSlg. 13.323 A/1990). Aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen iVm. der Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass der Bw als Bauherr für die ordnungsgemäße Abwicklung von Bauverfahren verantwortlich ist. Wenn er sich dazu eines Vertreters bedient, muss er sich dessen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar zurechnen lassen. Er hat auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (vgl. für viele Hengtschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 22 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Mit einer rechtsgeschäftlichen Weitergabe von Tätigkeiten kann dem Dritten nicht auch eine dem Vertretenen selbst von Gesetzes wegen treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung überbunden werden. Auch im Fall der rechtsgeschäftlich Aufgabenübertragung „außer Haus“ ist die ordnungsgemäße Tätigkeit dieses Dritten daher insoweit zu überwachen, als die Erfüllung der an den Dritten übertragenen Aufgaben die Erfüllung eigener Verpflichtungen betrifft, wie etwa zum „Abwarten“ der Acht-Wochen-Frist der Oö. BauO 1994 ist (vgl. auch VwGH vom 14. Dezember 1998, 98/17/0309). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vertreter rechtskundig ist. Im Übrigen ist ein Verschulden des Bw (jedenfalls auch) darin zu sehen, dass er sich eines Vertreters bediente, der seinerseits die gesetzlichen Vorgaben „unbeachtet“ (vgl. dessen eidesstattliche Erklärung vom 5. August 2009) lies.

Es ist Sache des Bauherrn (Bauwerbers), sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. In der Unterlassung von solchen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten.

Nach der Oö. Bauordnung 1994 ist es jedenfalls nicht ausreichend, wenn der Bauherr „nur grundsätzliche“ Anordnungen gibt und sich sonst nicht weiter um die Sache kümmert.

Die Strafbarkeit des Bw ist damit gegeben.

3.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuchs – StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe ist jedenfalls tat- und schuldangemessen. Die Geldstrafe von 365 Euro ist ohnehin im absolut untersten Bereich angesiedelt (etwa 1 % der vorgesehenen Höchststrafe) und bereits überaus milde bemessen, da nach § 57 Abs. 2 Oö. BauO 1994 Geldstrafen bis 36.000 Euro verhängt werden können. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit der Verhinderung von illegalen Bauführungen (hier Abbrucharbeiten) und der Tatsache, dass im vorliegenden Fall das Verhalten und die Einstellung des Bw offenbar durch ein gewisses Maß an Sorglosigkeit gekennzeichnet war (wie schon dargestellt ist es nach dem Gesetz nicht ausreichend, wenn der Bauherr über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen „nur grundsätzliche“ Anordnungen gibt und sich sonst nicht weiter um die Sache kümmert), wäre wohl auch eine höhere Strafe vertretbar gewesen.

Im Übrigen hat der Bw auch keine Gründe vorgebracht, die gegen die Annahmen der Behörde erster Instanz zur Strafhöhe sprächen.

Abgesehen davon wären die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ohnedies nur ausnahmsweise nach Maßgabe der einzelnen Milderungs- und Erschwerungsgründe nach den §§ 32 bis 35 StGB, wie etwa dem Milderungsgrund der drückenden Notlage iSd. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB zu berücksichtigen. Eine solche „drückende Notlage“ wurde vom Bw auch selbst nicht behauptet und wäre bei der gegebenen Einkommenssituation und der konkreten (geringen) Strafhöhe auch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse im Zusammenhang mit der Wertung der Milderungs- und Erschwerungsgründe außer Betracht zu bleiben (Verwaltungsgerichtshof vom 3. November 2005, 2005/15/0106, vom 15. April 2005, 2005/02/0086, und vom 20. September 2000, 2000/03/0074).

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt daher insgesamt die Auffassung, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

3.4. Aufgrund der demnach jedenfalls berechtigten Höhe der verhängten Strafe und auch aufgrund sowohl spezial- als auch generalpräventiver Überlegungen (vgl. bereits Punkt 3.3) kam für den Unabhängigen Verwaltungssenat eine Anwendung des § 21 VStG mangels Geringfügigkeit des Verschuldens nicht in Betracht. Dies vor allem deshalb, da nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenats das tatbildmäßige Verhalten des Bw gerade nicht in dem dafür notwendigen Ausmaß erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, der in der Verwaltungsvorschrift unter Strafe gestellt ist. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und das ange­fochtene Straferkenntnis zu bestätigen war (Spruchpunkt I).

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 73 Euro, vorzuschreiben (Spruchpunkt II).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Wolfgang Steiner

 

Rechtssatz:

VwSen-210540/4 vom 1. September 2009

(Oö. BauO 1994 § 57 Abs. 1 Z 3)

 

Zur Schuldfrage bei Unterlassung einer Bauanzeige durch den (rechtskundigen) Vertreter (Hausverwalter):

 

Aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen iVm. der Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass der Bw als Bauherr für die ordnungsgemäße Abwicklung von Bauverfahren verantwortlich ist. Wenn er sich dazu eines Vertreters bedient, muss er sich dessen Handlungen und Unterlassungen unmittelbar zurechnen lassen. Er hat auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (vgl. für viele Hengtschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 22 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs). Insoweit ist ein Verschulden des Bw (jedenfalls auch) darin zu sehen, dass er sich eines Vertreters bediente, der seinerseits die gesetzlichen Vorgaben „unbeachtet“ (vgl. dessen eidesstattliche Erklärung vom 5. August 2009) lies. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vertreter rechtskundig ist.

Im Übrigen ist es Sache des Bauherrn, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. In der Unterlassung von solchen Erkundigungen liegt mindestens ein fahrlässiges Verhalten.

 

 

 

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