Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420422/7/WEI/An VwSen130413/7WEI/An

Linz, 06.06.2005

 

 

 VwSen-420422/7/WEI/An
VwSen-130413/7WEI/An
Linz, am 6. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der per E-Mail vom 24.04.2005 eingebrachten Eingabe des M V, A S Straße, L, betreffend eine Beschwerde wegen Verdachts "von Amtsmissbrauchs, Korruption und Rechtsbeugung" und Einspruchs gegen den Bescheid Zl. 933-10-0212736 den Beschluss gefasst:

 

 

Die Eingabe des Beschwerdeführers wird wegen Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zurückgewiesen und an die Dienstaufsichtsbehörde zuständigkeitshalber weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 B-VG iVm § 67a Abs 1 AVG 1991; § 67c Abs 3 iVm § 6 Abs 1 AVG 1991

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1. Mit der am 25. April 2005 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe hat der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) per E-Mail wie folgt vorgebracht:

 

"Sehr geehrter Herr WHR Dr. H L!

 

Hiermit möchte ich Beschwerde wegen Verdachtes von Amtsmissbrauch seitens Frau D H als Beschäftigte des Magistrat Linz (Abteilung Finanzrechts- und Steueramt) erheben.

 

Frau D H bevorzugt in signifikanter Weise die private Firma G-0-F AG, die ein finanzielles Interesse hat, hoheitliches Recht für sich privat nutzbar zu machen.

Diese Bediensteten der Firma G-0-F AG stehen in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Firma und deren Tätigkeiten und Zeugenaussagen sind keinesfalls unabhängig im Sinne des Verwaltungsstrafverfahrens, welches von Frau D H gegen mich eingebracht wurde und geführt wird.

 

Ich hoffe, dass sie umgehend aktiv werden und im Sinne des Gesetzes bei Verdacht von Amtsmissbrauch, Korruption und Rechtsbeugung die notwendigen Massnahmen ergreifen werden.

 

Tel

E-Mail

 

Einspruch gegen den Bescheid mit Aktenkennzahl 933-10-0212736 und Beschwerde wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches.

 

 

Sehr geehrte Frau H !

 

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid mit Aktenkennzahl 933-10-0212736 und erhebe Beschwerde wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches.

Am 5.11.2004 habe ich am betreffenden Parkplatz nicht geparkt sondern um 17:33 gehalten um mir an einem Kiosk vom Südbahnhof rasch Brot zu besorgen. Dieser Kauf war schnell erledigt (ca. 2 bis 3 Minuten) und anschließend habe ich sofort die Parkzone mit meinem Auto sofort verlassen. ca. nach 5 Minuten fällt mir ein, dass meine Lebensgefährtin mir auch aufgetragen hatte einen Liter Milch zu besorgen.

Ich fahre mit dem Auto wieder in Richtung des betreffenden Kiosk und da nur diese eine Lücke in der Parkzone noch frei ist, die ich kurze Zeit zuvor verlassen hatte, benütze ich diese wiederum, um den Kauf zu tätigen.

Dieser Kauf dauert maximal 2 Minuten und ich verlassen den Platz auch wieder sofort. Auch in diesem Fall habe ich mein Auto nicht geparkt sondern gesetzlich nur angehalten.

Als ich zu meinem Auto kommen stelle ich mit Erstaunen fest, dass eine bedienstete Person der

privaten Firma Group 0 gerade dabei ist, eine Strafverfügung an meine Windschutzscheibe zu heften.

Dieser Vorgang ist meines Erachtens gesetzwidrig, da diese private Firma ein materielle Interesse hat Strafverfügungen auszustellen und davon profitiert.

 

Diese bedienstete Person von Group 04 habe ich dabei beobachtet, wie sie unter enormen Stress , von Auto zu Auto hetzt und nach eigenem Ermessen diese

Strafverfügungen vornimmt.

Anscheinend wird sie dazu wirtschaftlich gezwungen sein, ein fixes Quantum an Strafverfügung täglich auszuteilen um Profit zu erwirtschaften.

 

Da nun sie Frau H dieser privaten kommerziellen Firma mehr Glauben schenken als

meiner Darstellung des Geschehenen und sie mir einen Strafbescheid ausstellen hege ich den

dringenden Verdacht, dass hier Amtsmissbrauch begangen wird.

Ich hoffe das die zuständigen Behörden in diesem Fall tätig werden und dagegen Maßnahmen ergreifen.

 

Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 350 € da meine Firma EDV-Dienstleistungen M V sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet.

 

 

M V

 

Tel

E-Mail

... "

 

2. Bereits mit Schreiben vom 25. April 2005, eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 26. April 2005, nahm die Abteilung Finanzrechts- und Steueramt des Magistrats Linz zum oben bezeichneten E-Mail wie folgt Stellung:

 

"Am 5.11.2004 wurde von einem Parkgebühren-Aufsichtsorgan eine Organstrafverfügung ausgestellt, weil das Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen L- der Zeit von 17:33 Uhr bis 17:47 Uhr, in Linz, Kantstraße gegenüber Haus Nr.2, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt war.

 

Da weder die Organstrafverfügung noch die Anonymverfügung bezahlt wurden, wurde Herrn M V eine Strafverfügung in der Höhe von € 43,-- zugestellt. Gegen diese Strafverfügung erhob Herr V Einspruch. Der Einspruch erfolgte rechtzeitig und es wurde das ordentliche Strafverfahren eingeleitet, welches nach den Grundsätzen des VStG abgewickelt wird.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Leiter:

Dr. S"

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat der Vollständigkeit halber um Aktenübersendung ersucht. Aus dem bezughabenden Verfahrensakt zur Zahl 933/10 - 212736 geht hervor, dass auf Grund der Organmandat - Auskunft gegen den Bf die Strafverfügung vom 10. Jänner 2005 über 43 Euro erging. Dagegen erhob dieser per Telefax vom 27. Jänner 2005 rechtzeitig Einspruch. Am 2. Februar 2005 wurde das Parkaufsichtsorgan Reinhold Wagner von der Group 04 als Zeuge einvernommen. Mit Schreiben vom 15. April 2005 teilte das Finanzrechts- und Steueramt den Inhalt der mit dem Zeugen aufgenommenen Niederschrift dem Bf mit, räumte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen ein und forderte auf, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben. Mit E-Mail vom 24. April 2004 erhob der Bf abermals Einspruch gegen den Bescheid Aktenkennzahl 933-10-0212736 und Beschwerde wegen Verdachtes des Amtsmissbrauches. Die per E-Mail am 24. April 2005 an den Oö. Verwaltungssenat abgesendete Eingabe wurde auch der belangten Behörde übermittelt. Ein magistratsinterner Sachstandsbericht zu den Vorwürfen des Bf wurde mit Schreiben vom 29. April 2005 vom Abteilungsleiter erstattet.

 

Aus weiteren vorgelegten Verwaltungsakten seit dem Jahr 2000 geht hervor, dass zwei Strafverfahren gegen den Bf nach dem Oö. Parkgebührengesetz eingestellt wurden und die Berufung im Verfahren der belangten Behörde zur Zahl 933-10-9771781 mit h. Erkenntnis vom 22. März 2001, Zl. VwSen-130273/2/Gf/Km, abgewiesen worden ist.

 

3. Da schon aus dem Vorbringen ersichtlich war, dass die Eingabe zurückgewiesen werden musste, war keine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen, ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes,

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes (vgl auch § 67a Abs 1 Z 2 AVG),

3. in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetze zugewiesen werden (vgl auch § 67a Abs 1 Z 1 AVG),

4. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten der Z 1, soweit es sich um Privatanklagesachen oder um das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht handelt, und der Z 3.

 

Auf Grund dieser verfassungsgesetzlichen Kompetenzzuweisung und nach den derzeit geltenden Regelungen in einfachen Gesetzen kommt den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Entscheidungsbefugnis in dienstrechtlichen Angelegenheiten zu. Abgesehen davon, dass der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten auf der Grundlage der pauschalen Behauptungen des Bf keinerlei Bedenken in Richtung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens hegt, ist der Bf darauf zu verweisen, dass über strafrechtliche Anklagen wegen Amtsmissbrauchs oder anderer Amtsdelikte Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte zu entscheiden haben. Deshalb hätte er sich mit seinem Anliegen grundsätzlich an diese Strafverfolgungsorgane zu wenden.

 

Im derzeit bei der belangten Behörde anhängigen Strafverfahren wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zur Zahl 933/10-212736 hat der Bf rechtzeitig Einspruch erhoben und wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dem der Bf die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt vorzubringen. Erst nach Erlassung eines Straferkenntnisses gegen ihn könnte er Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich einbringen. In dieser Berufung hätte er Gelegenheit zur Rüge des erstbehördlichen Verfahrens und der Beweiswürdigung. Bis dahin kommt dem Oö. Verwaltungssenat, der nicht als Oberbehörde, sondern lediglich als Rechtsmittelbehörde fungiert, keinerlei Zuständigkeit in dieser Angelegenheit zu. Das Anbringen des Bf war demnach unzulässig und zurückzuweisen.

 

4.2. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hatte der Oö. Verwaltungssenat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit (Unzuständigkeit) von Amts wegen wahrzunehmen. Entsprechend dem 2. Halbsatz des § 6 Abs 1 AVG wird der Bf darauf hingewiesen, dass hinsichtlich seines Anliegens die Dienstaufsichtsbehörde und bei begründetem Verdacht strafbaren Verhaltens auch die Staatsanwaltschaft Linz als zuständige Behörde in Betracht käme.

 

Im Hinblick darauf, dass die Eingabe des Bf jedenfalls auch als Aufsichtsbeschwerde zu deuten ist, wird sie in Ablichtung an die Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; jede dieser Beschwerden muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die eingebrachte Beschwerde (Eingabengebühr gem. § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz 1957) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

 

 

 

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum