Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164359/4/Bi/Ps

Linz, 04.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. H P, Dr. H, F, vom 30. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 23. Juli 2009, VerkR96-4984-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrens­kostenbeiträgen eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 45 Abs.4 2.Satz iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18.4.2009 um ca 15.45 Uhr den Kraftwagenzug, Probefahrtkz. , Anhängerkz. , auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm 54.860 im Gemeindegebiet von S in Richtung G gelenkt habe, wobei er das Probefahrtkennzeichen zu einer Fahrt verwendet habe, die keine Probefahrt gewesen sei. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 11 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht einzusehen, dass der Mel­dungsleger subjektiv das Nicht-/Vorliegen einer Probefahrt feststelle. Er bleibe da­bei, dass die von ihm durchgeführte Fahrt mit Anhänger und gekauftem Old­timer der Marke Mercedes auf der Rückfahrt einer Probefahrt gewesen sei. Ihm werde nach subjektiver Wahrnehmung vorgeworfen, die Fahrt mit dem Probe­fahrt­­kennzeichen nur zum Zweck der Ersparnis der KFZ-Steuer genutzt zu ha­ben. Mit Datum 18.4.2009 habe er im Familienverband Gattin und seine Firmen mehrere weiße bzw. reguläre Kennzeichen steuerpflichtig angemeldet, nämlich S P insgesamt 3 Wechselkennzeichen für jeweils 3 bzw 2 Pkw und die H B 2 Kennzeichen, davon ein Wechselkennzeichen für 2 Pkw. Der Ver­dacht der wider­rechtlichen Nutzung zur KFZ-Steuerersparnis sei damit wider­legt. Er habe eine Probefahrt gemäß § 45 Abs.1 KFG durchgeführt, weil die Fahrt vom 18.4.2009 genau dem darin genannten Zweck gedient habe. Beantragt wird "Aus­setzung" des Verfahrens.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Meldungsleger BI B (Ml) am 18.4.2009, 15.45 Uhr, den Bw als Lenker der oben angeführten Kfz-Kombination auf der A9 anhielt und feststellte, dass der vom Bw gelenkte Pkw BMW am 4.10.2007 abgemeldet worden sei (früheres Kz. laut Begutachtungsplakette) und damit der Anhänger gezogen wurde. Auf dem Anhänger befand sich der Oldtimer, den der Bw laut eigenen Angaben in G im A abgeholt hatte und den er nach Hause bringen wollte. Der laut Angaben des Lenkers ihm gehörende BMW war mit Probefahrtkennzeichen versehen, sodass es "sich offensichtlich nicht um eine Probefahrt im Sinne des § 45 KFG gehandelt habe". Der Lenker habe zu ihm gesagt, er wolle den BMW kaufen und mache deshalb eine Probefahrt. Er habe sich bei der Probefahrt den Anhänger ausge­liehen und den Oldtimer besich­tigt und gekauft.

 

Laut Zulassungsevidenz wurde der BMW mit dem früheren Kennzeichen, Erstzu­lass­ung 26.5.2004, vom Bw tatsächlich erst am 10.10.2008 abgemeldet. Das bei der Fahrt verwendete Probefahrtkennzeichen ist laut Anzeige auf die "Baumeister Ing. H P B", S in K, zugelassen.

 

Der Bw erhob gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 4.5.2009 – Tatvor­wurf wie im Straferkenntnis – rechtzeitig Einspruch und machte geltend, er habe eine Probefahrt durchgeführt und es sei nicht explizit verboten, Hänger mitzu­führen. Die Fahrt habe dem Geschäftszweck gedient. Er habe den BMW einem Kauf­interessenten (Händler) in G vorgeführt und andererseits den gekauf­ten Mercedes vom Händler nach F transportiert.

 

 

 

 

Der Ml gab zeugenschaftlich einvernommen am 10.6.2009 an, der Bw habe zu ihm gesagt, er wolle den BMW kaufen und habe im Zuge der Probefahrt einen anderen Pkw, nämlich den transportierten Oldtimer gekauft. Weil ihm der BMW schon gehört habe, könne es sich um keine Probefahrt handeln. Wenn der Bw jetzt sage, er habe den BMW einem angeblichen Käufer vorgeführt und im Zuge der Vorführung den am Anhänger befindlichen Pkw gekauft, sei das keine Probe­fahrt mehr.

 

Der Bw wurde am 16.7.2009 vor der BH Graz-Umgebung – unverständlicher Weise "zeugenschaftlich" – einvernommen und verwies auf seinen Einspruch.

Auf das h. Schreiben vom 26.8.2009 erklärte der Bw telefonisch, er habe den BMW am 10.10.2008 abgemeldet und seinem Sohn verkauft, der ihn aber dann doch nicht haben wollte, weil er ihm zu groß gewesen sei. Nach einem halben Jahr, in dem der Pkw nur gestanden sei, habe er ihn von seinem Sohn schließlich zurückgekauft und dann von Herrn G, Autohandel in G im A, R, erfahren, dass dieser einen Kunden habe, der einen 740i suche. Daraufhin sei er mit den ohnehin auf ihn ausgegebenen Probefahrtkenn­zeichen dorthin gefahren, zumal er auch den Pkw nach dem halben Jahr Stehzeit ausprobieren wollte. Dabei habe er den gekauften Old­timer mitgenommen, zumal sich herausgestellt habe, dass der Pkw den Vorstellungen des Herrn G bzw seines Kunden doch nicht entsprochen habe. Hätte dieser den Pkw behalten, hätte er den Oldtimer später abgeholt.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist den der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widersprechenden und daher nicht als unglaub­würdig an­zu­sehenden Ausführungen des Bw nichts entgegenzusetzen und insbesondere nicht auszuschließen, dass es im Zuge der Amtshandlung zwischen dem Bw und dem Ml zu einem akustischen Missverständnis gekommen sein könnte. Ob der Pkw zu diesem Zeitpunkt dem Bw oder seinem Sohn gehörte, ist im Lichte des (letztlich unwiderlegbaren) Kaufinteresses des genannten Händlers nicht wesent­lich, wobei die Mitnahme des Anhängers bei der Rückfahrt – über die Hinfahrt ist nichts bekannt – dem Zweck der Probefahrt nicht widerspricht. In rechtlicher Hinsicht war daher mangels Erweisbarkeit des Tatvorwurfs spruchgemäß zu ent­schei­den, wobei Verfahrens­kosten­beiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschafts­prüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

angegebener Zweck der Probefahrt nicht zu widerlegen, Verwendung eines Anhängers auf Probefahrt nicht verboten -> Einstellung im Zweifel

 

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