Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110939/2/Kl/Pe

Linz, 09.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn H J H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.7.2009, AZ: S-48670/08-4, (zu Faktum 1) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheitsverkehrs-Gesetz zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG „§ 34 Abs.7 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, BGBl. Nr. 94/2003 iVm § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG, BGBl. Nr. 112/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2006“ und die Verwaltungsstrafnorm im Sinn des § 44aZ3 VStG „§ 15 Abs.5 Einleitung Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG“ zu lauten hat.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 6 Euro (für Faktum 1) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.7.2009, AZ: S-48670/08-4, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zu Faktum 1 eine Geldstrafe von 30 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 34 Abs.7 Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung verhängt, weil er am 6.12.2008 um 01.11 Uhr in Linz, Nibelungenbrücke Fahrtrichtung Nord (etwa Mitte der Brücke) als Lenker des Taxifahrzeuges, Renault Megane, Kennzeichen:, bei Dunkelheit die Beleuchtung des Schildes mit der Aufschrift „TAXI“ nicht abgeschaltet hat, obwohl das Taxi besetzt war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde dargelegt, dass es zwar richtig sei, dass das Taxischild beleuchtet war, obwohl das Taxi besetzt war. Gemäß § 24 Abs.2 Taxi- und Mietwagen-BO muss dies aber der Fall sein. Auch das Kraftfahrgesetz schreibe eine Beleuchtung des Schildes vor. Auch sei die Anhaltung durch den Beamten rechtswidrig gewesen. Im Übrigen sei die zitierte Rechtsvorschrift nicht passend.

 

3. Die Bundespolizeidirektion als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil der maßgebliche Sachverhalt, nämlich dass zum Tatzeitpunkt am 6.12.2008 um 01.11 Uhr, also bei Dunkelheit, das Taxischild des Taxifahrzeuges beleuchtet war und das Taxifahrzeug besetzt war, auch in der Berufung bestätigt wurde, der Sachverhalt daher klar ist, die Berufung im Übrigen nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, kann eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG entfallen.

 

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung ist für das Faktum 1 das in der Präambel des Erkenntnisses genannte Mitglied zur Entscheidung zuständig. Hinsichtlich Faktum 2 ergeht ein gesondertes Erkenntnis eines hiefür zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs.5 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 – GelVerkG, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Im Grunde des § 13 Abs.3 GelVerkG ist die Oö. Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 94/2003, ergangen.

 

Gemäß § 34 Abs.7 der zitierten Betriebsordnung müssen Schilder mit der Aufschrift „TAXI“ (§ 24) bei Dunkelheit und schlechter Sicht beleuchtet sein. Diese Beleuchtungen sind bei besetzten und bestellten Wagen abzuschalten.

 

Im Grunde des vorgeworfenen und auch vom Bw in seiner Berufung eingestandenen und daher erwiesenen Sachverhaltes war zum Tatzeitpunkt das Taxifahrzeug, das vom Bw gelenkt wurde, besetzt und war das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ nicht abgeschaltet. Da die Fahrt um 01.11 Uhr nachts erfolgte, herrschte Dunkelheit. Es wurde daher gegen die Bestimmung des § 34 Abs.7 der Betriebsordnung verstoßen und daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Bw war Lenker des Taxifahrzeuges weshalb die Bestimmung des § 15 Abs.5 GelVerkG zur Anwendung kommt, weil diese Bestimmung das strafbare Verhalten der Lenker definiert. Dagegen ist in § 15 Abs.1 GelVerkG das strafbare Verhalten von Beschuldigten als Unternehmer geregelt. Diese Bestimmung kommt für den Bw nicht zur Anwendung. Es war daher die entsprechende Übertretungsnorm gemäß § 44a Z2 VStG im Spruch zu berichtigen.

 

Wenn hingegen der Bw sich auf den § 24 Abs.2 der zitierten Betriebsordnung stützt, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung eine Bestimmung über die grundsätzliche Ausstattung der Taxifahrzeuge darstellt. Darin ist nämlich ausgeführt, dass das Taxifahrzeug ein Schild mit weißem oder gelbem Licht haben muss und dieses Schild ausreichend beleuchtbar sein muss. Die Beleuchtung darf nicht blenden. Über das tatsächliche Einschalten bzw. Ausschalten der Beleuchtung dieses Schildes ist in der Bestimmung des § 24 Abs.2 der Betriebsordnung nichts geregelt. Diese Vorschriften befinden sich in § 34 der Betriebsordnung.

 

5.2. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Der Bw hat zu seiner Entlastung nichts vorgebracht. Insbesondere hat er kein geeignetes Tatsachenvorbringen gemacht und auch keine Beweismittel beigebracht bzw. konkrete Beweisanträge gestellt. Es war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Es lag daher auch Verschulden des Bw vor.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

 

Gemäß § 15 Abs.5 Einleitungssatz GelVerkG ist ein Strafrahmen bis zu 726 Euro für die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgesehen. Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 30 Euro festgesetzt, die im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegt und unter 5 % des Strafrahmens ausmacht. Die belangte Behörde hat weder mildernde noch erschwerende Umstände zugrunde gelegt. Sie ist von einem Einkommen von ca. 1.000 Euro monatlich, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diesen Ausführungen hat der Bw auch in der Berufung nichts entgegengesetzt. Es kamen auch im Berufungsverfahren keine Milderungsgründe hervor und auch keine geänderten persönlichen Verhältnisse bzw. geänderte Umstände der Strafbemessung. Die belangte Behörde hat zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat hingewiesen und es war dem Bw auch entgegenzuhalten, dass er die die Taxiausübung betreffenden Vorschriften kennen musste und daher schuldhaft gehandelt hat, was auch in der Strafbemessung zu berücksichtigen war. Auch lagen Verwaltungsvorstrafen vor, sodass ihm nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute kommt. Auch wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sehr bescheiden geschätzt und zugrunde gelegt, sodass sich auch daraus keine Gesetzwidrigkeit bei der Strafbemessung ergab. Es ist daher die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst. Es konnte auch die verhängte Geldstrafe bestätigt werden. Hingegen musste die entsprechende Rechtsvorschrift nach den gesetzlichen Grundlagen berichtigt werden.

 

Hingegen lag geringfügiges Verschulden nicht vor, weil das tatbildmäßige Verhalten des Bw nicht weiter hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen. Auch lagen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht vor.

 

Es war daher sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 6 Euro für Faktum 1, festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Beleuchtung, Rechtsgrundlage, Berichtigung

 

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